Verfahrensgang

BAG (Vorlegungsbeschluss vom 28.03.1973)

BGH (Urteil vom 30.01.1958; Aktenzeichen VII ZR 33/57)

 

Tenor

„Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält an der im Urteil vom 30. Januar 1958 (VII ZR 33/57 – in BGHZ 26, 304) geäußerten Rechtsansicht, daß § 390 Satz 2 BGB auf Arbeitnehmerforderungen entsprechend anzuwenden sei, die durch tarifvertragliche Verfallklauseln ausgeschlossen sind, nicht fest.

Die im Vorlageschluß des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 1973 gegen diese Auffassung angeführten Gründe verdienen unter besonderer Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen (tarifrechtlichen) Gesichtspunkte den Vorzug vor denen, die der Senat in dem genannten Urteil für die entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB dargelegt hatte, …”

das Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEinhG eingestellt.

2. Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung ….

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1759011

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