Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erbengemeinschaft und eine offene Handelsgesellschaft sind verschiedene Rechtsträger, auch wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen bestehen.

2. Das sogenannte „wirtschaftliche Eigentum” ist kein Oberbegriff, aus dem sich rechtliche Folgerungen ableiten ließen, sondern allenfalls ein Sammelausdruck für eine Mehrzahl ungleichartiger bürgerlich-rechtlicher Konstruktionen, die einem Nichteigentümer Stellungen verschaffen, die unter bestimmten, im einzelnen unterschiedlichen Gesichtspunkten der Stellung eines Eigentümers ähneln.

2. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung des sogenannten wirtschaftlichen Einbringens eines Grundstücks in eine Personengesellschaft, nachdem der Eigentümer aus dieser ausgeschieden ist.

2. Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist (Ergänzung zu BFH 95, 292; Abweichung von BFH 57, 241).

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStSWG ND 1966 § 1 Nr. 5; GrEStG § 1 Abs. 5, § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3; StAnpG §§ 1, 11; FGO § 184 Abs. 2; HGB § 17 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1, § 105 Abs. 1; AO §§ 113, 105; HGB § 124 Abs. 1; GrEStG § 15 Nr. 1; AO § 97 Abs. 1, § 116; HGB §§ 24-25, 17 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 3 S. 2, § 126 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 2032 ff.; HGB § 105; BGB § 2033 Abs. 1, § 313 S. 1, § 925; GrEStG § 10 Abs. 1, § 11; BGB § 873 Abs. 1, § 903 ff., §§ 1922, 718 Abs. 1, §§ 719, 313 S. 2, § 125; StAnpG § 11 Nrn. 2-3; FGO § 126 Abs. 5, § 118 Abs. 2; HGB § 139; BGB § 1008 ff., §§ 741, 2042; HGB § 105 Abs. 2; BGB § 706; GrEStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1090 ff., § 1091 ff., § 1113 ff., § 1163 Abs. 1, § 1143 Abs. 1, § 1147; StAnpG § 5 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Erbengemeinschaft nach dem am 12. Januar 1960 verstorbenen Walter Müller hat am 14. Februar 1962 unter notarieller Beurkundung der Walter Müller Textilfabrik offenen Handelsgesellschaft (OHG) ein Nachlaßgrundstück übertragen. Die Grunderwerbsteuer aus diesem Vorgang ist dem Grunde und dem Betrage nach streitig.

Die vorbezeichnete offene Handelsgesellschaft hatte ursprünglich als Gesellschafter den Kaufmann Walter Müller und dessen Sohn Erwin Müller. Von diesem und zwei weiteren Abkömmlingen (Hans Müller und Alfred Müller) sowie der Witwe (Anna Müller) ist Walter Müller zu je einem Viertel beerbt worden. Die Erben haben die Gesellschaft fortgesetzt. Am 12. Juli 1960 haben sie ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück „wirtschaftlich eingebracht”; über die getroffenen Vereinbarungen ist nichts festgestellt. Aus Anlaß dieses Vorgangs wurde keine Grunderwerbsteuer festgesetzt. Am 30. September 1960 traten Anna Müller, Hans Müller und Alfred Müller aus der Gesellschaft aus; an ihre Stelle trat als persönlich haftender Gesellschafter der familienfremde Kaufmann Ernst Mann.

Durch Vertrag vom 14. Februar 1962 übertrugen die Miterben Anna Müller, Erwin Müller, Hans Müller und Alfred Müller das Nachlaßgrundstück an die Walter Müller Textilfabrik, OHG und ließen es dieser auf. Übernommen wurden voll in Anspruch genommene Grundschulden über 19 500 DM, 20 000 DM und 32 000 DM, nebst den rückständigen Zinsen, die nach der Feststellung des FA 9 286,71 DM betragen haben. Von den Grundschulden ist im Vertrag gesagt, daß sie schon immer zur Sicherung der Verbindlichkeiten der OHG gedient hätten. Der damals 58 Jahre alten Frau Anna Müller wurde ein Wohnungsrecht eingeräumt; dessen Wert wurde auf jährlich 600 DM veranschlagt.

