Leitsatz (amtlich)

An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urt. v. 14.2.2008 - III ZR 73/07, juris; Beschl. v. 9.9.2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208).

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 23 S 316/08)

AG Düsseldorf (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 25 C 15115/06)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.11.2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dem Beklagten wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer bewilligt.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.739,87 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat den Beklagten auf Zustimmung zur Freigabe eines beim AG Münster hinterlegten Betrages von 4.739,87 EUR (Übersetzerhonorar) in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend Auszahlung der hinterlegten Summe an sich verlangt. Das AG hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 22.8.2007 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es mit weiterem Urteil vom 2.7.2008 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In beiden Urteilen ist die Klägerseite entsprechend den Angaben in der Klageschrift wie folgt bezeichnet:

"1. ... T. G., handelnd unter der Firma A. G. H. GbR, M. weg, D., 2. ... K. H., handelnd unter der Firma A. G. H. GbR, M. weg, D., - - Kläger und Widerbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. & L., B. straße, D."

Rz. 2

Gegen das ihm am 23.7.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am Montag, den 25.8.2008 per Fax beim LG eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Der Rechtsmittelbeklagte ist dabei wie folgt bezeichnet worden:

"T. G., M. weg, D., - - Kläger und Berufungsbeklagter - Bevollmächtigter: Rechtsanwälte H. L., B. straße, D."

Rz. 3

Der Berufungsschrift war eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt. In den nachfolgenden Schriftsätzen ist die Klägerseite mit "T. G. und K. H." bezeichnet worden. Diese hat weder die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift noch die Bezeichnung in den nachfolgenden Schriftsätzen des Beklagten beanstandet. Mit Beschluss vom 27.5.2009 hat das LG dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt. Nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag hat es einen Beweisbeschluss erlassen, diesen jedoch nicht ausgeführt, sondern mit Hinweisbeschluss vom 29.9.2009 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung wegen unzureichender Bezeichnung des/der Berufungsbeklagten erhoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Angaben in der Berufungsschrift weckten ernsthafte Zweifel daran, dass sich das Rechtsmittel auch auf den Kläger Ziff. 2 (H.) erstrecke.

Rz. 4

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berufungsbeklagte sei nicht bestimmbar bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen die Partei "A. G. -H. GbR" richte. Die Berufungsschrift benenne den Berufungsbeklagten nicht nur ungenau oder unvollständig, sondern bezeichne ein anderes Rechtssubjekt. Ob es sich hierbei um einen beabsichtigten Parteiwechsel oder um ein bloßes Versehen handele, lasse sich weder der Berufungsschrift noch den ersten beiden Seiten des erstinstanzlichen Urteils entnehmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil die Berufung nicht wegen Versäumung der Einlegungsfrist, sondern wegen inhaltlicher Mängel des rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes als unzulässig zu verwerfen sei.

Rz. 5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, zu deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. Er verweist darauf, dass die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten weniger streng seien als an die genaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers. Im Zweifel richte sich eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen alle in der Vorinstanz erfolgreichen Prozessgegner. So lägen die Dinge auch hier. Das Rechtsmittel sei vorliegend ausweislich der Berufungsschrift uneingeschränkt eingelegt worden. Die in erster Instanz obsiegenden Kläger seien der beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu entnehmen gewesen. Hierbei habe es sich - wie auch das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss angenommen habe - um Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit um notwendige Streitgenossen gehandelt. Damit sei der Rechtsmittelgegner ausreichend bezeichnet worden.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Rz. 7

1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es den Gerichten, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 77, 275, 284; 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGH v. 27.9.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb; jeweils m.w.N.).

Rz. 8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Rz. 9

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO neben den weiteren, gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss v. 12.1.2010 - VIII ZB 64/09, juris, Tz. 5; BGH, Beschl. v. 13.3.2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7 m.w.N.).

Rz. 10

aa) An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655; BGH v. 6.12.2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; v. 9.4.2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5; vom 12.1.2010, a.a.O.). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

Rz. 11

bb) An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, Tz. 9; Urt. v. 14.2.2008 - III ZR 73/07, juris, Tz. 6; Beschl. v. 9.9.2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208, Tz. 5; vgl. ferner Urt. v. 8.11.2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, unter II 1; jeweils m.w.N.).

Rz. 12

Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH, Beschl. v. 9.9.2008, a.a.O.). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der BGH hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wurde (BGH, Urt. v. 8.11.2001, a.a.O.; v. 21.6.1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58, unter III 1; jeweils m.w.N.). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insb. der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9.9.2008, a.a.O., Tz. 7; BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, unter II).

