Leitsatz (amtlich)

a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 6.4.2016 - XII ZB 397/15, FamRZ 2016, 1148).

b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an BGH v. 15.2.2017 - XII ZB 510/16 FamRZ 2017, 648; v. 19.1.2011 - XII ZB 256/10 FamRZ 2011, 637).

 

Normenkette

FamFG § 278 Abs. 1 S. 1, § 280 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 24.09.2019; Aktenzeichen 1 T 162/19)

AG Achim (Entscheidung vom 15.08.2019; Aktenzeichen 4 XVII 306/19)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Verden vom 24.9.2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die im Jahr 1946 geborene Betroffene wurde im Juni 2019 wegen einer Entzugssymptomatik bei Alkoholabusus in einer Klinik aufgenommen. Auf Anregung der Klinik hat das AG ein Betreuungsverfahren eingeleitet und nach Durchführung von Ermittlungen eine Betreuung für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber der Einrichtung sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Zum Betreuer für den gesamten Aufgabenkreis hat es den Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 1), sowie für den Bereich der Gesundheitssorge zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Betreuer den Lebensgefährten der Betroffenen (Beteiligter zu 2) bestellt und eine Überprüfungsfrist von einem Jahr bestimmt.

Rz. 2

Die dagegen von der in erster Instanz beteiligten Schwester der Betroffenen, der Beteiligten zu 3), eingelegte Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3).

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 4

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Rz. 5

Nach dem vom AG eingeholten Sachverständigengutachten, das auch Ausführungen zu den Aufgabenbereichen enthalte, leide die Betroffene unter einer Desorientiertheit bei äthyltoxischer Enzephalopathie und leberzirrhotischem Umbau. Sie sei umfassend erkrankt, stationär pflegebedürftig und angesichts ihrer erheblichen Desorientiertheit zu Zeit und Ort nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu überschauen oder gar zu regeln. Die Betroffene könne auch keinen freien Willen bilden. Dem schließe sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an und halte eine Betreuung im eingerichteten Umfang für erforderlich. Das Ergebnis des Gutachtens werde durch den persönlichen Eindruck der Richterin am AG in den Anhörungen gestützt. Die Überprüfungsdauer folge der vom Sachverständigen empfohlenen Frist. Von einer erneuten Anhörung seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Rz. 6

2. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, ist die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 7

a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Vorliegend war ein Regelfall i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG gegeben, in dem dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Das ergibt sich bereits aus dem von der Betreuung erfassten umfangreichen Aufgabenkreis, aufgrund dessen die Betreuer in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung der Betroffenen haben. Ob einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen abweichend von diesem Regelfall für die - nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretene (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG) - Betroffene gem. § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen. Denn weder die angefochtene Beschwerdeentscheidung noch der Beschluss des AG enthalten die nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2019 - XII ZB 144/19 NJW-RR 2020, 65 Rz. 7 ff. m.w.N.).

Rz. 8

b) Zutreffend ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen durfte, weil die im ersten Rechtszug erfolgten Anhörungen verfahrensfehlerhaft waren (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.2.2019 - XII ZB 444/18, MDR 2019, 626 Rz. 8 m.w.N.). Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann die Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2019 - XII ZB 62/19 FamRZ 2019, 1648 Rz. 13 m.w.N.). Dem ist das AG nicht gerecht geworden, weil es das Sachverständigengutachten ausweislich des Anhörungsprotokolls der Betroffenen erst eingangs der letzten, einen Tag vor Beschlusserlass stattfindenden Anhörung in Kopie übergeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2016 - XII ZB 397/15, FamRZ 2016, 1148 Rz. 12 f.). Schon aus diesem Grund hätte das Beschwerdegericht die Anhörung gem. §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholen müssen.

Rz. 9

c) Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genügt und das Beschwerdegericht daher unter Verstoß gegen § 26 FamFG die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Einrichtung einer Betreuung als festgestellt erachtet hat.

Rz. 10

Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH v. 15.2.2017 - XII ZB 510/16 FamRZ 2017, 648 Rz. 15; v. 19.1.2011 - XII ZB 256/10 FamRZ 2011, 637 Rz. 12).

Rz. 11

Diesen Anforderungen wird das vom AG eingeholte Gutachten nicht gerecht. Wie der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist, lässt sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen. Außer einer sehr kurz gehaltenen Darstellung des mit der Betroffenen geführten Gesprächs und des augenscheinlichen körperlichen Zustands der Betroffenen sowie einiger weniger Angaben einer Pflegerin sind keine Tests oder Untersuchungen mitgeteilt. Welche Befunde die gestellte Diagnose zur seelischen Behinderung tragen, ist nicht ausgeführt.

Rz. 12

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das LG zurückzuverweisen. Dieses wird nun die erforderlichen Feststellungen in verfahrensordnungsgemäßer Weise zu treffen und sich bei Vorliegen der Voraussetzungen i.S.d. § 1896 Abs. 1 und 1a BGB auch im Einzelnen mit der Frage auseinanderzusetzen - und dies in seiner Entscheidung darzulegen - haben, für welche Bereiche eine Betreuung gem. § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich ist.

Rz. 13

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

NJW 2020, 8

FamRZ 2020, 782

FuR 2020, 426

NJW-RR 2020, 577

FGPrax 2020, 181

BtPrax 2020, 100

JZ 2020, 294

MDR 2020, 877

Rpfleger 2020, 513

FF 2020, 219

AiSR 2020, 139

DS 2020, 125

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