Leitsatz (amtlich)

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252

 

Tenor

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines komfortabel ausgestattenen Wohnhauses, das sie selbst bewohnt. Unterhalb davon errichteten die Beklagten Reihenhäuser auf einem steil abfallenden Hanggrundstück. Dabei wurde ein Teil des Hanges unsachgemäß abgegraben und hierdurch die Standsicherheit des Anwesens der Klägerin vorübergehend beeinträchtigt. Deswegen untersagte die Stadt der Klägerin, ihr Wohnhaus in der Zeit vom 12. August bis 16. September 1981 zu nutzen.

Die Klägerin hat neben Ersatz von Wiederherstellungskosten, die nicht mehr im Streit sind, von den Beklagten 3.000 DM nebst Zinsen als Ausgleich für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit ihres Wohnhauses verlangt. Sie hat behauptet, sie habe mit ihrem Ehemann in der Zeit des Nutzungsverbots in ihrem in der Nähe des Grundstücks abgestellten Campingbus gelebt; nach dem Vortrag der Beklagten dagegen haben sich beide täglich im Haus aufgehalten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter.

Der V. Zivilsenat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch bei unterstelltem vollständigen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ihres Wohnhauses in der Zeit des Nutzungsverbots keinen Vermögensschaden, sondern nur einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten habe, und möchte die Revision aus diesem Grunde zurückweisen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat er dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG folgende Fragen vorgelegt:

  1. Stellt es einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, insbesondere eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen?
  2. Falls ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden zu bejahen sein sollte: Wie ist dieser Schaden der Höhe nach zu berechnen?
 

Entscheidungsgründe

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wie der Vorlagebeschluß (abgedruckt in VersR 1986, 189 = WM 1986, 266 – JZ 1986, 387) im einzelnen belegt, die Ersatzfähigkeit von Gebrauchsverlusten, die Gegenstand der Vorlegungsfragen sind, nicht einheitlich beurteilt.

Vom III., VI., VII. und VIII. Zivilsenat wird sie grundsätzlich bejaht, wenn die herrschende Verkehrsauffassung der Fähigkeit der Sache zum eigenen Gebrauch einen selbständigen Vermögenswert beimißt und der Verlust für den Eigentümer „fühlbar” geworden ist, weil er die Sache ohne das schädigende Ereignis hätte nutzen können und wollen. Auf dieser Grundlage wird seit den Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 30. September 1963 (III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345, 349 f und III ZR 186/61 = NJW 1964, 717 = VersR 1964, 380) dem Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Abmietung eines Ersatzwagens überbrückt, Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt. Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde Üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des Vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133). Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und – insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung – vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als „Liebhaberei” (BGHZ 76, 179, 187 – Schwimmbad), als „Luxus” (BGHZ 63, 393, 398 – Pelzmantel; 86, 128, 133 – Wohnwagen), als bloßes Mittel zur „Freizeitgestaltung” (BGHZ 89, 60, 64 – Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

Mit diesem Ansatz, wenngleich unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Vertragshaftung, hat der VIII. Zivilsenat durch Urteil vom 14. Juni 1967 – VIII ZR 268/64 = WM 1967, 749 – NJW 1967, 1803 (nicht vollständig abgedruckt) auch einem Hauseigentümer für die zeitweise Unbewohnbarkeit seines Hauses infolge nachvertraglichen Verschuldens der Mieterin eine Nutzungsentschädigung zugesprochen. Denselben Ansatz – verstärkt allerdings durch den Rückgriff auf den Normzweck des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts zur Bejahung einer selbständigen Vermögenswerten Position der Nutzungsmöglichkeit – hat der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Oktober 1985 – VII ZR 292/84 = BGHZ 96, 124 zugrundegelegt, mit dem er – ebenfalls aus vertraglichem Haftungsgrund – dem Eigentümer gegen den Werkunternehmer Schadensersatz für die Nichtbenutzbarkeit von Abstellplätzen in einer Sammelgarage während werkvertraglich geschuldeter Mängelbeseitigung zugesprochen hat.

