Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des öffentlichen Rechts. Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für Anfechtung. Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

 

Normenkette

GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 6, 4 Buchst. b

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.07.2012; Aktenzeichen 5 W 18/12)

LG Wiesbaden (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen 11 O 30/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 20.7.2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 17.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der I GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Der in der Rechtsform eines Vereins geführte Beklagte zieht als Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes auf der Grundlage eines Tarifvertrages Sozialkassenbeiträge bei Baubetrieben ein. Der Kläger verlangt von dem Beklagten gem. § 130 InsO Erstattung seitens der Schuldnerin geleisteter Zahlungen i.H.v. 70.000 EUR.

Rz. 2

Nach Rüge des Beklagten hat das LG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das OLG den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die von dem OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Wiederherstellung des Erstbeschlusses beantragt.

II.

Rz. 3

Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.

Rz. 4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob hinsichtlich der Parteien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchstabe b ArbGG gegeben seien. Denn der Kläger mache einen insolvenzrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung geltend, der im Verhältnis zu Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden sei und eigenen Regeln folge. Dieser Würdigung stehe nicht der Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 27.9.2010 (GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105) entgegen, weil diese Entscheidung ausdrücklich nur die Klärung des Rechtswegs für eine Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer betreffe. Dementsprechend begründe der Gemeinsame Senat seine Auffassung insb. mit dem durch den Gesetzgeber bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gewollten spezifischen Arbeitnehmerschutz, der von den Gerichten für Arbeitssachen in besonderer Weise gewährt werde. Diese Erwägungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer, sondern um eine von den Tarifvertragsparteien eingerichtete Zusatzversorgungskasse handele.

Rz. 5

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Rz. 6

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rz. 5). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, a.a.O., Rz. 6). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des BFH geteilt (BFH, Beschl. v. 5.9.2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rz. 11, 13; vgl. Kahlert ebendort, S. 2075 f.; Schmittmann, EWiR 2012, 701; Tillmann AO-StB 2012, 327 f.).

Rz. 7

b) Die Gerichte für Arbeitssachen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b den ArbG zu. Die vorliegende Streitigkeit fällt, weil es an einer Beteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der ArbG.

Rz. 8

aa) Der Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gemeinsamen Senats für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Vertragsarbeitgeber bleibt auch in der Insolvenz der Schuldner, der Insolvenzverwalter wird aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. Da der Vertragsarbeitgeber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben kann, fallen sie dem Insolvenzverwalter zu (Beschluss vom 27.9.2010, GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105 Rz. 16, 18). Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes (Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rz. 18). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rz. 9, 10).

Rz. 9

bb) Diese Würdigung kann mangels eines zwischen dem Kläger und einem Arbeitnehmer anhängigen, im Arbeitsverhältnis wurzelnden Rechtsstreits auf die Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht übertragen werden. Vielmehr ist § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in dem von dem Kläger vorliegend allein in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit nicht einschlägig.

Rz. 10

(1) Der Insolvenzverwalter übernimmt - wie seine Einstufung als aus dem Arbeitsverhältnis verpflichteter faktischer Arbeitgeber verdeutlicht - nach Auffassung des Gemeinsamen Senats die Arbeitgeberfunktion des Schuldners ausschließlich in der Rechtsbeziehung zu dessen Arbeitnehmern (a.a.O. Rz. 18). Dieser Bewertung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich das Arbeitsrecht auf den Arbeitgeber nur in seiner Eigenschaft als Partner eines Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Begriff des Arbeitgebers in dieser Beziehung konstitutive Bedeutung entfaltet (Müller-Glöge in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 611 Rz. 231). Soweit Rechtsstreitigkeiten lediglich äußerlich an die Arbeitgeberstellung des Schuldners anknüpfen, ohne dass dieser im Rahmen eines Arbeitsvertrages konkrete Arbeitgeberaufgaben versieht, rückt der Insolvenzverwalter bei der Erhebung von Insolvenzanfechtungsansprüchen isoliert in die vermögensrechtliche Pflichtenstellung des Schuldners ein, ohne insoweit selbst Arbeitgeber zu werden. In einer solchen, durch keine besonderen Berührungspunkte mit dem Arbeitsverhältnis geprägten Verfahrenslage kann nicht die Tatsache ausgeblendet werden, dass der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nur in dieser Funktion tätig wird.

Rz. 11

(2) Nach Inhalt und Natur des streitigen Erstattungsanspruchs gegenüber einer Sozialkasse ist nicht das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern und folglich nicht die darauf gegründete Arbeitgeberfunktion berührt.

