Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummietvertrag: Fortgeltung eines individuell vereinbarten Aufrechnungsverbots mit anderen als rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nach Vertragsbeendigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietvertrag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das Vertragsende hinaus.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG München |
LG Augsburg |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe
Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des – individuell vereinbarten – Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.).
Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 – VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM 1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit diesem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 599933 |
BB 2000, 691 |
DB 2000, 1657 |
DWW 2000, 271 |
DWW 2000, 85 |
NJW-RR 2000, 530 |
EWiR 2000, 563 |
NZM 2000, 336 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 779 |
ZMR 2000, 364 |
MDR 2000, 515 |
WuM 2000, 240 |
IPuR 2000, 49 |
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