Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligung des aus einer Pensionszusage berechtigten geschäftsführenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft mit nur 1,13 v. H. des Stammkapitals reicht nicht aus, seine Stellung - auch bei Berücksichtigung einer 50 v. H. übersteigenden Beteiligung seiner Ehefrau - als die eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters anzusehen.

 

Normenkette

KStG § 6; EStG § 6a

 

Tatbestand

Berichtigung: Im Urteil II 29/65 vom 26. Mai 1970 muß es auf Seite 761, linke Spalte, 31. Zeile von oben richtig heißen: "... Rechtsauffassung nicht unvereinbar".

Streitig ist die steuerrechtlich zutreffende Behandlung der Pensionszusage, die die Revisionsbeklagte - eine GmbH - (Steuerpflichtige) ihrem geschäftsführenden Gesellschafter gegeben hat. Dieser war im Streitjahr (1965) am Stammkapital der Steuerpflichtigen mit 1,13 v. H. beteiligt; die übrigen Anteile lagen bis zum 20. Mai 1965 mit 39,05 v. H. bei seiner Ehefrau, mit 59,62 v. H. bei anderen, vom 21. Mai 1965 ab mit 58,85 v. H. bei seiner Ehefrau, mit 40,02 v. H. bei anderen, dem Berechtigten fremden Gesellschaftern. Der Revisionskläger (das FA) sah den geschäftsführenden Gesellschafter der Steuerpflichtigen für das Streitjahr unter Bezug auf das Urteil des BFH I 227/63 vom 8. Februar 1966 (BFH 85, 313, BStBl III 1966, 323) als einen die Gesellschaft zusammen mit seiner Ehefrau beherrschenden Gesellschafter an und kürzte demgemäß die zum 31. Dezember 1965 ausgewiesene Rückstellung um 60 527 DM, wobei es dem BFH-Urteil I 193/62 S vom 15. Dezember 1965 (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202) Rechnung trug.

Der Einspruch der Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Das FG gab der Klage der Steuerpflichtigen statt. Dem BFH-Urteil I 227/63 (a. a. O.) könne nicht gefolgt werden in denjenigen Fällen, in denen der geschäftsführende Gesellschafter lediglich eine wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende Zwergbeteiligung an der Gesellschaft halte, auch wenn sein Ehegatte allein eine Mehrheitsbeteiligung besitze. Eine gleichlaufende wirtschaftliche Interessenlage beider Eheleute könne in diesen Fällen nicht unterstellt werden, es sei denn, daß besondere Umstände vorlägen, die dafür sprächen. Hinzu komme, daß auch der BFH nach seinen Urteilen I R 49/66 vom 11. Januar 1967 (BFH 87, 566, BStBl III 1967, 264) und I 119/64 vom 8. März 1967 (BFH 88, 289, BStBl III 1967, 372) offenbar selbst nicht mehr an dem Gesichtspunkt der gleichlaufenden Interessen der Ehegatten als entscheidungserheblich festhalte, da der BFH sonst in diesen Fällen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich das FA mit der form- und fristgerecht eingelegten Revision, zu deren Begründung es vorträgt:

Die Rechtsprechung stelle für die steuerrechtliche Anerkennung einer Rückstellung aufgrund einer Pensionszusage darauf ab, ob der Steuerpflichtigen aus der Zusage eine echte wirtschaftliche Last erwachse. Dies werde verneint, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrsche und es von seinem Willen abhänge, ob und wann die Gesellschaft die Pensionszusage widerrufe. Eine solche Beherrschung sei nach der Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter zusammen mit seiner Ehefrau den Tatbestand der Beherrschung erfülle. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.

