Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Begriffs „Überschuldung” in § 19 Abs. 2 InsO. Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO als Regelfall. Überschuldungsprüfung nach Fortführungswerten gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO als Ausnahmefall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.

 

Normenkette

InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 01.11.2005; Aktenzeichen 7 U 49/05)

LG Berlin (Entscheidung vom 11.01.2005; Aktenzeichen 21 O 523/04)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des KG vom 1.11.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Streitwert: 90.338,32 EUR.

 

Gründe

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

[2] Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

[3] Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne Weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.

[4] Von einer weiteren näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

BB 2007, 125

DB 2006, 17

DStR 2007, 628

BGHR 2007, 17

WM 2006, 2254

WuB 2007, 117

WuB 2007, 151

ZIP 2006, 2171

MDR 2007, 358

NZI 2007, 44

ZInsO 2007, 36

BKR 2007, 372

GmbHR 2006, 1334

BBKM 2007, 131

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