Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer, Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des Bewertungsrechts (§ 29 Abs. 1 BewG) setzt weder eine Mindestgröße noch vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Betriebsmittel) voraus. Deshalb ist auch eine verpachtete landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche (sog. Stückländerei) ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsrechts.

Sind die der Bewirtschaftung der Stückländerei dienenden Betriebsmittel des Pächters in die wirtschaftliche Einheit dieser Grundstücksfläche einbezogen und mit ihr bewertet und ist einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen, so ist der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert (Ertragswert) festzustellen.

Ist eine Aufteilung des Gesamtwerts unterblieben, obwohl eine Aufteilung erforderlich war, oder ergibt sich später die Notwendigkeit einer Aufteilung, so ist diese durch Erteilung eines Ergänzungsbescheids vorzunehmen. Der Ergänzungsbescheid unterliegt aber in seiner zeitlichen Rückwirkung den gleichen Beschränkungen wie eine rückwirkende Einheitswertfeststellung.

Ist die Erteilung eines Ergänzungsbescheid nicht mehr zulässig, so kann die Aufteilung des Gesamtwerts auf die Beteiligten durch Zurechnungsfortschreibung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt in Betracht kommen.

 

Normenkette

BewG § 29 Abs. 1, § 33/1, § 33/2, § 30 Abs. 2, § 34/4, § 34/7; AO § 216 Abs. 2, § 225a

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 BewG auf Stückländereien.

Die Steuerpflichtige (Bgin.) ist Eigentümerin einer landwirtschaftlichen genutzten Grundstücksfläche von rd. 0,72 ha, die an einen Landwirt verpachtet ist. Der Einheitswert wurde zuletzt zum 1. Januar 1939 auf 1.000 DM festgestellt. Dieser Wert wurde in der Weise ermittelt, daß der unter Anwendung des Hektarsatzes sich ergebende Wert wegen Fehlens von Gebäuden um 27 v. H. ermäßigt wurde.

In der Erklärung zur Vermögensabgabe vom 13. April 1955 setzte die Bgin. für das Grundstück 780 DM an und führte hierzu aus, es handle sich hierbei ebenso wie bei den Ansätzen für die anderen Stückländereien um den Verpächteranteile Anträge auf Aufteilung der Einheitswerte seien bei den zuständigen Finanzämtern gestellt worden.

