Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrere Prozessbevollmächtigte. Zustellungen. Fristenlauf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Bestellung mehrerer Prozessbevollmächtigter genügt die Zustellung an einen der Bevollmächtigten, weshalb für den Fristenlauf immer die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist.

2. Wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit der Bestellung mehrerer Bevollmächtigter bringt eine schlichte Bestellungsanzeige nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck.

 

Normenkette

ZPO §§ 84, 172 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 23.06.2003; Aktenzeichen 11 W 1489/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG München v. 23.6.2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 1.285.537,59 EUR

 

Gründe

I. Das LG München I hat die Klägerin, deren Klagebegehren ohne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil v. 12.9.2002 verurteilt, an den Beklagten 344.849,23 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Das Urteil ist den im ersten Rechtszug tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten B. D. R., am 21.11.2002 zugestellt worden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist auf Grund ihrer Bestellungsanzeige v. 6.11.2002 an die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner am 27.12.2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz v. 20.12.2002 haben die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner als Vertreter der Klägerin in deren Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind am 11.2.2003 bei dem OLG eingegangen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin ausgeführt: In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich eingehende Post von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Sekretärin dieses Rechtsanwalts trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender Vorfristen in den zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würden von der Bürovorsteherin anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Fehler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den 21.1.2003 und eine Vorfrist auf den 7.1.2003 notiert worden. Wegen der am 27.12.2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteils habe die Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, E. P., angenommen, die auf den 7.1.und 21.1.2003 notierten Fristen hätten sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kontrolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt am 28.1.2003 festgestellt, dass sowohl die Vorfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i. V. m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, BGHReport 2002, 948 = MDR 2002, 1207 = NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht der Fall.

a) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO). Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Infolge der Einzelvertretungsbefugnis genügt die Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten (BGH v. 4.6.1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312 [322] = MDR 1992, 1181 = CR 1993, 274; Beschl. v. 21.5.1980 - IVb ZB 567/80, MDR 1980, 833 = NJW 1980, 2309 f.; BVerwG v. 31.7.1998 - 9 B 776/98, NJW 1998, 3582). Deshalb ist für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozessbevollmächtigten - im Streitfall der 21.11.2002 - ausschlaggebend (BGH v. 23.10.1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345 [347] = MDR 1991, 234; Beschl. v. 10.4.2003 - VII ZR 383/02, MDR 2003, 840 = BGHReport 2003, 826 = NJW 2003, 2100; BVerwG v. 31.7.1998 - 9 B 776/98, NJW 1998, 3582; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 172 Rz. 4).

b) Die Wirksamkeit der am 21.11.2002 erfolgten Urteilszustellung an die Rechtsanwälte B. D. R. wird durch die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner v. 6.11.2002 nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung der Rechtsanwälte B. D. R. nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muss gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, dass die Prozessvollmacht erloschen ist. In Anwaltsprozessen hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des Erlöschens der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsanzeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrere Prozessbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, Beschl. v. 21.5.1980 - IVb ZB 567/80, MDR 1980, 833 = NJW 1980, 2309; BSG v. 7.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B, NJW 2001, 1598 f.; v. Mettenheim in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 87 Rz. 5). Von diesen Grundsätzen ist das OLG bei seiner Würdigung, dass die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner v. 6.11.2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich als Widerruf der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, ausgegangen. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.

2. Eine Entscheidung des BGH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

a) Der Rechtsanwalt muss durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604; Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97, MDR 1997, 679 = NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lässt jede Schilderung dazu vermissen, dass eine abendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer solchen Fristenkontrolle wäre mangels Streichung am 7.1.2002 die Nichterledigung der Vorfrist und am 21.1.2002 die Nichterledigung der Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden.

b) Der Rechtsanwalt muss überdies organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, dass Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abändern oder unbeachtet lassen (BGH, Beschl. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95, MDR 1996, 530 = NJW 1996, 1349 f.; Beschl. v. 17.4.1991 - XII ZB 40/91, FamRZ 1991, 1173 f.; Beschl. v. 27.9.1989 - IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht genügt, zumal die am 27.12.2002 erfolgte abermalige Zustellung des Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, auf die Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu nehmen (BGH BGHZ 43, 148; Beschl. v. 5.3.1991 - XI ZB 1/91, MDR 1991, 906 = NJW 1991, 2082; BAG v. 20.6.1995 - 3 AZN 261/95, NJW 1995, 3339 f.; BSG v. 15.12.1997 - 10 BLw 8/97, NJW 1998, 1886).

3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128783

BGHR 2004, 903

FamRZ 2004, 865

BRAK-Mitt. 2004, 112

NJOZ 2004, 1185

www.judicialis.de 2004

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