Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerdeverfahren. Zulässige einseitige Rechtsmittelerledigungserklärung. Selbstständiges Beweisverfahren. Uneingeschränkte Verwertbarkeit Gutachten. Prozessökonomie

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderweitig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht verwertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.

 

Normenkette

ZPO § 148

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 17.06.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des KG v. 17.6.2002 ist erledigt.

Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist der angefochtene Beschluss des KG gegenstandslos.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000 Euro

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehafteten Keller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagten Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.

In dem Verfahren des KG 4 U 6060/98, in dem sich die Kläger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u. a. mit Gewährleistungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das KG ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Kläger als Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antragsgegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sachverständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern. Daraufhin hat das LG das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Kläger ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das KG den Beschluss insoweit neu gefasst, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluss des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Nachdem auf Grund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim LG fortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.

II.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmittelerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Rechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 219/97, MDR 1998, 1114 = NJW 1998, 2453).

Das ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren entfallen.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignis begründet. Dies führt dazu, dass die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der angefochtene Beschluss des KG, soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, gegenstandslos ist.

Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das LG durfte, auch soweit das KG den angefochtenen Aussetzungsbeschluss des LG nicht bereits zu Gunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechtsstreit nicht gem. § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gem. § 148 ZPO analog ausgesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen (verneinend: z. B. OLG Dresden BauR 1998, 595; bejahend: z. B. KG v. 12.5.2000 - 7 W 3005/00, KGReport Berlin 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffassung, die den Gedanken der Prozessökonomie in den Vordergrund stellt, zutreffen sollte, so setzt das voraus, dass das im selbständigen Beweisverfahren einzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gem. § 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Bedeutung zukommen.

Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. Das Beweisergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitung und beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher bei Identität der Beteiligten wie ein vor dem Prozessgericht erhobener Beweis zu behandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rz. 1). Ausweislich des Akteninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren weder als Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sich daher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneingeschränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltenden Einschränkungen gem. §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nicht zu.

Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden worden ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.

 

Fundstellen

NJW 2003, 3057

BGHR 2003, 1370

BauR 2003, 1607

MDR 2003, 1306

ZfBR 2003, 765

BrBp 2004, 40

NZBau 2003, 563

BauRB 2003, 169

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