Das FA (Beklagter) setzte gegen die offene Handelsgesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Diese hat es in der Einspruchsentscheidung auf 6 117 DM erhöht. Zur Besteuerungsgrundlage von 87 386,71 DM hat es dabei gerechnet die übernommenen Grundschulden von 71 500 DM, Grundschuldzinsen mit 9 286,71 DM und das Wohnrecht mit 6 600 DM.

Das FG hat die Grunderwerbsteuer auf 4 587,50 DM festgesetzt und die weitergehende Berufung der OHG zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach ist bei gleicher Besteuerungsgrundlage die Grunderwerbsteuer nicht in vollem Umfang, sondern zu drei Vierteln zu erheben, da Erwin Müller an der Erbengemeinschaft zu einem Viertel, an der offenen Handelsgesellschaft aber zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei.

Die OHG hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Während des Revisionsverfahrens haben die Gesellschafter Erwin Müller und Ernst Mann das der OHG gehörende Unternehmen an den Fabrikanten Wilhelm Maier veräußert und deren Firma diesem übertragen. Die Übertragung ist in das Handelsregister eingetragen worden; dem Eintrag zufolge ist der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Erwerber ausgeschlossen worden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist zulässig (§ 184 Abs. 2 FGO) und begründet.

Revisionskläger sind die Kaufleute Erwin Müller und Ernst Mann in jener gesellschaftlichen (gesamthänderischen) Verbundenheit, in der sie unter der Firma (§§ 17, 19, 22 HGB) Walter Müller, Textilfabrik, OHG (§ 105 HGB) zur Grunderwerbsteuer herangezogen wurden. Gegen sie – nicht je als Einzelperson (arg. § 113 AO), sondern in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit (arg. § 105 Abs. 1 AO, § 124 Abs. 1 HGB) – richtete sich bereits der Steuerbescheid; die Firma selbst konnte als bloßer Name (§ 17 Abs. 1 HGB) der durch sie gekennzeichneten OHG (§ 105 Abs. 1 HGB) nicht selbst Steuerschuldner werden (Urteil II 65/63 vom 17. März 1970, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99 S. 96 – BFH 99, 96 –, BStBl II 1970, 598).

Die zulässige Übertragung (§ 22 Abs. 1 HGB) der Firma (auf den Fabrikanten Maier) hat die Person des Steuerschuldners (§ 15 Nr. 1 GrEStG; vgl. § 97 Abs. 1 AO) nicht geändert (vgl. die hier nicht einschlägigen §§ 116, 113 AO, §§ 24, 25 HGB). Richtigzustellen ist daher nur die Parteibezeichnung; die Parteien selbst bleiben die gleichen. Denn die unter der Firma der OHG eingereichte Klage war bereits die der nunmehrigen Revisionskläger (§ 124 Abs. 1, § 17 Abs. 2 HGB).