Durch Schreiben vom 28. Januar 1958 wandte sich die Bgin. erneut an das Finanzamt und führte aus, sie habe bereits vor Jahren mitgeteilt, daß der Einheitswert ohne Berücksichtigung des Pächtersanteils festgestellt worden sei. Nach der Verfügung des zuständigen ehemaligen Landesfinanzamts vom Jahre 1935 entfielen vom Einheitswert auf den Pächter 23 v. H. Es werde wegen der Vermögensabgabe um entsprechende Aufteilung gebeten. Das Finanzamt lehnte den Antrag durch Verfügung vom 5. Februar 1958 mit der Begründung ab, eine Aufteilung des Einheitswerts sei nur vorzunehmen, wenn der Pächter Werte von wesentlichem Umfang übernommen habe, was im gegebenen Fall bei der Höhe des Einheitswerts nicht anzunehmen sei. Die ablehnende Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Daraufhin wandte sich die Bgin. an die Oberfinanzdirektion mit der Bitte, das Finanzamt anzuweisen, die Aufteilung antragsgemäß durchzuführen. Gegen die ablehnende Entscheidungen der Oberfinanzdirektion vom 28. August 1958 und 17. Januar 1959, die ebenfalls keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten, legte die Bgin. Berufung ein. Das Finanzgericht teilte der Bgin. durch Schreiben vom 16. Oktober 1959 mit, eine sachliche Prüfung sei in dem anhängigen Verfahren nicht möglich, sondern nur im Berufungsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts. Insoweit liege aber noch keine Einspruchsentscheidung vor. Hierauf legte die Bgin. durch Schreiben vom 12. November 1959 gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts vom 5. Februar 1958 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein. Das Finanzamt behandelte dieses Schreiben als Einspruch. Dieser wurde wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 5. Februar 1958 für zulässig angesehen, in sachlicher Hinsicht jedoch zurückgewiesen. Das Begehren der Bgin. sei als Antrag auf Erteilung eines Ergänzungsbescheids zum Einheitswertbescheids aufzufassen. Im Finanzamtsbezirk sei kein Fall bekannt, in dem bei Stückländereien des im Streitfall vorliegenden Umganges eine Aufteilung des Einheitswerts nach § 30 Abs. 2 BewG oder ein Abschlag nach § 40 BewG wegen fehlender Betriebsmittel erfolgt sei. Das Bewertungsniveau für Stückländereien sei auf der Grundlage des normalen Vergleichswertes abzüglich der Abschläge für fehlende Gebäude "entwickelt" worden. An diesem Verfahren müsse festgehalten werden. Andernfalls müßten sämtliche Stückländereien neu bewertet werden, was einer vorweggenommenen Hauptfeststellung gleichkomme und gegen das Verbot von kollektiven Fortschreibungen verstoße. Auf die Berufung wurden der Bescheid vom 5. Februar 1958 und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Das Begehren der Bgin. sei auf die Verteilung des am Währungsstichtag gültigen Einheitswerts gerichtet. Das Rechtsmittel könne deshalb nur die Verteilung des auf den 1. Januar 1939 festgestellten Einheitswerts zum Gegenstand haben. Zweifelhaft könne sein, ob die begehrte Aufteilung des Einheitswerts rückwirkend zum 1. Januar 1939 vorgenommen werden dürfe. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die Zurechnung und Verteilung (§ 216 Abs. 1 Ziff. 2 AO) nach § 225a Abs. 1 AO durch eine Fortschreibung auf einen späteren Zeitpunkt anderweit getroffen werden könne. Wenn auch der Antrag vom 28. Januar 1958 gemäß § 225a Abs. 2 AO verspätet sei, so könne er doch als Anregung zur Zurechnungsfortschreibung von Amts wegen angesehen werden. Im übrigen seien in der Erklärung zur Vermögensabgabe vom Jahre 1955 nur die Verpächteranteile angegeben und auf entsprechende Anträge bei den Belegenheitsfinanzämtern hingewiesen worden. Ein Finanzamt habe auch eine Aufteilung des Einheitswerts vorgenommen. Deshalb müsse entgegen der Erklärung des Finanzamts angenommen werden, daß im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung zur Vermögensabgabe ein Antrag auch bei dem hier zuständigen Finanzamt gestellt worden sei. Schließlich sei der Hinweis in der Vermögensabgabe-Erklärung selbst als Antrag zu werten. In materiell-rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, nach der Rechtsprechung seien auch sogenannte Stückländereien landwirtschaftlicher Betriebe. Deshalb sei auch die verpachtete landwirtschaftliche genutzte Parzelle der Bgin. ein "landwirtschaftlicher Betrieb". Der gleichlautende Begriff in § 30 Abs. 2 BewG könne nicht anders ausgelegt werden und Stückländereien seien wie die übrigen landwirtschaftlichen Betriebe durch Vergleich mit den Vergleichsbetrieben bewertet worden. Bei der Bewertung des Streitgrundstücks seien die Betriebsmittel des Pächters und der Grund und Boden der Bgin. als eine wirtschaftliche Einheit behandelt worden. In solchen Fällen sei nach § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG, wenn einer der beteiligten Eigentümer zur Vermögensteuer (Vermögensabgabe) heranzuziehen ist, der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert (Ertragswert) festzustellen (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs III A 32/29 vom 4. September 1930, RStBl 1931 S. 55). So sei nicht nur bei verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben mit vollem Gebäude- und Inventarbesatz, sondern auch bei Stückländereien zu verfahren; denn ein Teil des Einheitswerts des Pachtbetriebes entfalle auf die der Bewirtschaftung der gepachteten Grundstücke dienenden Betriebsmittel des Pächters. Das Finanzamt werde nunmehr die Anteile der beteiligten Eigentümer gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Fortschreibung und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (Fortschreibungsgesetz) in Verbindung mit §§ 216 Abs. 1 Ziff. 2, 225a AO auf den 21. Juni 1948 festzustellen und dabei zu beachten haben, daß der Pächteranteil an Betriebsmitteln aus dem ungekürzten Vergleichswert abzuleiten sei.

