Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummietvertrag: Fortgeltung eines individuell vereinbarten Aufrechnungsverbots mit anderen als rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nach Vertragsbeendigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietvertrag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das Vertragsende hinaus.

 

Normenkette

BGB §§ 387, 535 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG München

LG Augsburg

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

 

Gründe

Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des – individuell vereinbarten – Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.).

Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 – VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM 1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit diesem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 599933

BB 2000, 691

DB 2000, 1657

DWW 2000, 271

DWW 2000, 85

NJW-RR 2000, 530

EWiR 2000, 563

NZM 2000, 336

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 779

ZMR 2000, 364

MDR 2000, 515

WuM 2000, 240

IPuR 2000, 49

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