Der erhobene Revisionsangriff geht fehl. Das angefochtene Urteil war jedoch aus anderen Gründen aufzuheben (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO), und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Die Kläger meinen, es dürfe keine Grunderwerbsteuer anfallen, weil das Grundstück bereits am 12. Juli 1960 übertragen worden sei und seitdem nur der Personenstand der Gesamthand gewechselt habe. Sie setzen also voraus, daß der OHG durch das nicht näher festgestellte Einbringen vom 12. Juli 1960 wirtschaftlich bereits ermöglicht wurde, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (§ 1 Abs. 2 GrEStG). Davon ist auch das FG ausgegangen. Nach den in dem Vertrag vom 14. Februar 1962 gemachten Ausführungen muß es indessen zweifelhaft erscheinen, ob durch den – inhaltlich nicht festgestellten – Vertrag vom 12. Juli 1960 das Grundstück nicht nur zur Nutzung, sondern auch – wie für die Anwendung zu § 1 Abs. 2 GrEStG erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – II 60/56 U vom 24. Oktober 1956, BFH 63, 433, BStBl III 1956, 364; II 198/58 U vom 30. März 1960, BFH 71, 313, BStBl III 1960, 366; II 30/61 U vom 10. Juni 1964, BFH 80, 33 [40], BStBl III 1964, 486; II 60/60 U vom 27. Januar 1965, BFH 82, 51 [56], BStBl III 1965, 265; II 148/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 411 [413], BStBl III 1966, 148; II 171/63 vom 11. Mai 1966, BFH 86, 252 [254], BStBl II 1966, 400) – dem Substanzwert nach eingebracht war. Doch ist, auch wenn dies unterstellt wird, entgegen der Ansicht der Kläger, Grunderwerbsteuer angefallen.

Ersichtlich verkennen die Kläger, daß die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) verschiedene Rechtsträger sind, und dies auch dann, wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen (vgl. aber Urteil II 172/62 vom 15. Dezember 1965, HFR 1966, 176) bestehen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 43 S. 81 – RGZ 43, 81 –; 47, 156; 57, 432; 136, 402 sowie BFH-Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292 [296], BStBl II 1969, 400). Insbesondere ist der Kläger Ernst Mann zwar Gesellschafter der OHG geworden, hat aber – zumindest nach den Feststellungen des FG – keinen Erbteil erworben (§ 2033 Abs. 1 BGB); die Erwägungen des Urteils II 30/61 U vom 10. Juni 1964 (BFH 80, 33 [36], BStBl III 1964, 486) treffen daher den vorliegenden Fall nicht.

Darüber hinaus ist die Revision anscheinend der Meinung, die OHG sei bereits am 12. Juli 1960 bei gleichen Anteilen (?) gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei „wirtschaftlicher Eigentümer” des Grundstücks geworden, so daß von diesem Zeitpunkt an nur noch die Gesamthänder (Gesellschafter) gewechselt hätten; die ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegende (§ 1 Abs. 5 Satz 1 GrEStG) spätere Verpflichtung zur Übereignung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§§ 313, 925 BGB) müsse deshalb steuerfrei bleiben, weil allein in der Übernahme der (angeblich) von der OHG selbst erzeugten Grundstückslasten keine höhere Gegenleistung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 GrEStG; vgl. § 10 Abs. 1, § 11 GrEStG) gefunden werden könne. Dieser Standpunkt kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen; er würde einen bürgerlich-rechtlichen unmöglichen Inhalt des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums voraussetzen.