Mit der Rb. des Vorstehers des Finanzamt wird vorgetragen, bisher sei von der Aufteilung nach § 30 Abs. 2 BewG grundsätzlich nur bei größerem Stückländereibesitz Gebrauch gemacht worden. Diese Praxis habe das einheitliche Bewertungsniveau von 1935 begründet, so daß ein Einzelfall nachträglich nicht anders behandelt werden könne. Werde die Vorentscheidung unanfechtbar, so müßte eine Vielzahl von Fällen der Bewertung von Stückländereien überprüft und neu bewertet werden. Damit verstoße die Vorentscheidung auch gegen das Verbot der kollektiven Fortschreibung. Im übrigen widerspreche die Rechtsprechung, die auch eine Streuparzelle als einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 29 BewG anerkannt habe, der Verkehrsauffassung. Der unmittelbare Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 BewG spreche gegen die Ausdehnung des Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb auf Streuparzellen. Nach der Vorschrift sei nur an den Fall gedacht, daß tatsächlich fremde Betriebsmittel in einen Betrieb eingebracht oder auf den Betriebsflächen Gebäude errichtet worden seien. Bei der Pachtung von Streuparzellen würden aber in der Regel weder Betriebsmittel eingebracht noch Gebäude errichtet. Die Streuparzellen würden vielmehr von einer fremden Hofstelle aus bewirtschaftet. Hinzu komme, daß es bei Hinzupachtung von Streuparzellen Tatfrage sei, ob bei dem fremden Betrieb zusätzlich zu den bisher noch vorhandenen Betriebsmitteln neue hinzugekommen sind, nur weil Pachtflächen bewirtschaftet werden. Schließlich bestehe nach Vornahme der Abschläge für fehlende Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Regel keine Notwendigkeit für einen Abschlag wegen fehlender Betriebsmittel oder für eine Aufteilung des Einheitswerts; denn bei Festlegung der Bewertungsniveaus sei in der Praxis davon ausgegangen worden, daß in dem nach Anwendung des Abschlages für fehlende Gebäude verbleibenden Wert nur noch der tatsächlich dem Eigentümer anzulastende Vermögenswert vorhanden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen wurde, ist nicht begründet.

I. - Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 BewG durchbricht den in § 2 Abs. 2 BewG festgelegten Grundsatz, daß mehrere Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nur zusammengefaßt werden dürfen, wenn sie demselben Eigentümer gehören. Nach dieser Vorschrift sind nämlich in den landwirtschaftlichen Betrieb die der Bewirtschaftung des Betriebs dienenden Betriebsmittel und Gebäude auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, sondern einem anderen gehören. Sonach kann der Grund und Boden sowie sonstiges landwirtschaftliches Vermögen des Grundeigentümers mit den dem Betrieb dienenden Betriebsmitteln und den auf diesem Grund und Boden stehenden Gebäuden des anderen als eine wirtschaftliche Einheit angesehen und dementsprechend auch bei der Bewertung zusammengefaßt werden. Der Hauptanwendungsfall des § 30 Abs. 2 BewG ist die Pacht.

Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, daß der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsrechts" die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bezeichnet und hierzu alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel usw.) gehören, die dauernd dieser Einheit dienen (§ 29 Abs. 1 BewG). Sie hat weiter unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß auch die verpachtete landwirtschaftliche Parzelle der Bgin. bewertungsrechtlich ein "landwirtschaftlicher Betrieb" ist. Denn der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" setzt, wie der Bundesfinanzhof im Urteil IV 134/54 U vom 31. März 1955 (BStBl 1955 III S. 150, Slg. Bd. 60 S. 392) ausgeführt hat, weder eine Mindestgröße noch vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Betriebsmittel) voraus. Ein solches Erfordernis könne aus § 29 Abs. 1 BewG nicht hergeleitet werden. Ein Acker oder eine Wiese, die jemand habe und landwirtschaftlich nutze oder zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachte, sei ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des BewG. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Wenn der Bf. hiergegen einwendet, die Rechtsprechung, die auch eine Streuparzelle als einen landwirtschaftlichen Betrieb anerkenne, widerspreche der Verkehrsauffassung, so ist darauf hinzuweisen, daß für die Auslegung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb" nicht die Verkehrsauffassung entscheidend ist, sondern die Begriffsbestimmung, die § 29 Abs. 1 BewG hierfür gibt.