Die Steuerpflichtige beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der geschäftsführende Gesellschafter der Steuerpflichtigen sei mit Wirkung vom 1. Januar 1969 im Alter von 66 Jahren in den Ruhestand getreten (Tag des Ausscheidens nach dem Vertrag der 25. Juni 1967 als der Tag der Vollendung des 65. Lebensjahrs). Im Vordergrund seines Verhältnisses zur Steuerpflichtigen habe stets seine Angestellteneigenschaft gestanden, nicht seine Gesellschafterstellung. Auch das FA vermöge keine Anhaltspunkte dafür anzuführen, daß die beherrschende Stellung der Ehefrau bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Streitjahr hätte erwarten lassen, daß ihr Ehemann, als der Berechtigte aus der Pensionszusage, nicht mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs aus der Geschäftsführung ausscheiden werde. Daß gleichlaufende wirtschaftliche Interessen der Eheleute etwas anderes vermuten ließen, sei durch nichts dargetan.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Der BFH hat in seinen Urteilen I R 49/66 (a. a. O.) und I R 52/68 vom 19. Februar 1969 (BFH 95, 164, BStBl II 1969, 349) ausgeführt, daß der Rückstellung für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer einer GmbH die steuerrechtliche Anerkennung nicht versagt werden kann, wenn zwar die Ehefrau des Geschäftsführers an der Gesellschaft beherrschend, der Geschäftsführer selbst indes an der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Es fehlt in diesem Fall an einer Beherrschung der Gesellschaft durch den aus der Pensionszusage Berechtigten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, es sei denn, daß er aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung die Stimmrechte der Gesellschafter auf seine Person vereinigt hat (BFH-Urteil I R 10/66 vom 23. Oktober 1968, BFH 94, 26, BStBl II 1969, 42). Ist der Berechtigte dagegen selbst Gesellschafter und sichert ihm seine Beteiligung, gegebenenfalls zusammen mit der Beteiligung seiner Ehefrau (BFH-Urteil I 227/63, a. a. O.) oder mit der Beteiligung seiner noch nicht volljährigen, von ihm abhängigen Kinder (BFH-Urteil I 30/64 vom 5. Juli 1966, BFH 86, 609, BStBl III 1966, 604), einen beherrschenden Einfluß auf die Entschlüsse der Gesellschaft, so verbleibt es bei der Rechtsprechung, wie sie im Urteil I 4/59 S vom 4. August 1959 (BFH 69, 299, BStBl III 1959, 374) entwickelt worden ist.

Diese Rechtsprechung hat sowohl Zustimmung (so im BFH-Urteil III R 18/67 vom 5. Juli 1968 (BFH 93, 178, BStBl II 1968, 710) als auch Kritik gefunden (siehe insbesondere Grass in Hartmann-Böttcher-Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, Anm. 14a zu § 6a EStG; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 5a - S. E 474 60 - zu § 6a EStG; Grieger, BB 1967, 405; Labus, BB 1967, 405).

Der Senat braucht im Streitfall zur Frage der Zusammenrechnung der Anteile mit Rücksicht auf die gleichlaufenden Interessen der Ehefrau und der noch minderjährigen Kinder mit denen des Hauptgesellschafters nicht Stellung zu nehmen. Denn hier handelt es sich bei der Beteiligung des aus der Pensionszusage Berechtigten um einen Zwerganteil, für den der Senat Grenzlinien zu ziehen im Urteil I R 52/68 (a. a. O.) noch keinen Anlaß hatte. Ob man die Grenze mit Labus (a. a. O.) bei einer Beteiligung von etwa 5 v. H. am Stammkapital ziehen kann, mag dahinstehen. Auf jeden Fall erscheint dem Senat eine Beteiligung des hier in Rede stehenden Umfangs nicht geeignet, das Moment der Beherrschung als gewichtig genug anzusehen, um die Zusammenrechnung der Anteile des Berechtigten mit denen seines die Gesellschaft beherrschenden Ehegatten zum Nachteil der steuerpflichtigen Gesellschaft zu rechtfertigen.

Was die für den Regelfall aufgestellte Annahme der Arbeitsfähigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters bis zum 75. Lebensjahr betrifft, verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung; wegen der Berücksichtigung von Ausnahmen im Einzelfall verweist der Senat auf sein Urteil I 195/65 vom 25. September 1968 (BFH 93, 385, BStBl II 1968, 810).

 

Fundstellen

Haufe-Index 69126

BStBl II 1970, 761

BFHE 1971, 34

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