Rz. 12

Mit Hilfe von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG wird eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Blick auf individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenüber betreffen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 ArbGG außerhalb des Arbeitsverhältnisses angesiedelte Streitigkeiten (Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 65). Bei der nachträglich eingefügten, nicht originär arbeitsgerichtlichen Zuweisung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 6 ArbGG (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rz. 87) geht es ganz allgemein um die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Dabei knüpft die Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nur formal an die Arbeitgeberstellung an, funktional jedoch an den im Verhältnis des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung bestehenden, nicht durch Arbeitsverhältnisse ausgestalteten besonderen Pflichtenkreis. Darum übt der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ohnehin vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und Pflichten des Schuldners in dessen Funktion als Arbeitgeber aus. Ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners als Träger von Arbeitsverhältnissen betroffen, wird der Anfechtungsanspruch nicht arbeitsrechtlich überlagert oder umgestaltet. Folglich wird der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber tätig, wenn er von dem Schuldner an eine Sozialeinrichtung geleistete Beiträge auf der Grundlage der §§ 129 ff. InsO zurückfordert.

Rz. 13

(3) Überdies entnehmen der Gemeinsame Senat und das BAG der Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO, nach deren Inhalt Arbeitsverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, einen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt für den Übergang der Arbeitgeberfunktion von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen Arbeitnehmer (vgl. Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rz. 18; BAG, Beschl. v. 27.2.2008 - 5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 Rz. 6 f.). An vorliegendem Rechtsstreit ist der Kläger indessen nicht in seiner Rolle als faktischer Arbeitgeber beteiligt, weil die angefochtenen Zahlungen ihre Grundlage nicht in den von der Schuldnerin eingegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern in dem für sie maßgeblichen - nach Verfahrenseröffnung weiter verbindlichen - Tarifvertrag finden (vgl. BAG, Urt. v. 28.1.1987 - 4 AZR 150/86, ZIP 1987, 727, 728). Mit dem vorliegenden Rechtsstreit ist folglich ein korrigierender Eingriff in eine arbeitsrechtliche Leistungsbeziehung (vgl. Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rz. 12) nicht verbunden. Ebenso wirkt der Kläger durch die Anfechtung von Beitragszahlungen nicht in sonstiger Weise auf zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestehende Arbeitsverhältnisse ein (vgl. Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rz. 18). Deswegen geht es bei der Anfechtung von Beitragszahlungen nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG), sondern allein um den von dem Kläger als Insolvenzverwalter erhobenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

Rz. 14

cc) Die Zuweisung der vorliegenden Streitigkeit an die Zivilgerichte erscheint auch im Blick auf die anerkennenswerten Belange der Verfahrensbeteiligten allein sachgerecht.

Rz. 15

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998; zustimmend BFH, Beschl. v. 5.9.2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rz. 13). Ein insolventer Arbeitgeber kann zum gleichen Zeitpunkt unter auch sonst identischen Voraussetzungen Zahlungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers und einer als Sozialeinrichtung geführten Zusatzversorgungskasse bewirken. Werden diese gleichermaßen der Alterssicherung dienenden Zahlungen angefochten, wäre es nicht interessengerecht, für daraus sich ergebende Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Rechtswege vorzusehen. Dies würde die tunlichst zu vermeidende Gefahr eines gespalteten Rechtsweges bergen (vgl. BAG, Beschl. v. 15.7.2009 - GmS-OGB 1/09, ZIP 2009, 1687 Rz. 2). Vor diesem Hintergrund ist den Belangen der Verfahrensbeteiligten am ehesten gedient, wenn derartige Rechtsstreitigkeiten zwecks einer gleichförmigen Rechtsanwendung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzentriert werden. Verfahrensrechtliche Erwägungen, die im Interesse der Arbeitnehmer eine Zuständigkeitszuweisung an die ArbG nahelegen mögen (so Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rz. 13), greifen mangels einer besonderen Schutzbedürftigkeit beider Parteien nicht durch. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Personen, dem geringeren Kostenrisiko vor den ArbG und dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen Instanzen) vertreten lassen können, bei der Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine Sozialkasse Bedeutung zukommen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3527742

DB 2012, 2928

DB 2012, 6

BauR 2013, 513

EBE/BGH 2013

EWiR 2013, 69

FA 2013, 50

NZA 2013, 694

WM 2013, 91

ZIP 2012, 2524

DZWir 2013, 140

JZ 2013, 101

MDR 2013, 175

NZI 2013, 147

ZInsO 2013, 30

GuT 2013, 151

ZVI 2013, 71

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