Ist hiernach die verpachtete landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche der Bgin. ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsrechts, so ist auf ihn auch die Vorschrift des § 30 Abs. 2 BewG anzuwenden; das bedeutet, daß auch § 30 Abs. 2 Satz 2 BewG Platz greift, wenn die der Bewirtschaftung dieser Fläche (Betrieb) dienenden Betriebsmittel des Pächters in die wirtschaftliche Einheit miteinbezogen und mit ihr zusammen bewertet sind. Der Vorentscheidung ist darin zuzustimmen, daß der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 31 BewG) aus dem Zusammenwirken aller Betriebsteile resultiert und auch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, den nicht der Eigentümer, sondern ein Pächter bewirtschaftet, der Ertrag zum Teil auf der Ertragsfähigkeit des gepachteten Grund und Bodens, zum Teil auf dem Nutzwert der der Bewirtschaftung dienenden Gebäude und Betriebsmittel beruht. Wie der Reichsfinanzhof im Urteil III A 32/29 vom 4. September 1930 (a, a, O.) ausgesprochen hat, sind verpachtete landwirtschaftliche Betriebe, deren Inventar dem Pächter gehört, wie die übrigen landwirtschaftlichen Betriebe durch Vergleich mit den Vergleichsbetrieben, Untervergleichsbetrieben und Richtbetrieben zu bewerten. Nach § 31 Abs. 4 BewG werden Gebäude und Betriebsmittel nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dies gilt nach § 30 Abs. 2 BewG auch dann, wenn die Betriebsmittel nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Das wurde auch im Streitfall beachtet; denn bei der Einheitswertfeststellung wurde der maßgebende Hektarsatz angewendet und der Ertragswert entsprechend der Flächengröße ermittelt. Für fehlende Gebäude wurde der entsprechende Abschlag vorgenommen.

II. - Umfaßt hiernach der für die Streuparzelle der Bgin. festgestellte Einheitswert auch die zur Bewirtschaftung dieser Grundstücksfläche dienenden und dem Pächter gehörigen Betriebsmittel, so muß auch die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG angewendet werden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert (Ertragswert) festzustellen. Der danach festzustellende Wert gilt als Einheitswert. Der Vorentscheidung ist darin zuzustimmen, daß diese Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn eine Heranziehung zur Vermögensabgabe in Betracht kommt. Mit Recht hat die Vorinstanz den Einwand des Bf. die Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG könne nur bei größerem Stückländereibesitz angewendet werden, für unbegründet angesehen. Für eine solche Annahme bietet das Gesetz keine Grundlage. Ebenso unbegründet ist der Einwand, bei einer nachträglichen Aufteilung des Gesamtwertes im Streitfalle würde das Bewertungsniveau von 1935 verlassen, weil in der Praxis nur bei größerem Stückländereibesitz eine Aufteilung des Einheitswerts vorgenommen worden sei. Ist die Zurechnung eines Einheitswerts unrichtig oder nicht dem § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG entsprechend erfolgt, so kann die zutreffende Zurechnung nicht mit dem vom Bf. vorgetragenen Einwand der Aufrechterhaltung des Bewertungsniveau verneint werden. Auch der Einwand, es sei Tatfrage, ob der Pächter außer den für seinen eigenen Betrieb erforderlichen Betriebsmitteln noch zusätzlich Betriebsmittel für die Bewirtschaftung der Pachtfläche benötige, ist unbegründet. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 BewG und damit Aufteilung des Ertragswertes auf Pächter und Verpächter beruht auf der Besonderheit der Ermittlung des Ertragswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Im übrigen weist die Vorentscheidung mit Recht daraufhin, Zweck der Pachtung einer Wiese, die hier gegeben sei, sei die Sicherung der Futtergrundlage für den Viehbestand. Hierzu bedürfe es des Einsatzes von Betriebsmitteln des Pächters, und der Nutzwert dieser Betriebsmittel finde nicht zuletzt seinen Niederschlag in den Erträgen aus der Nutzviehhaltung und Schlachtviehverwertung.

