Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Rechtsauffassung fest, daß § 29 Abs. 4 DMBG das Steuerrecht nicht bindet.

Wird eine Pensionszusage erst nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit erteilt, so ist zu prüfen, ob die Pensionszusage teilweise zusätzliches Entgelt für die abgelaufene Dienstzeit darstellt. Soweit das der Fall ist, kann die Pensionslast im Jahre der Zusage in voller Höhe passiviert werden.

Weicht die voraussichtliche tatsächliche Dienstzeit von der Dienstzeit ab, zu der der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Pensionsgrenze vertraglich verpflichtet ist, so besteht für den Arbeitgeber ein Wahlrecht, die Rückstellungsbeträge entsprechend der vertraglichen Dienstzeit oder der voraussichtlichen tatsächlichen Dienstzeit der Rückstellung für die Pensionslast zuzuführen.

Zur Frage der Auslegung der Steuergesetze nach ihrem Wortlaut. DMBG § 29 Abs. 4; EStG 1949 § 5,

 

Normenkette

DMBG § 29 Abs. 4; EStG §§ 5, 6/3

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) weist in der RM-Schlußbilanz eine Pensionsrückstellung von 200 200 RM aus, wovon auf den Geschäftsführer A (geb. 1872) 154.000 RM und auf den Geschäftsführer B (geb. 1899) 46.200 RM entfallen. Beide leitenden Angestellten sind noch im Dienst der Bfin. In der DM-Eröffnungsbilanz hat die Bfin. die Pensionsrückstellung mit 20 020 DM übernommen, d. h. im Verhältnis 10:1 umgestellt (15 400 DM für A und 4 620 DM für B). In der Abschlußbilanz vom 30. Juni 1949 hat die Bfin. zu Lasten des Ergebnisses des Wirtschaftsjahres vom 21. Juni 1948 bis 30. Juni 1949 der Rückstellung zugeführt für A 132 513 DM und für B 10 780 DM. Dem liegt eine versicherungsmathematische Berechnung zugrunde, nach welcher sich das Deckungskapital berechnet:

Auf den 21. 6. 1948 31. 12. 1948 30. 6. 1949 31. 12. 1949 für A 154 317 151 096 147 913 144 730 für B 48 805 55 758 59 505 63 251

Beide Pensionen sind im Jahre 1938 zugesagt und mit 80% des zuletzt bezahlten Gehalts bewilligt worden. Für die Witwen sind Ruhegehaltszahlungen von 50% der Pension zugesichert. Das Finanzamt erkannte die Bilanzierung der Firma für B an, dagegen nicht für A. Im Berufungsverfahren hatte die Steuerpflichtige (Stpfl.) keinen Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Es handele sich um eine Auslegung des § 29 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG). Ob Anwartschaften oder laufende Pensionen vorlägen, entscheide sich zunächst nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Hiernach sei solange keine laufende Pension anzunehmen, als der Bedachte noch im Betrieb tätig sei und demzufolge keine Pension, sondern Gehalt beziehe. § 29 Abs. 4 DMBG sei jedoch dahin auszulegen, daß Zuführungen unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gemacht werden könnten, wenn der versicherungsmathematische Gegenwartswert in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden sei (Abs. 2 a. a. O.) oder hätte angesetzt werden müssen, wenn nicht nach Abs. 3 verfahren worden wäre. Dann könne aber die Stpfl. keine Zuführungen machen, wenn das versicherungsmathematische Deckungskapital in den Wirtschaftsjahren nach der Währungsumstellung abnehme, weil der Bedachte zu alt sei, als daß das versicherungsmathematische Deckungskapital noch anwachsen könne. Nur unter der Voraussetzung, daß das versicherungsmathematische Deckungskapital noch ansteige, habe es einen Sinn, eine am 21. Juni 1948 neu gegebene Pensionszusage zu unterstellen. Deshalb spreche § 29 Abs. 4 DMBG auch von jährlichen, nicht von einmaligen Zuführungen. Es sei sinnwidrig, für die RM-Zeit durch die Währungsumstellung weggefallene Zuführungen durch eine einmalige Aufstockung nachzuholen.

Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde (Rb.) geltend: § 29 Abs. 4 DMBG spreche keinesfalls die vom Finanzgericht aufgestellten Grundsätze aus. Dies werde in der Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung" 1952 S. 309 im einzelnen ausgeführt. In dem Aufsatz werde vom Standpunkt des Versicherungsmathematikers die Frage erörtert. Der Zweck des § 29 Abs. 4 sei darin zu erblicken, zu ermöglichen, daß eine nach den Abs. 2 und 3 herabgesetzte Pensionsrückstellung in der restlichen Aktivitätszeit des Pensionsanwärters auf den Betrag aufgefüllt werden könne, der für die spätere Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sei. Unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage sei der ungedeckte Teil des Deckungskapitals null und steige von da bis zu dem voraussichtlichen Pensionsbeginn an. Es handele sich somit ungeachtet des Pensionsalters um eine Verpflichtung, für die das Deckungskapital noch ansteige.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Die Streitfrage berührt die Frage der steuerlichen Bedeutung des § 29 Abs. 4 DMBG. Sie war auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 71/52 S vom 5. August 1952, Bundessteuerblatt (BStBl) Teil III S.237, Gegenstand der Erörterungen in der Literatur. Siehe hierzu Vogel, Finanz-Rundschau 1953 S. 22 und die dort mitgeteilten Aufsätze. Zum Rechtsproblem wird bemerkt:

Das Finanzgericht hat seine Stellungnahme auf die Fassung des § 29 Abs. 4 DMBG gestützt. Es erscheint zweifelhaft, ob die Begründung seine Entscheidung zu tragen vermag. Das Finanzgericht geht von der Annahme aus, daß der Kaufmann nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen verpflichtet sei, die Rückstellung für die Pensionsverpflichtung bis zu dem Zeitpunkt vollständig aufzufüllen, an dem der Arbeitnehmer vertragsmäßig berechtigt sei, in den Ruhestand zu treten. Im Gegenteil hierzu ist die Rb. der Auffassung, es komme nicht so sehr auf die Fassung des Vertrages an als auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Dieser Auffassung wird beigepflichtet. Zumindest wird man dem Kaufmann ein Wahlrecht einräumen müssen. Erfahrungsgemäß zieht es ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer vor, länger im Dienst zu verbleiben, als es der vertraglichen Verpflichtung entspricht. Wenn ein Kaufmann die Rückstellungsbeträge auf die voraussichtliche Zeitdauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betriebe verteilt, so können dagegen keine Bedenken geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Kaufmann, aus dem Gesichtswinkel der Vorsicht heraus, seine Rückstellung auch nach der vertraglichen Vereinbarung bemessen kann. Es ist jedoch denkbar, daß für einen Arbeitnehmer, der mit 65 Jahren ausscheiden kann, aber voraussichtlich erst mit 70 Jahren ausscheiden wird, ein entsprechender Teil der Rückstellung erst während der Dienstzeit nach dem 65. Lebensjahr gebildet wird.

In der Literatur wird teilweise angenommen, daß bei einer Pensionszusage entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 DMBG, also nach Ablauf einer gewissen Arbeitsdienstzeit, eine gleichmäßige Verteilung auf die restliche Dienstzeit erforderlich sei.

