Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung vom Vorschlag des Betreuten bei Auswahl des Betreuers

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 ff.).

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 16.07.2010; Aktenzeichen 8 T 37/10)

AG Lüneburg (Entscheidung vom 30.04.2010; Aktenzeichen 21 XVII S 1536)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 16.7.2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. BGH v. 15.9.2010 - XII ZR 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 10).

Rz. 3

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

Rz. 4

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); Schwab in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1897 Rz. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 20; BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Schwab in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 1897 Rz. 21).

Rz. 5

Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1) zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15.9.2010 (XII ZB 166/10, a.a.O.), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2551820

EBE/BGH 2010

FuR 2011, 93

NJW-RR 2011, 289

FGPrax 2011, 22

BtPrax 2011, 34

MDR 2011, 44

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