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Zu den ersetzenden Aufwendungen kommen solche zur Sicherung der Wohnungseinrichtung in Betracht (Abnahme von Gardinen, Aufrollen von Teppichen, Abdecken von Möbeln, Polstersachen und Fußböden, die Sicherung von Gemälden, sonstigem Wandschmuck, Wertsachen, Dokumenten usw., Auslagerung von Möbeln (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 27.10.2005, 9C 158/05, MM 2006, 299)).Aber auch die Aufwendungen des Mieters für das Entfernen von Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, sind erstattungsfähig .Hierzu gehören auch die Kosten für die Demontage und den anschließenden Wiederaufbau einer Einbauküche durch eine Fachfirma, wenn die Küchenmöbel einer umfassenden Strangsanierung im Weg stehen (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 26.10.2001, 5 C 291/01, MM 2002, 142) oder wenn vom Mieter eingebaute Nachtspeicheröfen entfernt und entsorgt werden müssen, weil der Vermieter eine Zentralheizung einbauen will (LG Hamburg, WuM 1993, 399).

Des Weiteren kommen Kosten für die Reinigung der Wohnung in Betracht (LG Essen, WuM 1981, 67; AG Hamburg, Urteil v. 6.3.2007, 40 C 2307/06 WuM 2007, 445 (10 EUR/td.); AG Berlin-Schöneberg, WuM 1978, 210; AG Gelsenkirchen-Buer, WuM 1979, 83; AG Pinneberg WuM 1990, 73); für die Reinigung einer 33qm großen Wohnung sind maximal 75 Euro für gerechtfertigt gehalten worden. Ferner kommen Hotelkosten - aber unter Ausschluss der Verpflegungskosten, jedoch einschließlich der Mehrkosten für Hotel/Restaurantverpflegung (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 50) - in Frage, wenn das Verweilen in der Wohnung zeitweise unzumutbar war. Bei kurzzeitigem Ausbau von Sanitärgegenständen ist ein Hotelaufenthalt nicht notwendig (AG Hamburg , Urteil v. 19.5.2009,48 C 49/08, ZMR 2010, 455). Die infolge einer Mietminderung auf Null wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung ersparten Mietzahlungen sind vom Erstattungsanspruch für anderweitige Unterbringung in Abzug zu bringen (AG Hamburg Urteil v. 27.8.2014, Az. 41 C 14/14). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn der Vermieter die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft bereits erstattet hat und der Mieter dennoch die Miete für den betreffenden Zeitraum nicht zahlt. In diesem Fall bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet (AG Frankfurt, Urteil v. 21.8.2019, 33 C 523/19 (51), juris). Angemessene Aufwendungen des Mieters infolge von Erhaltungsmaßnahmen in und an der Wohnung können auch Pflegedienstleistungen sei, die eine Unterbringung vorübergehender Art erfordern und Gesamtkosten des Trägers der Pflegeleistung und Unterbringung bewirken, die über die erstatteten Leistungssätze der Pflegeversicherungsstufe hinausgehen (AG Hamburg-St.Georg, Urteil v. 8.10.203, 915 C 14/03, WuM 2007, 262); sein Kontingent für Verhinderungspflege braucht der Mieter nicht in Anspruch zu nehmen. Auch die Aufwendungen des Mieters zur Beseitigung derjenigen Mängel, die durch die Baumaßnahmen des Vermieters erforderlich wurden, sind zu ersetzen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 55a Rn. 49). Daher sind die Kosten für insoweit notwendige Putzarbeiten, die der Mieter selbst durchführt oder für insoweit notwendig gewordene Schönheitsreparaturen erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob Schönheitsreparaturen ohnehin fällig gewesen wären und der Mieter sie vertraglich übernommen hatte (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 52); der Mieter muss diese Kosten – ausgenommen etwaige durch die Maßnahmen des Vermieters angefallene Mehrkosten - nur dann tragen, wenn er seiner wirksam übertragenen Renovierungspflicht nicht nachgekommen ist und er die Wohnung ohnehin renovieren musste (LG Aachen WuM 1991, 341 = ZMR 1991, 145; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 64). Sind bei den Instandsetzungsarbeiten die Tapeten beschädigt worden, kann der Mieter den Ersatz der Kosten des Malers für das Entfernen der Tapeten an den Wänden, das Spachteln der Wände, das Neutapezieren sowie den Neuanstrich der Wände verlangen (LG Lüneburg, Urteil v. 20.11.2013, 6 S 62/13, juris). Auch für die Aufwendungen zur Beseitigung der nach Durchführung der Maßnahmen verbleibenden optischen Beeinträchtigungen kann der Mieter Ersatz verlangen (AG Dortmund, Urteil v. 30.3.2004, 125 C 8601/03, NZM 2005, 664). Der Mieter hat, wenn er die notwendigen Arbeiten selbst vornimmt, nicht nur Anspruch auf Ersatz der Materialkosten (z.B. für Tapete, Farbe, Gips und sonstiges Kleinmaterial, sondern auch auf Ersatz für die eigene Arbeitsleistung; führt der Mieter als Laie diese Arbeiten durch, ist der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen. Er hat auch Anspruch auf Vergütung für die Beaufsichtigung der Handwerker (LG Hamburg WuM 1987, 386), aber nur in beschränktem Umfang. Ein Mieter kann nicht den (Brutto-)Lohn seines Ehepartners als Aufwendungsersatz für die Beaufsichtigung der zu sanierenden Räume verlangen, wenn lediglich das Wohnzimmer nicht abschließbar war und der Vermieter seine Handwerker zu beaufsichtigen hatte, selbst wenn keine permanente Kontrolle angeboten wurde (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.1.2010, 33 ...

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