Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 15.04.1997)

 

Tenor

Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 1997 verweigert.

Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 475.290,13 DM.

 

Gründe

Die Sache wirft im Hinblick auf die Entscheidungen in BGHZ 99, 36, 40 f.; 109, 321, 322 (unter I.) und das Senatsurteil vom 20. März 1997 – IX ZR 71/96 (ZIP 1997, 737, 739) keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 554 b ZPO).

Nur die §§ 54, 55 und 29 ff. KO begrenzen das Vertrauen von Gläubigern in die Rechtsbeständigkeit der Aufrechnungslage. Eine Vorverlagerung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) widerspricht der Wertung des Gesetzgebers, daß die Aufrechnungsbefugnis für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung nur in flexibler Weise durch die Anfechtungsnormen beschränkt werden soll; diese stellen auf die wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab und schützen damit zugleich den guten Glauben des aufrechnungsbefugten Gläubigers. Die von den Vertretern der Gegenmeinung gewünschte Verstärkung der Insolvenzmasse hat auch der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nicht verwirklicht (vgl. im Gegenteil §§ 2124, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO).

 

Unterschriften

Paulusch, Stodolkowitz, Kirchhof, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833506

DStR 1999, 80

NJW 1998, 2538

ZIP 1998, 1319

NZI 1998, 43

ZBB 1998, 334

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