Leitsatz (amtlich)

a) Für die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Wert abtrennbare, rechtlich selbständige, einer beschränkten Zulassung zugängliche Teile des Prozessstoffes haben. Maßgeblich ist gem. § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05).

b) Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer bleiben solche Teile des Streitstoffes unberücksichtigt, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 5

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen I-23 U 169/04)

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 10.08.2004; Aktenzeichen 1 O 203/00)

 

Tenor

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 29.4.2005 wird insoweit stattgegeben, als das Berufungsgericht die Zurückbehaltungsrechte wegen einer nicht ordnungsgemäß gestellten Gewährleistungsbürgschaft und wegen Mängeln der RWA-Kuppeln unberücksichtigt gelassen hat.

Insoweit und im Kostenpunkt wird das Urteil gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

[1]Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

[2]I.

1. Die Beklagte beauftragte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit der Errichtung einer Stahlhalle. Die Halle ist fertig gestellt. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht unstreitig ein Werklohn i.H.v. 58.900,82 EUR zu. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es sei eine lichte Höhe von 5m vereinbart worden. Diese ist nicht erreicht. Die Beklagte verlangt Schadensersatz in Höhe eines Minderwerts (24.494,97 EUR) und der Minderung, die sie mit dem Mieter der Halle vereinbart habe (57.648,16 EUR). Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht ordnungsgemäß übergebenen Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 34.220 DM (17.496,41 EUR) und wegen eines Mangels der RWA-Kuppeln (Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 29.990 EUR) geltend gemacht.

[3]2. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Leistung des Klägers sei mangelhaft, weil eine lichte Höhe von 5m vereinbart worden sei. Die Werklohnforderung sei durch die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels erloschen.

[4]Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 58.900,82 EUR verurteilt. Es verneint einen Mangel. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch bestehe deshalb nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht ordnungsgemäß gestellten Gewährleistungsbürgschaft und wegen angeblicher Mängel der RWA-Kuppeln mache die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend.

[5]3. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Mangel bestehe nicht. Die Revision sei ferner zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Zurückbehaltungsrecht übergangen habe.

[6]II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Das gilt nicht nur, soweit sich die Beschwerde gegen die Aberkennung des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs und die Nichtberücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts wegen der Mängel an den RWA-Kuppeln richtet, sondern auch soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts wegen der Gewährleistungsbürgschaft wendet.

[7]Der Wert dieses Zurückbehaltungsrechts beträgt 17.496,41 EUR. Dieser Wert erreicht nicht den Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Gleichwohl ist die Beschwerde auch insoweit zulässig.

[8]1. Nach der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob ein abtrennbarer, rechtlich selbständiger, einer beschränkten Revisionszulassung zugänglicher Teil des Prozessstoffes den Wert von 20.000 EUR nicht übersteigt. Auch insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (BGH, Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05 unter Hinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidungen nicht festhalten; Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZR 62/03, unveröffentlicht; Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZR 114/02, unveröffentlicht). Maßgeblich ist gem. § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes vor der Änderung des Zulassungsrechts (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 5 Rz. 20 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 511 Rz. 20 ff.; jeweils m.w.N.). Die Regelung in § 26 Nr. 8 EGZPO knüpft an diese Rechtsprechung an (Hannich in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 544 Rz. 7).

[9]2. Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer sind allerdings von vornherein solche Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unanhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind, § 544 Abs. 2 ZPO. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der Ermittlung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer auch solche abtrennbaren Teile des Prozessstoffes zu berücksichtigen, für die ein Zulassungsgrund zwar nicht vorliegt, aber jedenfalls vom Beschwerdeführer dargelegt ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).

[10]Die Beschwerde hat Zulassungsgründe zu den abtrennbaren Teilen des Streitstoffes dargelegt, deren Wert 20.000 EUR überschreitet.

[11]III.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit das Berufungsgericht Zurückbehaltungsrechte nicht geprüft hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Zurückbehaltungsrechte in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, findet im Sachverhalt keine Stütze. Die Zurückbehaltungsrechte wurden in erster Instanz geltend gemacht. Das LG hat sie nicht geprüft, weil die Klage schon wegen der Aufrechnung für unbegründet gehalten wurde. Die Beklagte hat in der Berufung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die Bezugnahme war zulässig, weil der erstinstanzliche Vortrag aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde (Zöller/Gummer/Heßler, 25. Aufl., § 521 Rz. 15). Das Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschl. v. 23.6.1999 - 2 BvR 762/98, NJW 2000, 131), so dass das Urteil insoweit gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

[12]2. Im Übrigen (Aberkennung des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs) wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530863

BB 2006, 1822

BGHR 2006, 1118

BauR 2006, 1339

FamRZ 2006, 1195

NJW-RR 2006, 1097

MDR 2006, 1361

NZBau 2006, 507

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