Demgegenüber hat der V. Zivilsenat schon in seinen Urteilen vom 14. Mai 1976 – V ZR 157/74 – BGHZ 66, 277 und vom 21. April 1978 – V ZR 235/77 – BGHZ 71, 234 im Sinne seiner Ausführungen in seinem Vorlagebeschluß Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Nutzungsentschädigung über den „fest umrissenen Regelungsbereich typischer Massenrisiken” hinaus geäußert. Für den deliktischen Bereich hat er in seinem Urteil vom 30. November 1979 – V ZR 214/77 – BGHZ 75, 366 den Standpunkt eingenommen, daß jedenfalls eine bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Grundstücks, die nicht bis zum völligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit gesteigert sei, kein ersatzfähiger Vermögensschaden sei.

Das Schrifttum lehnt wohl überwiegend die Qualifizierung des zeitweisen Verlustes der Eigennutzung einer Sache als Vermögensschaden ab und bewertet diesen Ausfall als bloße Schadensquelle, aus der bei eigenwirtschaftlicher Verwendungsplanung nur nicht zu ersetzende immaterielle Einbußen erwachsen könnten.

Stellvertretend für viele:

Bötticher, VersR 1966, 301 f;

Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 1972, 208 ff, 241 ff;

Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., 1982, Bd. I § 29 II c;

ders., Der Vermögensbegriff im Schadensersatzrecht, in: Festschrift für Nipperdey, 1965, Bd. I, 489 ff, 498 ff; ders., VersR 1963, 312 f;

Löwe, VersR 1963, 307 ff; NJW 1964, 701 ff;

Esser/Schmidt, Schuldrecht Bd. I, 6. Aufl., 1984, § 31 II 2;

Tolk, Der Frustrierungsgedanke und Kommerzialisierung immaterieller Schäden, 1977, 95 ff; ders., JZ 1975, 530, 531.

Von einigen Autoren wird die Rechtsprechung für den begrenzten Bereich der Kfz-Nutzungsentschädigung trotz erheblicher dogmatischer Bedenken im Ergebnis gebilligt:

v. Caemmerer, in: Ansprache aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesgerichtshofs am 3. Oktober 1975, 21 ff, 31;

Lange, Schadensersatz, 1979, § 6 VII 4, 184 ff, 190;

Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., Vorb. 2 b bb vor § 249;

Schmidt/Salzer, BB 1970, 55, 58 f, 63;

Schiemann, Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des Schadensrechts, 1981, 66, 298 ff;

Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 253 Rz. 33 ff, 36, 41;

Eine Mindermeinung erkennt die Möglichkeit eines Schadensersatzes für den Gebrauchsverlust einer Sache an.

Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens, 1968, 30 ff;

ders. in: MünchKomm-BGB, 2. Aufl., Rz. 17, 19 ff vor § 249;

Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens im Bürgerlichen Recht, 1967, 157;

Niederländer, JZ 1960, 617, 620;

Nörr, Der Ersatz des immateriellen Schadens nach dem geltenden Recht, AcP 158, 1 ff, 6;

AK-BGB-Rüssmann, Rz. 32 f vor §§ 249 bis 253;

Jahr, Schadensersatz wegen deliktischer Nutzungsentziehung AcP 1983, 725 ff, 751 ff;

Neuner, Interesse und Vermögensschaden, AcP 133, 277, 288 ff;

Jürgen Schmidt, Aktionsberechtigung und Vermögensberechtigung, 1969, 88 ff;

Schulte, Schadensersatz in Geld für Entbehrungen, 1978, 101 ff;

Werber, AcP, 173, 158, 182 ff;

Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens, 1964, 22 ff.

Einige Autoren wollen Schadensersatz für die infolge des Gebrauchsverlustes fehlgeschlagenen Aufwendungen

Mertens a.a.O., 159 ff;

Dunz, JZ 1984, 1010 ff;

Esser/Schmidt, a.a.O. § 31 III;

Küppers, Verdorbene Genüsse und vereitelte Aufwendungen im Schadensersatzrecht, 1976, 134 ff;

Stoll, Begriff und Grenzen des Vermögensschadens, 1973, 28 ff

oder für den entstehenden Bedarf zubilligen.