III. - Im Streitfalle ist bei der zuletzt durchgeführten Einheitswertfeststellung zum 1. Januar 1939 keine Aufteilung des Gesamtwerts auf den Pächter und den Verpächter vorgenommen worden. Dies konnte unterbleiben, wenn keiner der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen war (§ 30 Abs. 2 BewG). War aber die Aufteilung erforderlich oder ergibt sich nachträglich die Notwendigkeit einer Aufteilung, so ist diese gemäß § 216 Abs. 2 AO grundsätzlich durch einen Ergänzungsbescheid vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs III 142/52 U vom 30. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 258, Slg. Bd. 59 S. 125). Im Streitfalle könnte ein Ergänzungsbescheid nur auf den 1. Januar 1939, d. h. auf den Stichtag ergehen, auf den der Einheitswert festgestellt wurde. Die Vorinstanz hat es jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Verteilung rückwirkend auf den Stichtag vorgenommen werden darf, weil die Zurechnung und Verteilung des Einheitswerts nach § 225a Abs. 1 AO auch durch eine Fortschreibung auf einen späteren Stichtag anderweit getroffen werden könne. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Ergänzungsbescheid kann nicht zeitlich unbegrenzt rückwirkend vorgenommen werden. Der Anspruch auf Erlaß eines Ergänzungsbescheides findet nach Becker-Riewald-Koch (Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Aufl., § 216 Anm. 5 Abs. 5) seine zeitliche Begrenzung "aus den dem Recht der Abgabenordnung zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien". Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Der Erlaß eines Ergänzungsbescheids unterliegt in seiner zeitlichen Rückwirkung den gleichen Beschränkungen wie der Erlaß einer rückwirkenden Einheitswertfeststellung. So ist eine Einheitswertfeststellung auf einen zurückliegenden Stichtag u. a. unzulässig, wenn sämtliche Steuern, die auf den Stichtag anknüpfen, auf den die Feststellung vorgenommen werden soll, verjährt sind (vgl. u. a. Urteil des Reichsfinanzhofs III A 230§35 vom 16. Januar 1936, RStBl 1936 S. 115; Urteile des Bundesfinanzhofs III 68/52 U vom 16. Mai 1952, BStBl 1952 III S. 189, Slg. Bd. 56 S. 490; III 192/56 U vom 19. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 299, Slg. Bd. 65 S. 169; III 90/60 S vom 25. August 1961, BStBl 1961 III S. 498, Slg. Bd. 73 S. 635). Abgesehen von der Frage der Verjährung kann die Einheitswertfeststellung auch durch Ablauf langer Zeit rein objektiv schon unzulässig sein (Urteil des Bundesfinanzhofs III 450/59 U vom 26. Oktober 1962. BStBl 1963 III S. 29, Slg. Bd. 76 S. 81). Da im Streitfalle eine Anregung auf Aufteilung des Einheitswerts frühestens in der Erklärung bei Einreichung der Vermögensabgabe im Jahre 1955 erblickt werden kann, ergibt sich die Unzulässigkeit eines Ergänzungsbescheids auf den 1. Januar 1939 bereits durch Ablauf langer Zeit. Ist hiernach die Erteilung eines Ergänzungsbescheids nicht mehr möglich, so kann doch, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, die Feststellung der Anteile des Pächters und des Verpächters auch im Wege einer Zurechnungsfortschreibung vorgenommen werden; denn die Verteilung des Gesamteinheitswerts auf die Beteiligten bedeutet im Ergebnis die Feststellung, in welchem Umfang der Einheitswert den Beteiligten zuzurechnen ist. Die Bgin. begeht eine Feststellung der Anteile des Pächters und Verpächters wegen des Lastenausgleichs, damit also eine entsprechende Feststellung auf den 21. Juni 1948. Die Vorentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn sie eine solche Feststellung im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 21. Juni 1948 noch für zulässig hält. Im Zeitpunkt der Anregung auf eine entsprechende Feststellung im Jahre 1955 durch die Grundstückseigentümerin wurden allgemein noch Fortschreibung zum Zwecke des Lastenausgleichs vorgenommen. Der Einwand des Bf., eine derartige Fortschreibung würde gegen das Verbot der kollektiven Fortschreibung verstoßen, ist unbegründet. Hierwegen ist darauf hinzuweisen, daß durch die Zurechnungsfortschreibung der festgestellte Gesamteinheitswert unverändert bleibt, also keine Wertfortschreibung vorgenommen wird. Das Verbot von kollektiven Fortschreibungen betrifft aber nur Wertfortschreibungen. Abgesehen hiervon hat der Streitfall auch keine allgemeine Fortschreibung zur Folge. Zurechnungsfortschreibungen in der Art des Streitfalles auf den 21. Juni 1948 kommen in der Regel schon wegen des Ablaufs langer Zeit jetzt nicht mehr in Betracht. Auch bei entsprechenden Fortschreibungen auf spätere Stichtage, die nur für die Vermögensteuer Bedeutung haben können, wird es sich um Einzelfälle handeln.

Die Vorentscheidung ist auch im übrigen nicht zu beanstanden, so daß die Rb. als unbegründet zurückzuweisen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411915

BStBl III 1966, 138

BFHE 1966, 381

BFHE 84, 381

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