Im bürgerlich-rechtlichen Sinne waren bis zu der auf Grund der Auflassung (§ 925 BGB) vom 14. Februar 1962 erfolgten Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) Eigentümer (§§ 903 ff. BGB) des Grundstücks die Miterben (§ 1922 BGB) Anna Müller, der Kläger Erwin Müller, Hans Müller und Alfred Müller in Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2033 BGB). Die etwaige Übertragung sogenannten wirtschaftlichen Eigentums am 12. Juli 1960 hat keine sachenrechtliche Bedeutung; sie ist auch kein Rechtsgeschäft, das im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einen Anspruch der Gesellschaft auf Übereignung des Grundstücks begründete. Denn ein Vertrag, durch den sich Gesellschafter verpflichten, ein ihnen gehörendes Grundstück in die Gesellschaft derart einzubringen, daß es Gesamthandeigentum (§§ 718, 719 BGB) der Gesellschaft wird, bedürfte der notariellen Beurkundung (§ 313 Satz 1 BGB); ein ohne diese Form geschlossener Vertrag wäre – unbeschadet des § 313 Satz 2 BGB – nichtig (§ 125 BGB). Es kann sich also allenfalls darum handeln, daß die Miterben, ohne eine Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks zu übernehmen, und ohne daß im Außenverhältnis die dingliche Stellung der Eigentümer berührt würde, sich verpflichten, das Grundstück der Gesellschaft in der Weise zur Verfügung zu stellen, daß es im Innenverhältnis der Gesellschafter so behandelt werde, als ob es Gesellschaftsvermögen wäre (vgl. Urteil des BGH II Z R 294/53 vom 10. Januar 1955, BB 1955, 203). Eine solche Vereinbarung, sofern sie wirksam ist, würde zwar zur Folge haben, daß nicht nur ertragsteuerrechtlich (vgl. zur Vergütung für die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft § 15 Nr. 2, § 21 Abs. 3 des EStG), sondern im Innenverhältnis bereits bürgerlichrechtlich die Nutzungen des Grundstücks Erträge der Gesellschaft wären (§ 718 BGB), die Gesellschaft also (bei gesellschaftsrechtlichem Ausgleich des Mehrwerts im Falle des Verkaufs) die Möglichkeit haben kann, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (§ 1 Abs. 2 GrEStG). Das bedeutet aber nur, daß im Falle einer Veräußerung des Grundstücks der Erlös in das Gesellschaftsvermögen fällt (§ 718 BGB), nicht jedoch, daß die Gesellschaft im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 5 GrEStG 1919/1927 ermächtigt wäre, das Grundstück auf eigene Rechnung zu veräußern (vgl. RGZ 166, 160). Die freie Entscheidung, ob das Grundstück veräußert werden soll oder nicht, muß vielmehr wegen § 313 BGB den Eigentümern verbleiben (BGH, a. a. O.; RGZ 162, 78).

Daraus folgt, daß das sogenannte „wirtschaftliche Eigentum” der Gesellschaft nur eine Modalität des Gesellschaftsverhältnisses und kein selbständiges Rechtsinstitut ist. Das „wirtschaftliche Eigentum” dieser Art kann somit – anders als etwa das sogenannte wirtschaftliche Eigentum des Treugebers (vgl. § 11 Nrn. 2 und 3 StAnpG) – nicht selbständig übertragen werden. Ein in dieser Weise begründetes „wirtschaftliches Eigentum” ist untrennbar mit der Gesellschafterstellung des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers verknüpft; endet dessen Gesellschafterstellung, so endet regelmäßig auch seine Verpflichtung, das Grundstück der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Sie kann zwar der aus anderen Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft gegenüber erneuert werden, aber nicht aus dem bisherigen Rechtsgrund heraus fortbestehen.

Demnach handelt es sich auch bezüglich einer etwaigen Verwertungsmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 GrEStG) nicht um einen – der Grunderwerbsteuer nicht unterliegenden – bloßen Personenwechsel in der Gesamthand. Das sogenannte „wirtschaftliche Eigentum” ist kein Oberbegriff, aus dem sich rechtliche Folgerungen ableiten ließen (§ 1 StAnpG), sondern allenfalls ein Sammelausdruck (vgl. § 11 StAnpG) für eine Mehrzahl ungleichartiger bürgerlich-rechtlicher Konstruktionen, die einem Nichteigentümer Stellungen verschaffen, die unter bestimmten, im einzelnen unterschiedlichen Gesichtspunkten der Stellung eines Eigentümers ähneln.

Das auf volle Steuerfreiheit gerichtete Revisionsbegehren kann daher keinen Erfolg haben. Das schließt eine völlige Befreiung des Erwerbs nicht aus, sofern sich nach Zurückverweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) neue Tatsachen ergeben (vgl. § 126 Abs. 5 FGO). Begründet ist die Revision dagegen auf Grund der festgestellten Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) insoweit, als das FG den Erwerb der OHG nur zu einem Viertel (§ 6 Abs. 1 GrEStG) statt gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG zu dem etwa höheren Anteil für befreit erachtete, zu dem der Kläger Erwin Müller an der offenen Handelsgesellschaft (im Zeitpunkt ihres Erwerbs) beteiligt war (vgl. § 5 Abs. 2 GrEStG).

Gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

Das an die OHG übertragene Grundstück gehörte zum Nachlaß des am 12. Januar 1960 verstorbenen Fabrikanten Walter Müller. Die entsprechende Feststellung des FG stimmt überein mit den Ausführungen des sogenannten Einbringungsvertrags vom 14. Februar 1962, wonach das Grundstück im Grundbuch auf die Erbengemeinschaft der vier Miterben eingetragen sei. Bei beiden ist aber ein Irrtum nicht auszuschließen. Denn das FG sagt, das Grundstück sei „ebenfalls im Wege der Erbfolge” auf die vier Miterben übergegangen, nachdem es zuvor berichtet hatte, diese führten „entsprechend ihrem Erbteil die OHG fort”. Die Nachfolge in das Gesellschaftsvermögen wäre aber möglicherweise eine gesellschaftsrechtliche (§ 139 HGB) und keine erbrechtliche gewesen (vgl. RGZ 145, 289); jedenfalls ist nicht erklärt, wie vermittels des Erbrechts das Vermögen einer zuvor aus zwei Personen (Walter und Erwin Müller) bestehenden OHG nach dem Tode des einen von ihnen (des Vaters Walter Müller) im gleichen Verhältnis verteilt sein kann, wie es den Erbteilen nach dem verstorbenen Gesellschafter allein entspricht. Ein weiterer Zweifel ergibt sich daraus, daß nach einer in den Beiakten enthaltenen Veräußerungsmitteilung die OHG selbst (also nicht etwa der Erblasser) am 11. April 1959 ein Grundstück erworben haben soll. Bei den Erklärungen im Vertrag vom 14. Februar 1962 ergibt sich zumindest an anderer Stelle ein Widerspruch: dort ist, kurz vor der Angabe der eingetragenen Eigentümer, erwähnt, daß mit Wirkung vom 13. Januar 1960 Anna Müller, Hans Müller und Alfred Müller in die OHG eingetreten seien, nicht aber, daß sie aus dieser am 30. September 1960 ausgetreten sind.

Rechtszug:

Daraus ergibt sich, daß § 3 Nr. 3 GrEStG offenbar eingreifen würde, wenn der Kläger Erwin Müller allein das Grundstück erworben hätte. Denn er war als Miterbe am Nachlaß seines Vaters beteiligt; es ist nicht zu ersehen, daß die Zuweisung des Grundstücks an ihn nicht der Teilung des Nachlasses gedient haben könnte. Dies vorausgesetzt ist aber die Übertragung des Grundstücks an eine Personengesellschaft nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 GrEStG zu dem Anteil befreit, zu dem der Kläger Erwin Müller an dem Vermögen der OHG beteiligt war. Die Besteuerung ist demzufolge dem Umfang nach die gleiche, wie wenn die Erbengemeinschaft das gesamte Grundstück dem Miterben übereignet (§ 3 Nr. 3 GrEStG) und dieser es in die Gesellschaft eingebracht hätte (§ 5 Abs. 2 GrEStG), oder wenn die Erbengemeinschaft das Grundstück den Gesellschaftern zu Miteigentum nach entsprechenden Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) übereignet (§ 6 Abs. 1 GrEStG) und diese das Miteigentum in Gesamthandeigentum (§§ 718, 719 BGB) mit gleichen Vermögensteilen verwandelt hätten (§ 5 Abs. 1 GrEStG). Der bürgerlich-rechtliche Gehalt der Verträge wäre in allen drei Fällen der gleiche: im Verhältnis der Erbengemeinschaft zum Kläger Erwin Müller ist die Veräußerung eine Maßnahme der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB); in dessen Verhältnis zur OHG ist das Einbringen sein Beitrag als Gesellschafter (§ 105 Abs. 2 HGB, §§ 706, 718 Abs. 1 BGB).