Zeuner, Schadensbegriff und Ersatz von Vermögensschäden AcP 163, 380 ff, 396 ff;

ders., Gedanken zum Schadensproblem in: Gedächtnisschrift für Dietz, 1973, 99 ff, 123; ders., JZ 1986, 395 f.

III.

Nach Auffassung des Großen Senats kann über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust ihrer Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Jedenfalls mit dieser Einschränkung stehen einem Geldersatz weder das Gesetz noch Bedürfnisse der Rechtssicherheit zwingend entgegen; vielmehr verlangt ein gerechter und vollständiger Ausgleich der Vermögensschäden, derartige Einbußen nicht entschädigungslos zu lassen.

1. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat für das Schadensrecht die Begriffe Vermögen und Vermögensschaden nicht festgelegt, sondern sie Wissenschaft und Praxis zur Ausbildung überlassen. Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

Zutreffend weist der Vorlagebeschluß darauf hin, daß in einer am Vermögensbestand ausgerichteten Differenzrechnung der zeitweise Verlust des Eigengebrauchs der Sache selbst nicht ausgewiesen ist. In dieser Rechnung schlägt sich die Entwertung der. Sache für ihren Gebrauch, wenn keine Kosten für eine Ersatzsache entstehen, nur in einem Gewinnentgang bei verhindertem erwerbswirtschaftlichem Einsatz und in den durch den Sacheinsatz sonst abgewendeten Kosten und Verbindlichkeiten nieder.

a) Indes hat sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon enthebt, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. In diesem Sinn ist die Differenzmethode, die im Übrigen ebenfalls nicht im Gesetz festgeschrieben ist (Larenz, Festschrift für Nipperdey a.a.O. 500), normativ eingebunden (vgl. BGHZ 50, 304, 306 – GSZ). Zwar drückt sich ein Vermögensschaden in der Differenzbilanz stets als Minderung von Aktiv- oder Vermehrung von Passivposten aus; es ist aber Aufgabe rechtlicher Bewertung, die Parameter der Bilanz für den Zweck des Schadensausgleichs mit festzulegen.

b) Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nicht außer Acht lassen, daß Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand – dem „Haben” – erschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen (so schon v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, 1840, Bd. 1, 339; v. Tuhr, Der allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 1910, Bd. 1, 313; Köhler, ArchBürgR 12 (1897), 1 ff). Diese funktionale Zuweisung ist im Vermögenswerten Recht mitgeschützt.

Erfaßte bei einem deliktischen Eingriff in dieses Recht der Schadensausgleich für die Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit – weil nur auf den Zufluß von Geld sehend – im wesentlichen, nur Ausfälle im erwerbswirtschaftlichen Einsatz des Vermögens, so ginge er daran vorbei, daß das Vermögen nicht nur diesen Einsatz eröffnet, sondern daß auch sein eigenwirtschaftlicher Einsatz „Ertrag” bringende vermögensmäßige Aktivierung ist, deren Verkürzung in vergleichbarer Weise die wirtschaftliche Sphäre des Vermögensträgers betreffen kann, obschon sie sich nicht in einem Gewinnentgang ausdrückt.

So ist auch für den privaten Benutzer sein Kraftfahrzeug nicht nur oft der gewichtigste Bestandteil seines Vermögens, sondern die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs ist häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist. Umsomehr beruht die Entscheidung, den Wohnbedarf über ein Eigenheim zu decken, vorrangig auf Wirtschaftlichkeitserwägungen.

Der Markt bewertet die Eignung derartiger Wirtschaftsguter gerade auch für den eigenwirtschaftlichen Einsatz im Preis und registriert deren zeitweisen Verlust als zeitweise Entwertung der Sache. Korrespondiert diese, weil der Geschädigte in der Ausfallzeit auf die Sache angewiesen war, mit einer spürbaren Beschränkung in seiner eigenen Wirtschaftshaltung, so ist das nur für eine ausschließlich auf die monetäre Vermehrung oder. Verminderung des Vermögens sehende Rechnung ohne Vermögensrelevanz. Von Wesen und Bestimmung des Vermögens her ist eine solche Betrachtungsweise nicht zwingend geboten.