Rz. 13

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend zu erkennen gewesen, gegen welche Personen sich das Rechtsmittel richten solle.

Rz. 14

aa) Das Berufungsgericht hat zum einen bemängelt, es sei nicht erkennbar, dass sich die Berufung gegen die Partei "A. G. -H. GbR" richte. Eine Klarstellung, dass sich das Rechtsmittel gegen diese Gesellschaft richtet, war aber vom Berufungsführer schon deswegen nicht zu verlangen, weil schon das AG in dem angefochtenen Urteil nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Partei bezeichnet, sondern - den Angaben in der Klageschrift folgend - deren Gesellschafter als notwendige Streitgenossen aufgeführt hat. Diese nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechende Parteibezeichnung erfordert zwar im Hinblick auf die zwischenzeitlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. hierzu BGHZ 146, 341) eine Rubrumsberichtigung dahin, dass anstelle der Gesellschafter als notwendige Streitgenossen nunmehr die Gesellschaft Partei ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, unter Ia; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZR 136/05, juris, Tz. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass von einem Rechtsmittelkläger zu verlangen ist, die notwendige Berichtigung der Bezeichnung der gegnerischen Partei von sich aus schon bei Rechtsmitteleinlegung vorzunehmen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass das Rechtsmittelgericht die erforderliche Rubrumsberichtigung später von Amts wegen vornimmt. Der Beklagte hätte sich also in seiner Berufungsschrift damit begnügen dürfen, die im angefochtenen Urteil verwendete Parteibezeichnung zu übernehmen.

Rz. 15

bb) Soweit das Berufungsgericht weiter beanstandet, dass in der Berufungsschrift nur der im angefochtenen Urteil an erster Stelle aufgeführte Gesellschafter - und zwar ohne Hinweis auf seine Gesellschafterstellung - als Rechtsmittelgegner aufgeführt worden ist, überspannt es ebenfalls die Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Rechtsmittelgegners. Wie sich den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen lässt, hat es zur Auslegung der in der Berufungsschrift enthaltenen Erklärungen nicht den gesamten Inhalt des als Anlage zur Berufungsschrift übermittelten erstinstanzlichen Urteils, sondern nur die ersten beiden Seiten dieser Entscheidung herangezogen. Damit hat es die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht vollständig ausgeschöpft.

Rz. 16

Den auf S. 4 des angefochtenen Urteils aufgeführten Anträgen der Parteien ist zu entnehmen, dass sich die Parteien gegenseitig auf Zustimmung zur Freigabe eines beim AG hinterlegten Geldbetrags in Anspruch nehmen. Da die Freigabe hinterlegten Geldes eine Beteiligung aller Forderungsprätendenten voraussetzt, wäre eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen von mehreren siegreichen Prozessgegnern sinnlos. Dieser Gesichtspunkt ist - anders als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen - bei der Auslegung einer Rechtsmittelschrift zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2003, a.a.O.). Weiter hat das AG auf S. 7 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass es in Anbetracht des gemeinsamen Vorgehens der beiden Kläger davon ausgeht, dass der Kläger zu 1) (G.) seinen Anspruch in die mit dem Kläger zu 2) (H.) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat. Das AG hat also keinen Zweifel daran gelassen, dass die Kläger als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch geltend machen, dessen Verfolgung sich nicht aufspalten lässt.

Rz. 17

Diese innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zugänglichen Umstände lassen bei vernünftiger Betrachtung nur die Deutung zu, dass der Beklagte sein Rechtsmittel nicht gegen den allein in der Berufungsschrift aufgeführten Kläger zu 1), sondern gegen beide im Rubrum des Urteils des AG genannten, in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger richten wollte. Auch das Berufungsgericht und die Parteien haben die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift des Beklagten zunächst nicht beanstandet und damit die Richtigkeit einer solchen objektiven Auslegung bestätigt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.2.2008, a.a.O., Tz. 7).

III.

Rz. 18

Da die Rechtsbeschwerde des Beklagten Erfolg hat und er seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat, ist ihm zugleich Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2343292

BB 2010, 1482

NJW 2010, 8

EBE/BGH 2010

FamRZ 2010, 1248

NJW-RR 2011, 281

ZAP 2010, 740

MDR 2010, 828

WuM 2010, 385

PA 2010, 211

Mitt. 2010, 398

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