Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung und Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2) und wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 3) unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Desweiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei letztere zunächst vollzogen werden soll.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgründe das Vorgehen des Angeklagten gegen A. N. rechtsfehlerfrei als Tötungsversuch gewertet. Fehlerhaft nimmt es aber an, zusätzlich sei auch tateinheitlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllt. Dieser Straftatbestand tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurück (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Konkurrenzen 1; § 223 a Konkurrenz 2 und 5; zur Gegenmeinung vgl. Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff), und zwar auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265 f.; BGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 2 StR 445/93). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Im übrigen weisen Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die für den Fall II 3 festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

2. Keinen Bestand haben kann das Urteil aber, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung anordnet.

a) Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind nicht ausreichend belegt. Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (st. Rspr. vgl. BGHSt 34, 22, 26 f; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 4 zu § 63 m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht dies nicht beachtet hat. Maßgebend für die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB war das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung paranoid-sensitiver Art beim Angeklagten (UA S. 44/45). Diese Feststellung beruht auf den Bekundungen des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen, der sich dabei auf "irreale Erlebnisse des Angeklagten, die als Ausdruck einer schon früh in ihm angelegten Persönlichkeitsstörung zu werten sind", bezog (UA S. 44). Aus den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daß das Landgericht vom Vorliegen solcher "irrealer Erlebnisse" überzeugt war. Denn dazu führt es aus (UA S. 41): "Zusätzlich hat der Angeklagte noch folgendes vorgebracht, von dem nicht festgestellt werden kann, daß er die Absicht gehabt habe, dem Gericht insofern etwas vorzugaukeln ...". Die Ausführungen lassen offen, ob der Angeklagte solche - in Wirklichkeit irreale - Erlebnisse hatte oder ob er insoweit simulierte. Damit ist § 21 StGB zwar für die Straffrage rechtsfehlerfrei dargetan, das Urteil bietet aber keine Grundlage für die nach § 63 StGB zu fordernde positive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 1985 - 3 StR 473/85 = NStZ 1986, 237 - LS -; BGH NStZ 1990, 538, 539).

b) Das Landgericht hält die gleichzeitige Anordnung beider Maßregeln für geboten, "um dem Angeklagten wenigstens die - auch nach Auffassung des Sachverständigen - bestehende geringe Chance für eine erfolgreiche Therapie zu gewähren". Die Unterbringung habe "zwar wenig Aussicht auf Erfolg, mußte aber angesichts der Alternative, daß ein noch junger Mensch den Rest seines Lebens in Unfreiheit würde zubringen müssen, angeordnet werden" (UA S. 49/50). Auch diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB). Sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1995, 284 m.w.N.).

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daß grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung rechtlich möglich wäre. Das Landgericht hält ein Nebeneinander vor allem deshalb für geboten, weil die Maßnahme nach § 63 StGB wenig Aussicht auf Erfolg habe, da "nur geringe Chancen für eine erfolgreiche Therapie" bestünden. Damit wird aber Sinn und Zweck der Maßnahme nach § 63 StGB verkannt. Denn diese setzt nicht voraus, daß Heilungsaussichten bestehen, da sie vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen, Rechtsbrechern dient (BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH NStZ 1990, 122, 123 = BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NStZ 1995, 284; Beschl. d. Senats NStZ 95, 588 = BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1; vgl. auch Tröndle a.a.O. Rdn. 15 zu § 63 StGB m.w.N.). Der Sicherungszweck, der bei fehlender Therapierbarkeit des Angeklagten für seine Unterbringung allein maßgebend wäre, erfordert hier entgegen der Ansicht des Landgerichts gerade nicht die Kumulation beider Maßregeln. Dafür genügte auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. auch Beschl. d. Senats NStZ 95, 588), zumal grundsätzlich der Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB der Vorrang einzuräumen ist, wenn der im Rahmen von § 63 StGB vorausgesetzte Hang zurückzuführen ist auf einen psychischen Defekt (hier: Persönlichkeitsstörung), der wiederum Grundlage für die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist.

Auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung der Voraussetzungen des § 63 StGB nur auf diese Maßnahme erkannt hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse entspricht nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten überwiegend mittels einer in die schriftlichen Urteilsgründe eingefügten ungekürzten Kopie des Computerausdruckes aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt wird (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; BGH, Beschl. v. 11. Januar 1995 - 4 StR 750/94 bei Detter NStZ 1995, 486; zur Darstellung von Vorstrafen: BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16), zumal wenn so schwerwiegende Maßregeln wie Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.

b) Um Persönlichkeitsstörungen, die bereits zur Anwendung von § 21 StGB führen, von Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, abzugrenzen, ist der Tatrichter gehalten, eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die einzubeziehen sind die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verbalten nach der Tat (BGH, Beschl. v. 18. Juni 1997 - 2 StR 251/97 m.w.N. ; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9 und 24.

c ) Sollte die neu erkennende Strafkammer wiederum die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen, wird sie noch zu beachten haben: Diese Maßregel hat bei Tätern, die das 21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten haben, Ausnahmecharakter (BGH NStZ 1989, 67 = BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; Hanack a.a.O. Rdn. 47/48 zu § 66 StGB). Zwar können auch rasch aufeinanderfolgende Taten, selbst wenn sie auf einem einheitlichen Entschluß beruhen, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllen. Jedoch bedarf in einem solchen Fall die Prüfung, ob die Straftaten auf einen eingewurzelten Hang des Täters zurückzuführen sind, besonderer Sorgfalt (BGHSt 3, 169, 170; BGH, Beschl. v. 1. August 1995 - 4 StR 404/95).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993488

NStZ 1998, 35

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