2. Hierzu zwingt auch § 252 BGB nicht.

Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz der Sache wird die Verkürzung ihres Nutzungswerts im wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Diese Vorschrift unterstreicht die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen hat; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehlt. Hieraus kann indes nicht mit dem vorlegenden Senat gefolgert werden, daß das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz dieser Wirtschaftsgüter, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlagen, entschieden hat. § 252 BGB stellt in erster Linie klar, daß – in Abkehr von früheren Kodifikationen – das ganze, nicht nach Verschuldensformen abgestufte Vermögensinteresse dem Schadensausgleich zuzuführen ist (Mot. II 17 f = Mugdan, Materialien zum BGB Bd. II 10); insoweit verwirklicht die Vorschrift den Grundsatz des vollen Schadensausgleichs, der sich aus § 249 BGB ergibt. In dieses Konzept ordnet sich auch § 252 Satz 2 BGB ein, den die Rechtsprechung bisher durchweg nur in der Bedeutung einer Beweiserleichterung betrachtet hat mit seinem auch von § 287 ZPO verfolgten Ziel, den Geschädigten wegen dieser oft schwer nachzuweisenden Schäden nicht nur auf einen Mindestersatz zu verweisen (BGHZ 29, 393, 398; 74, 221, 224 m.N.). Eine Fortentwicklung des an der produktiven Nutzung orientierten Gesetzes, die einen den Sacheinsatz zu Erwerbszwecken vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Gebrauch der Sache in den Ausgleich von Vermögensschäden einbezieht, muß nicht zu der vom vorlegenden Senat befürchteten beweismäßigen Privilegierung des Geschädigten fuhren, wenn gewährleistet bleibt, daß der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung wird, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zuläßt (§§ 288, 290, 849 BGB). Die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge hat dazu mit dem Begriff des „fühlbaren” Schadens an den Ersatz das Erfordernis geknüpft, daß der Geschädigte das Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis auch wirklich gebraucht hätte, also zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Diese auf andere Wirtschaftsgüter übertragbare Einschränkung eröffnet dem Schädiger eine vergleichbare beweismäßige Stellung, wie sie ihm gegenüber Ersatzansprüchen aus erwerbswirtschaftlichen Einbußen eingeräumt ist, und stellt hinreichend sicher, daß auch der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet von Notwendigkeiten zu seiner Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt.

3. Ohne solche Erweiterung muß der Schadensausgleich zu unbefriedigenden Ergebnissen fuhren, insbesondere wo es um Wirtschaftsguter von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung geht.

a) Zwar hat der Schädiger auf seine Kosten dem Geschädigten grundsätzlich zur Überbrückung von Ausfällen auch im eigenen Gebrauch der Sache eine entsprechende Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen, weil das Gesetz die Naturalrestitution nicht von der Vermögensqualität des Ausfalls abhängig macht. Jedoch bliebe etwa bei einem Verzicht des Geschädigten auf die Ersatzbeschaffung, der im Übrigen keineswegs stets gegen sein Angewiesensein auf die Sache sprechen muß, deren Entwertung als Gebrauchsgut trotz der für ihn damit einhergehenden spürbaren Einschränkungen in der eigenen Wirtschaftsführung für den Schädiger weithin ohne Ersatzfolge.