§ 29 Abs. 4 DMBG will darauf hinwirken, daß die in der Pensionslast ruhende Schuldverpflichtung bilanzmäßig ausgewiesen wird. Er fordert keine "gleichmäßige" jährliche Verteilung der Zuführungen zur Rückstellung für die restliche Dienstzeit, sondern läßt die Frage offen. Er ist unter die handelsrechtlichen Bestimmungen aufgenommen worden. Geht man von seiner Einordnung aus, so ist er nach handelsrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Seinem Sinn entsprechend sind dann möglichst große Beträge möglichst bald zuzuführen. Hierzu kommen auch steuerliche Bedenken. Die in der Literatur vertretene Ansicht entspricht nur in begrenztem Rahmen den steuerlichen Auffassungen über das Verbot der Nachholung unterlassener Rückstellungsbeträge. Wird, wie es § 29 Abs. 4 DMBG unterstellt, einem Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer gewissen Dienstzeit eine Pensionszusage gemacht, so ist die Frage zu prüfen, ob die Pension erst durch die künftigen Arbeitsleistungen erdient werden soll oder ob die Pensionszulage teilweise ein zusätzliches Entgelt für die bereits abgeleistete Dienstzeit darstellt. Soweit das letztere der Fall ist, kann dieser Betrag bereits im Jahre der Pensionszusage passiviert werden. Der Reichsfinanzhof hat es aus diesen Erwägungen heraus zugelassen, daß die Pensionslast in vollem Umfange im Jahre der Zusage dort bilanzmäßig ausgewiesen werden darf, wo die Pension einem Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt des Ausscheidens zugesagt worden ist (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI 387/39 vom 2. August 1939, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 1078; I 233/39 vom 16. Januar 1940, RStBl 1940 S.489). Geht man von der Unterstellung des § 29 Abs. 4 DMBG aus, so werden keine Bedenken dagegen geltend gemacht werden können, wenn der Teil der Pension, der wirtschaftlich betrachtet auf die vor der Währungsumstellung laufende Arbeitszeit entfällt, im ersten Wirtschaftsjahr nach der Währungsumstellung passiviert wird, vorausgesetzt, daß man die steuerliche Wirksamkeit des § 29 Abs. 4 DMBG anerkennt.

Dem Finanzgericht und der Rb. wird darin beizustimmen sein, daß bei einem Arbeitnehmer so lange der Zustand der Anwartschaft auf die Pension gegeben ist, als er nicht aus dem Betriebe ausgeschieden ist. Es ist durchaus denkbar, daß ein Arbeitnehmer, der berechtigt gewesen wäre, auszuscheiden, aber nicht ausgeschieden ist, nicht in den Genuß der Pension kommt, da er während seiner Tätigkeit im Betriebe stirbt. Die Anwartschaft hat sich dann nicht verwirklicht.

Hieraus ergibt sich, daß die Begründung des Finanzgerichts die Vorentscheidung nicht zu tragen vermag. Es ist deshalb notwendig, die Frage der steuerlichen Wirksamkeit des § 29 Abs. 4 DMBG zu prüfen. Im Streitfall hat die Firma wohl entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen den Passivposten versicherungsmathematisch errechnet. Selbst wenn man davon absieht, daß für die Firma als OHG die Möglichkeit einer Bilanzänderung bestünde, dürfte sich ein erheblicher Teil der Rückstellung durch die weiteren oben gemachten Ausführungen begründen lassen.

Für die Beurteilung der steuerlichen Wirksamkeit des § 29 Abs. 4 DMBG erscheint es zweckmäßig, das Rechtsproblem des Wahlrechts bei der Bilanzierung der Anwartschaften nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs klarzustellen.

Der Kaufmann kann die Anwartschaft als laufenden Aufwand der Zeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ansehen oder als Aufwand der Wirtschaftsjahre, in denen die Pensionen gezahlt werden. Hat er von der letzteren Bilanzierungsart Gebrauch gemacht, so kann er in späteren Jahren die unterlassene Rückstellung nicht nachholen, weil dies mit dem von ihm gewählten Bilanzierungssystem unvereinbar ist. Er kann zwar zu einem anderen Bilanzierungssystem übergehen und künftige neu entstehende Rückstellungsbeträge passivieren. Er darf aber auch hier bei dem Wechsel der Bilanzierungsart nicht willkürlich vorgehen, um das steuerliche Ergebnis zu beeinflussen.

Die Rechtslage ist hier anders wie bei der Nachholung unterlassener oder zu niedriger Abnutzungsabsetzungen (Urteile des Reichsfinanzhofs I 232/39 vom 28. November 1939, RStBl 1940 S. 537; I 54/39 vom 19. Dezember 1939, RStBl. 1940, S. 603). Vergleichbar könnte lediglich die Rechtslage dort sein, wo ein Stpfl. sich grundsätzlich für die Rückstellung der Last entschieden, aber trotzdem später zu niedrige Rückstellungen vorgenommen hat. In den Aufsätzen Betriebsberater 1943 S. 944 ff. und Information 1952 S. 329 ff. wurde mit Recht dieser Tatsache Bedeutung zugemessen. Aber auch hier wird man gegen eine Nachholung Bedenken tragen müssen, wenn ein Stpfl. bisher bewußt zu niedrige Rückstellungen gebildet hat. Er hat sich dann entschlossen, den auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Teil der Last als Aufwand der Jahre anzusehen, in denen die Pensionen gezahlt werden. Dies muß insbesondere für das D-Markbilanzgesetz gelten, wo das Gesetz in § 29 Abs. 1 diese Grundsätze ausdrücklich für die Bilanzierung anordnet. Die Rechtsprechung, die dem Stpfl. das Wahlrecht gewährt und ihm in weitem Umfange die Entscheidung selbst überläßt, zwingt dazu, den Stpfl. an der einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten. Man würde sonst zu einer systemlosen Bilanzierung kommen, nämlich zu einer Bilanzierung, die sich jeweils nur nach dem steuerlichen Ergebnis richtet.

Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung I 71/52 S mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 DMBG angenommen, daß § 29 Abs. 4 DMBG handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich wirksam ist.

Hiergegen sind in der Literatur, insbesondere Finanz-Rundschau 1953 S. 22 f., Einwendungen gemacht worden, zu denen Stellung genommen werden soll.

§ 74 Abs. 4 DMBG spreche für die Stpfl. nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Bindung der Steuerbilanz an die Vorschrift des § 29 Abs. 4 DMBG ausdrücklich aus. Sinngemäß müsse dies auch für § 74 Abs. 1 DMBG gelten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach § 74 Abs. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 sind die Absätze 1 und 3 sowie die §§ 5 bis 35, § 73 Abs. 1, 4, 5, und 6 bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für DIE auf den 21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz der Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich ermitteln, sinngemäß anzuwenden. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß auch hier eine steuerliche Bindung nur für die DM-Eröffnungsbilanz besteht.

Aus § 8 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (BStBl 1952 Teil I S. 35) ergebe sich die Notwendigkeit, das § 29 Abs. 4 auch steuerlich zur Anwendung kommen müsse. Wer durch einen hohen Ansatz in der DM-Eröffnungsbilanz auf die nach Abs. 4 des § 29 DMBG gegebenen erhöhten Aufstockungsmöglichkeiten verzichte, müsse künftig mehr Einkommensteuer zahlen, habe dafür aber eine geringere Vermögensabgabeschuld. Werde verneint, daß § 29 Abs. 4 auch steuerlich gelte, so sei es unverständlich, wenn ein Stpfl. in der DM-Eröffnungsbilanz nicht den vollen Gegenwartswert der Pensionsverpflichtung am 21. Juni 1948 zurückstellen würde.

Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, daß die Bildung einer Rückstellung nur eine Verschiebung des Abzugs der umstrittenen Beträge darstellt. Die Sonderbestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 DMBG haben zur Folge, daß der nicht bilanzierte Teil der Rückstellungen das künftige Ergebnis mindert, und zwar durch die gezahlten Pensionen, wie dies § 29 Abs. 1 hinsichtlich der laufenden Pensionsverpflichtungen ausspricht. § 8 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 hat somit seinen Sinn auch dann, wenn man die steuerliche Wirksamkeit des § 29 Abs. 4 DMBG nicht anerkennt.

§ 74 Abs. 1 DMBG bestimme, daß die Werte der DM-Eröffnungsbilanz auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen seien. Das könne nur bedeuten, daß die in der DM-Eröffnungsbilanz eingestellten Ausgangswerte in den DM-Bilanzen entsprechend dem einkommensteuerlichen Grundsatz der Bilanzkontinuität weiter zu entwickeln seien. Das lasse sich aber nur erreichen, wenn § 29 Abs. 4 auch steuerlich gelte.

Die von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ausgesprochenen Grundsätze über die Fortentwicklung der Bilanzposten, die die Belastung des Betriebes mit Pensionsanwartschaften zum Ausdruck bringen, entsprechen dem geltenden Einkommensteuerrecht. Soweit § 29 Abs. 4 DMBG eine davon abweichende Bilanzierung zuläßt, widerspricht er diesen Bestimmungen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß nur eine dem § 29 Abs. 4 entsprechende Bilanzierung den einkommensteuerlichen Grundsätzen über die Bilanzkontinuität Rechnung trage. Im übrigen dürfte auch hier verkannt sein, daß es sich nur um eine Verschiebung der Belastung der Wirtschaftsjahre mit dem durch die Pensionsanwartschaften hervorgerufenen Aufwand handelt, da, wie bereits oben ausgeführt, die in der Eröffnungsbilanz nicht ausgeworfenen Rückstellungsbeträge auch bei Anwendung der Grundsätze des Reichsfinanzhofs über das Verbot der Nachholung unterlassener Rückstellung das künftige Ergebnis mindern.

