Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.1997)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1997 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 116.550,51 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler (§ 554 b ZPO).

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. August 1994 (BFHE 175, 309 = ZIP 1994, 1969) gehört die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung zu den konkursfreien Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft, weil deren Folgen nur die Gesellschafter persönlich angehen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Folglich gehört die Abgabe von Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht zu dem in § 6 KO bestimmten Aufgabenkreis des Verwalters; dasselbe gilt im Falle eines belastenden Bescheids für das anschließende Einspruchs- und Klageverfahren. Demzufolge wurde der Kläger im Prozeß lediglich beigeladen; die gerichtlichen Kosten sind nicht einmal zur Konkurstabelle geltend gemacht worden. Die von der Beklagten verauslagten Kosten gehören damit nicht nach § 59 Nr. 1 KO in Verbindung mit § 683 BGB zu den Masseschulden im Konkurs der Kommanditgesellschaft.

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833485

DStR 1998, 947

NJW-RR 1998, 1125

KTS 1999, 85

NZG 1998, 548

ZIP 1998, 1076

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