Durch den Substanzwert der Sache wird eine derartige Verkürzung ihres Nutzungswerts für den Eigentümer nicht zureichend ausgewiesen. Zwar ist die Eignung der Sache zum Gebrauch als Preisfaktor in ihrem Verkehrswert mitbewertet; in diesem Sinn ist der Gebrauchswert kein vom Substanzwert „abspaltbarer” Wert. Jedoch wird eine Entwertung der Sache für den Gebrauch durch den Ersatz des Substanzverlustes nur dann vollständig entschädigt, wenn dieser Verlust sofort restituiert wird; daß in der Karenzzeit im Vermögen eine entwertete Sache ist, wird in diesem rechnerischen Vergleich nicht erfaßt. Insoweit beruhen Nutzungswert und Substanzwert auf verschiedenen Wertansätzen: Der Substanzwert zielt auf den Güterbestand, der Nutzungswert auf den Qütereinjsatz. Weder ist dessen zeitweiser Ausfall mit der Herstellung der Sache oder durch die Zinsen für die Substanzentschädigung hinreichend ausgeglichen, noch kann der entgangene „Ertrag” nachgeholt werden. Allenfalls erwächst im ersparten Verschleiß und in den ersparten einsatzbezogenen Kosten ein Vorteil; der – zeitlich begrenzte – Gebrauchsverlust ist definitiv. Um ihn zu erfassen, bedarf die Differenzrechnung eines ergänzenden Wertansatzes.

b) Jedenfalls für eine ganz der eigenwirtschaftlichen Sphäre verhaftete Verwendungsplanung muß ein Ausgleich, der sich an der reinen Differenzrechnung ohne solche Ergänzung orientiert, als unangemessene schadensrechtliche Benachteiligung des Geschädigten gegenüber einem erwerbswirtschaftlichen Sacheinsatz erscheinen, dessen Einbußen vom Schädiger auch bei unterbliebener Naturalrestitution prinzipiell auszugleichen sind. Es ist deshalb gerade das Grundanliegen der Rechtsprechung zur Kfz-Nutzungsentschädigung, die eigenwirtschaftlichen Vermögensdispositionen des Geschädigten für den Ausgleichsgedanken des Schadensrechts, der auf Ersatz des vollen Vermögensschadens geht, angemessener zu berücksichtigen. Das Bedürfnis dazu reicht über diesen Regulierungsbereich hinaus. Nachdem für jenen Bereich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Schadensrecht entsprechend fortentwickelt und sie sich in der Praxis im Vertrauen auf ihren Fortbestand umgesetzt hat, erscheint es nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in die Gesetzesauslegung durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geboten, auf dem eingeschlagenen Weg fortzufahren.

Der Große Senat verkennt nicht die Vorteile der Differenzrechnung für die Berechenbarkeit des Vermögensschadens und für die notwendige Beschränkung des Schadensersatzes auf die konkreten Einbußen des jeweils betroffenen Vermögens. Die Nachteile einer Differenzrechnung mit normativen Ergänzungen lassen sich aber in vertretbaren Grenzen halten, wenn das Ziel beachtet bleibt, der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsguts einen Vermögensmäßig vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Einsatz im Interesse eines gerechten Ausgleichs schadensrechtlich anzupassen.

Die Regulierungspraxis der Kfz-Nutzungsentschädigung zeigt, daß damit nicht eine Ausuferung des Entschädigungsvolumens verbunden sein muß. Jedenfalls erscheint es mit einem gerechten, vollständigen Schadensausgleich nicht vereinbar, allein wegen der verbleibenden Bewertungsschwierigkeiten die Ausfälle in der eigenwirtschaftlichen Verwendung einer Sache stets ersatzlos zu lassen.

4. Freilich muß eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Eine weitergehende Erstreckung des Ersatzes wäre nicht mehr durch das Bedürfnis gerechtfertigt, der erwerbswirtschaftlichen Verwendungsplanung der Sache schadensrechtlich einen vermögensmäßig vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Einsatz anzupassen. Sie liefe Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB den Ersatz auf Nichtvermögensschäden auszudehnen, und müßte auch mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten.

