Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Bemühungen eines Prozessbevollmächtigten zur Einhaltung einer Frist

 

Leitsatz (amtlich)

Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, § 233

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen 4 U 3/12)

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 28.11.2011; Aktenzeichen 4 O 47/10)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 18.4.2012 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 31.551,60 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH vom Beklagten restlichen Werklohn.

Rz. 2

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 28.11.2011 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.12.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5.1.2012, eingegangen am selben Tag per Telefax, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6.2.2012, per Telefax eingegangen am 7.2.2012, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt, die am 6.2.2012 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom selben Tage auf die Verfristung der Berufungsbegründung wegen des erst nach Fristablauf eingegangenen Fristverlängerungsantrags haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17.2.2012 mitgeteilt, eine fristgerechte Übermittlung des Fristverlängerungsantrags sei nicht möglich gewesen. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 20.2.2012 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 6.3.2012 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und mitgeteilt, der Schriftsatz vom 17.2.2012 solle als Wiedereinsetzungsgesuch behandelt werden. Eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. vom 6.3.2012 war beigefügt. Nach weiterem Hinweis seitens des Berufungsgerichts ist eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt S. nachgereicht worden, der am 6.2.2012 ebenfalls mit dem Versuch der Übermittlung des Fristverlängerungsantrags befasst war.

Rz. 3

Der Kläger hat seinen Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet:

Rz. 4

Am 6.2.2012 sei von der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten in W. aus 17-mal erfolglos versucht worden, das Fristverlängerungsgesuch an die Telefaxnummer des Berufungsgerichts zu übersenden. Hierbei sei der erste Versuch um 16.23 Uhr, der letzte Versuch um 20.07 Uhr gestartet worden. In der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten M. ist festgehalten, sie habe um 16.23 Uhr, 16.31 Uhr, 16.38 Uhr, 16.51 Uhr, 16.58 Uhr und 17.00 Uhr versucht, das angefertigte Fristverlängerungsgesuch per Telefax zu übermitteln. Als Antwort sei bei allen sechs Faxberichten als Ergebnis " 0018 besetzt/keine Antwort" gekommen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6.3.2012 trägt Rechtsanwalt S. vor, er habe um 17.08 Uhr, um 17.17 Uhr, um 17.31 Uhr, um 17.39 Uhr, um 17.48 Uhr, um 18.06 Uhr, um 18.35 Uhr, um 18.51 Uhr, um 19.06 Uhr, um 19.42 Uhr und letztmals um 20.07 Uhr per Telefax versucht, das Fristverlängerungsgesuch zu übersenden. Hierbei seien elf Faxberichte mit dem Ergebnis " 0018 besetzt/keine Antwort" gekommen. Andere Telefaxe, die davor oder danach von dem benutzten Telefaxgerät versandt worden seien, seien problemlos durchgegangen.

Rz. 5

Mit Beschluss vom 18.4.2012 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der am 6.2.2012 die Sache bearbeitende Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt S. habe die Frist zur Begründung der Berufung mangels fristgerechten Stellens eines Verlängerungsantrags schuldhaft versäumt, was sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nach Scheitern der Übermittlungsversuche von dem Faxgerät des Kanzleisitzes in W. nicht die naheliegende und ihm zumutbare Möglichkeit wahrgenommen, entweder einen am Sitz des Berufungsgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der fristwahrenden Einreichung des Antrags zu beauftragen oder selbst durch Nutzung eines anderen Faxgeräts, insb. aus der Kanzlei in S., die Übermittlung des Antrags auf Fristverlängerung noch am 6.2.2012 sicherzustellen. Alternativ dazu hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch aus einer allgemein zugänglichen Quelle - nämlich der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer in Erfahrung bringen und den Verlängerungsantrag an dieses Empfangsgerät versenden können.

Rz. 6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Beschluss des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

II.

Rz. 7

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 97/08, juris Rz. 5 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des BGH nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Rz. 8

1. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat. Dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung konnte nicht stattgegeben werden, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Begründung der Berufung mangels fristgerechten Stellens eines Verlängerungsantrags schuldhaft versäumt hat.

Rz. 9

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 6.4.2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rz. 8 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Rz. 10

b) Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insb. für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG NJW 2001, 3473; BGH, Beschl. v. 21.7.2011 - IX ZB 218/10, juris Rz. 2 m.w.N.). Aber auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, weil ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist (BVerfG NJW 2001, 3473, 3474 m.w.N.). Die Gerichte dürfen die Anforderungen an die dem Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht überspannen. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BVerfG NJW 2000, 1636 m.w.N.). Von einem Prozessbevollmächtigten kann allerdings verlangt werden, dass er eine Beschwerde per Fax beim Beschwerdegericht einlegt, wenn es ihm nicht gelingt, eine entsprechende Verbindung zum Prozessgericht herzustellen; dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2000, 1636; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.7.2011 - IX ZB 218/10, juris Rz. 2 ff.).

Rz. 11

c) Im Streitfall wird der angefochtene Beschluss jedenfalls durch die alternative Begründung des Berufungsgerichts getragen, wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus einer allgemein zugänglichen Quelle - nämlich der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer in Erfahrung bringen und den Verlängerungsantrag an dieses Empfangsgerät hätte versenden können. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass die Mitteilung des Berufungsgerichts bezüglich des Eingangs der vom Kläger eingelegten Berufung die Telefaxnummer enthielt, die der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt S. am 6.2.2012 gewählt hat, und wenn ferner angenommen wird, dass die missglückte Telefaxübermittlung im Zeitraum 16.23 Uhr bis 20.07 Uhr an diese Nummer auf einen in der Gerichtssphäre liegenden Umstand zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde werden damit keine überzogenen Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gestellt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1636; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.7.2011 - IX ZB 218/10, juris Rz. 2 ff.). Es wird nicht verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte auf ein anderes Übermittlungsmedium ausweicht, sondern lediglich, dass er mit geringfügigem Aufwand ermittelt, ob eine weitere Telefaxnummer beim Berufungsgericht existiert und sodann diese Nummer anwählt.

Rz. 12

d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, es würde ohnehin wegen der vom Berufungsgericht als Störungsursache angenommenen Inkompatibilität zwischen dem Telefaxgerät am Kanzleisitz in W. und dem Telefaxgerät des Berufungsgerichts an einer Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Fristversäumung fehlen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an die weitere Telefaxnummer noch im Laufe des 6.2.2012 gelungen wäre. Bei dieser Sachlage ist die Ursächlichkeit zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung und der Fristversäumung nicht ausgeräumt, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.N.; PG/Milger, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rz. 23 zur beim Antragsteller liegenden Beweislast für die Nichtursächlichkeit eines Fehlers).

Rz. 13

2. Nach allem kann dahinstehen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb zu versagen ist, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach 20.07 Uhr am 6.2.2012 jedenfalls weitere Versuche hätte unternehmen müssen, den Fristverlängerungsantrag an die bislang gewählte Telefaxnummer zu senden (vgl. BVerfG NJW 2007, 2838).

Rz. 14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

DB 2012, 7

DStR 2012, 13

NJW 2012, 3516

EBE/BGH 2012, 330

FamRZ 2012, 1868

CR 2012, 725

IBR 2012, 680

JurBüro 2013, 166

AnwBl 2012, 1007

JZ 2013, 8

MDR 2012, 1490

ZfBR 2012, 765

GuT 2012, 487

ITRB 2013, 28

MMR 2012, 838

NJW-Spezial 2012, 703

VRR 2012, 402

BRAK-Mitt. 2012, 265

RENO 2012, 8

Rafa-Z 2013, 9

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