Davon abweichend hatte allerdings das Urteil II 223/52 vom 19. Februar 1953 (BFH 57, 241, BStBl III 1953, 95) die Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG für unmöglich erklärt, weil die Gesellschaft nicht zu den Miterben zählt. Daran kann nicht festgehalten werden. Denn eine Personengesellschaft ist zwar im Sinne des GrEStG ein selbständiger Rechtsträger, aber auch in diesem Sinne nicht einer juristischen Person gleich; vielmehr ist das Eigentum der Gesellschaft nur Eigentum der Gesellschafter, wenn auch in besonderer gesamthänderischer Bindung (Urteil II 109/64 vom 21. März 1968, BFH 92, 517 [519], BStBl II 1968, 619). Daraus ergibt sich in Verbindung mit den in §§ 5 bis 7 GrEStG ausgedrückten Rechtsgedanken, daß einer Personengesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich wesentliche Eigenschaften ihrer Gesellschafter zu dem Anteil zuzurechnen sind, zu dem dieser Gesellschafter an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292 [296 ff.], BStBl II 1969, 400; vgl. Urteil II 169/64 vom 24. Juni 1969, BFH 96, 370).

Das FG hat nicht festgestellt, in welchem Umfang der Kläger Erwin Müller im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs an dem Vermögen der OHG beteiligt war. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Dies ist noch aus einem weiteren Grund geboten.

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Steuer vom Werte der Gegenleistung zu berechnen ist (§ 10 Abs. 1 GrEStG). Eine solche ist vorhanden (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Zu ihr gehören das der Witwe Anna Müller als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) eingeräumte Wohnungsrecht und das Hans Müller eingeräumte obligatorische Geh- und Fahrtrecht (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Jedoch bedürfen die übernommenen Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) näherer Untersuchung. Diese sind zwar nicht – wie Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB) – in ihrem dinglichen Bestand von der Forderung abhängig, welche sie sichern sollen (vgl. § 1163 Abs. 1 BGB); demzufolge geht die gesicherte Forderung auch nicht gemäß § 1143 Abs. 1 BGB auf den Eigentümer über, wenn er den Gläubiger befriedigt, ohne persönlicher Schuldner zu sein. Doch könnte bei Feststellung und Bewertung der Gegenleistung für das Grundstück nicht unbeachtet bleiben, wenn die Eigentümer – etwa weil die Forderungen, welche die Grundschulden sichern sollten, bei der OHG entstanden waren – aus ihrem Rechtsverhältnis zur OHG einen Anspruch darauf gehabt hätten, daß diese sie von ihrer Haftung mit dem Grundstück (§§ 1192, 1147 BGB) befreie.

Hierüber ist nichts festgestellt. Andererseits ist aber auch nicht ohne weiteres zu erkennen, was die vier Miterben veranlaßt haben könnte, das Grundstück ohne eine dem vollen Wert zumindest annähernd entsprechende Gegenleistung an eine Gesellschaft abzugeben, an der nur einer von ihnen – möglicherweise, wie die Kläger behaupten, nur zur Hälfte – beteiligt war. Demnach ist damit zu rechnen, daß sowohl die Auseinandersetzung zwischen den Erben (§ 2042 BGB) als auch die für die interne Bewertung des Einbringens maßgebenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen der Kläger außerhalb des beurkundeten Vertrages vom 14. Februar 1962 vollzogen wurden (vgl. § 313 Satz 2 BGB und § 5 Abs. 3 StAnpG); ebenso ist es möglich, daß die Miterben als Veräußerer oder wenigstens die drei weichenden Miterben sich durch Leistungen befriedigt sahen, die sie zuvor schon (etwa im Jahre 1960) für die Aufgabe des angeblichen „wirtschaftlichen Eigentums” erhalten hatten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557323

BStBl II 1971, 278

BFHE 1971, 126

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