a) Die Beschränkung des Geldersatzes auf Vermögensschäden durch § 253 BGB soll den Ersatz auf Interesseneinbußen begrenzen, die an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Schadensrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse beimißt, an den Geldmaßstäben des Marktes. Zugleich wollte der Gesetzgeber verhindern, daß „ideelle” Güter und Interessen schadensrechtlich vermarktet werden (Prot. I 622–623; Mugdan a.a.O. 517). Funktionsstörungen der Sache für ihren Eigengebrauch sind notwendig mit Einbußen in der Lebenshaltung verbunden. Ein Schadensersatz für diese Störungen läuft deshalb Gefahr, zum Ersatz für Einbußen in der von der Person untrennbaren Sphäre zu fuhren, die nach § 253 BGB grundsätzlich entschädigungslos bleiben sollen. Für den hier allein in Frage stehenden außervertraglichen, deliktischen Schadensersatz ist diese Schranke zwingend. Anderes kann für die Vertragshaftung gelten, für die § 253 BGB von den Vertragspartnern abbedungen sein kann, ebenso wie diese den Schutz der Vermögensinteressen weitergehend einschränken können.

Die Gefahr einer Überdehnung des Schadensersatzes in den immateriellen Interessenbereich hinein besteht aber jedenfalls nicht für Wirtschaftsguter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung. Nicht nur betrifft ihr Einsatz für die eigene Wirtschaftsführung deutlich die materiale Vermögenssphäre (so auch Stoll a.a.O.), sondern er findet wegen der gerade durch ihre zentrale Rolle standardisierten Einsatzziele objektivierbare Bewertungsmaßstäbe wenigstens für einen Vermögenswerten Kern, für den nicht die Gefahr besteht, daß darin (subjektive) Wertschätzungen von Zielverwirklichungen einfließen, die nur für die Person des Geschädigten, nicht aber für den Verkehr Wert haben. Daß sich diese Funktionsstörungen nicht in einer erwerbswirtschftlich ausgerichteten Differenzrechnung niederschlagen, kann für einen auf vollen Schadensausgleich gerichteten Ersatz wenigstens hier nicht ausschlaggebend für ihre Ersatzlosigkeit sein.

b) Andererseits muß, weil es an einer dem Vergleich mit § 252 BGB standhaltenden Ergebniskontrolle fehlt, durch entsprechend hohe Anforderungen an die Bedeutung der Wirtschaftskraft der Sache für die eigene Lebenshaltung gewährleistet werden, daß sich auch wirklich dieser objektiv bewertbare Funktionsverlust im Vermögen des Betroffenen niederschlägt. Derart hohe Anforderungen sind auch nötig, um Schwankungsbreiten der Verwendungsplanung möglichst auszuschließen, damit der Ersatz für den Gebrauchsverlust in einer Falltypik, in der der Einzelfall trotz aller Besonderheiten erfaßt ist, berechenbar bleibt. Daher muß Ersatz für Verluste des eigenen Gebrauchs in einer gruppenbezogenen Ausformung grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Hierzu kann auch auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden. Dem vorlegenden Senat ist zwar darin zuzustimmen, daß diese nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft. Indes kann sich die rechtliche Wertung auch an den Anschauungen des Verkehrs über die Wichtigkeit eines Wirtschaftsguts für die Lebensführung und den geltenden Lebensstandard ausrichten, ebenso wie sich die Schadensbemessung an Marktmaßstäben auszurichten hat.

c) Maßstäbe für eine Ausgrenzung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge gesetzt. Allerdings sind diese wesentlich mitbestimmt von den Besonderheiten einer Regulierung von Massenschäden, für die Schwankungsbreiten in der Bedeutung des Sachgebrauchs für den konkret Betroffenen eher vernachlässigt werden können.

