Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitungsvorschrift. Verjährungsfrist. Berechnung. Kapitalaufbringung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbringung im GmbH-Recht.

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen 18 U 232/05)

LG Bonn (Entscheidung vom 23.11.2005; Aktenzeichen 16 O 70/04)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

[1] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

[2] Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Beklagten zu 2) beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, 217 m.w.N.).

[3] I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Klärung der vom Berufungsgericht für höchstrichterlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB zuzulassen, besteht nicht mehr. Denn der Senat hat - zeitlich nach dem Erlass des Berufungsurteils - die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entscheidungsrelevante Rechtsfrage, wie der vor dem 15.12.2004 abgelaufene, in die zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. einzurechnende Zeitraum zu ermitteln ist, zwischenzeitlich bereits entschieden. Durch Urteil vom 11.2.2008 (II ZR 171/06, ZIP 2008, 643) hat der Senat in einem Rechtsstreit mit gleichgelagerter Konstellation und identischer Problematik ausgesprochen:

"Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gem. § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15.12.2004 in Kraft trat." (Leitsatz c)

"Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15.12.2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1.1.2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind." (Leitsatz b)

[4] II. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 819) hat die Sache hinsichtlich der im zweiten Rechtszug allein umstrittenen Verjährungsproblematik in Übereinstimmung mit diesen vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen zutreffend dahingehend entschieden, dass im vorliegenden Fall die vom Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift und dementsprechend seine Berufung gegen das der Zahlungsklage auch i.H.v. 57.520,34 EUR nebst Zinsen stattgebende LGurteil zurückzuweisen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2016969

BB 2008, 1685

DStR 2008, 1794

BGHR 2009, 80

EBE/BGH 2008

GmbH-StB 2008, 259

NJW-RR 2008, 1254

NZG 2008, 598

ZIP 2008, 1379

GmbHR 2008, 931

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