Die Vorlegungsfragen, soweit sie für die Entscheidung in der Ausgangssache erheblich sind, erfordern keine abschliessende Stellungnahme zu dem Kreis der Sachen, die über die Fälle von Gebrauchsverlusten eines eigengenutzten Kraftfahrzeugs hinaus nach den vorstehenden Ausführungen für einen Geldersatz wegen zeitlich begrenzter Verluste des Eigengebrauchs in Frage kommen. Jedenfalls der zeitweise Verlust des Wohngebrauchs eines vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum, wie er hier zur Entscheidung steht, kann ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein. Daß die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in besonderem Maß auf den Wohngebrauch angewiesen und die ständige Verfügbarkeit der Wohnung für diesen Gebrauch ein zentraler, im Gesamtvermögen verflochtener Posten der eigenen Wirtschaftsführung ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Gerade hier erschiene die Beschränkung des Geldersatzes auf Ausfälle nur im erwerbswirtschaftlichen Einsatz, die die Verkürzung des Eigengebrauchs selbst nur als Schadensquelle bewertete und sie bei einem Verzicht auf die Anmietung einer Ersatzwohnung entschädigungslos ließe, als eine unverhältnismäßige schadensrechtliche Privilegierung der erwerbswirtschaftlichen gegenüber der eigenwirtschaftlichen Verwendungsplanung. Die Entschädigungslosigkeit mag für kurzfristige Gebrauchsbeeinträchtigungen, die der Geschädigte bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Umdispositionen auffangen kann, gerechtfertigt sein. Sie ist aber bei zeitweiser völliger Unbewohnbarkeit des Hauses, sofern der Eigentümer es in der Ausfallzeit wirklich bewohnt hätte, mit dem Grundsatz eines vollen Ausgleichs der Vermögensschäden nicht zu vereinbaren.

IV.

Die Entwicklung von Methoden für die Bemessung derartiger Gebrauchsverluste, deren Eignung wesentlich von der jeweils betroffenen Sachgruppe und den für sie bestehenden Regulierungsmechanismen mitbestimmt wird, muß in erster Linie der Praxis überlassen bleiben. Rechtliche Grenzen sind hierfür nur insoweit gezögen, als die Schadensbemessung die Aufgaben des Schadensersatzes, insbesondere seine durch § 253 BGB vorgeschriebene Ausrichtung an objektiven Bewertungsmaßstäben nicht verfehlen und eine gleichmäßige Schadensregulierung nicht unmöglich machen darf.

Prinzipiell ungeeignet ist eine Bemessung des Schadensersatzes daran, was den Eigentümer die Uberbrückung der Ausfallzeit durch die Anmietung einer Ersatzsache gekostet haben würde, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Dieses bemißt sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart, weil er seinen Bedarf mit seiner Sache befriedigen kann, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert ist. Auch kann der Eigentümer nicht verlangen, so entschädigt zu werden, wie wenn er den Gebrauch der Sache dem Schädiger gegen Entgelt überlassen hatte. Eine derartige Schadensbemessung kann zwar in Sonderbereichen durch einen spezifischen Interessenkonflikt gerechtfertigt sein, sie entspricht aber nicht allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen. Zu entschädigen ist der Gebrauchsverlust für eine eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung, nicht der entgangene Gewinn aus einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, die der Eigentümer gar nicht beabsichtigt hat.

Indes können der Schadensbemessung Wertmaßstäbe des Verkehrs für eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung zugrundegelegt werden, sofern diese von den spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden können. Auch die anteiligen Vorhaltekosten für den entzogenen Gebrauch (angemessene Verzinsung des für die Beschaffung der Sache eingesetzten Kapitals, weiterlaufende Aufwendungen für die Einsatzfähigkeit der Sache, Alterungsminderwert für die gebrauchsunabhängige Entwertung der Sache in der Zeit ihres Ausfalls) können eine geeignete Grundlage für die Schadensbemessung sein. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats erscheint es in diesem Zusammenhang auch nicht unzulässig, durch einen maßvollen Aufschlag auf die vom Markt regelmäßig als Untergrenze für den Gebrauchswert angesehenen Gemeinkosten dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Ausstrahlungen des Ausfalls derartiger Wirtschaftsgüter auf das mit ihnen verflochtene Gesamtvermögen in ihren Vereinzelungen sich einer genauen Feststellung entziehen.

Die aufgezeigten Bewertungsmöglichkeiten schließen aber andere geeignete Bewertungsmethoden nicht aus.

 

Unterschriften

Pfeiffer, Dr. Thumm, v. Gamm, Hoegen, Girisch, Steffen, Bauer, Fuchs, Hagen, Paulusch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502334

BGHZ

BGHZ, 212

NJW 1987, 50

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1986, 1394

JZ 1987, 306

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