§ 29 Abs. 4 DMBG sei eine handelsrechtliche Selbstverständlichkeit. Er habe nur einen Sinn, wenn man ihn auch steuerlich anerkenne.

Das D-Markbilanzgesetz gliedert sich in verschiedene Abschnitte. Die Abschn. I bis IV umfassen die handelsrechtlichen Bestimmungen, Abschn. V enthält die Bestimmungen über Steuern und Gebühren. § 29 Abs. 4 ist in den Abschnitt der handelsrechtlichen Bestimmungen aufgenommen worden. Würde es sich um eine steuerliche Sonderbestimmung handeln, so hätte er nicht in die handelsrechtlichen Vorschriften, sondern in die steuerlichen Vorschriften eingereiht werden müssen. Hat man ihn aber aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Zusammenfassung der Bestimmungen über die Bilanzierung der Pensionen in die handelsrechtlichen Bestimmungen aufgenommen, so war es für seine steuerliche Wirksamkeit notwendig, in den steuerlichen Bestimmungen ausdrücklich auf ihn zu verweisen.

Dem Wunsche des Stpfl. entspricht es, daß die Auslegung der Steuergesetze sich möglichst an den Wortlaut des Gesetzes anschließt (siehe hierzu Betriebsberater 1953 S. 37 unter I 3 und die dort aufgeführte Rechtsprechung, sowie die Anmerkungen zur Rechtspr. 585 Finanz-Rundschau 1953). Das Gefühl der Rechtssicherheit wird dadurch erhöht. Der Stpfl. ist besser in der Lage, sich entsprechend einzurichten. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsätzen nach dem Zusammenbruch in erhöhtem Masse Rechnung getragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1 S. 299/312) folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt: "Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können".

Der Reichsfinanzhof und der Oberste Finanzgerichtshof sind dem Wortlaut eines Gesetzes dann nicht gefolgt, wenn dies zu einem sinnwidrigen Ergebnis geführt hätte, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (siehe Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshof IV 37/50 U vom 13. Juni 1950, Rechtssatz 1, BStBl 1951, Teil I S.179, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay. FMBl. - 1950 S. 411). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Aus der Annahme heraus, daß die Vorschrift möglicherweise handelsrechtlich ohne Bedeutung sei, was im übrigen keinesfalls feststeht (siehe die Ausführungen in der Entscheidung I 71/52 S in Finanz-Rundschau 1952 S. 351 und im Betrieb 1952 S. 937), kann nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß die Bestimmung steuerlich angewandt werden müsse. Eine derartige Beweisführung beruht auf einer wenig zuverlässigen Grundlage.

Auf das steuerliche Gebiet übertragen bedeutet § 29 Abs. 4 DMBG eine über die Durchbrechung der Bilanzkontinuität hinausgehende Vergünstigung, die aber nicht für alle Pensionslasten gewährt wird, sondern nur für Pensionsanwartschaften. Sie muß nach dem Gesetzeswortlaut als handelsrechtliche Bestimmung nach handelsrechtlichen Grundsätzen ausgelegt werden. Sieht man sie für das Steuerrecht als bindend an, so durchbricht sie wie oben im einzelnen ausgeführt, wesentliche Grundsätze des Steuerrechts hinsichtlich der Bilanzierung. Eine Vorschrift von dieser Tragweite bedarf für ihre Anwendung im Steuerrecht eines klaren gesetzlichen Befehls. Ihre Anerkennung für das Steuerrecht in der jetzt vorliegenden Fassung muß zu Folgerungen für die bisherige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hinsichtlich des Verbotes der Nachholung unterlassener Rückstellungen führen. Siehe auch Erl. 5b zu § 29 DMBG in dem Kommentar von Beuck-Paret und Zitzlaff, "Der Betrieb" 1953 S. 154. Hierzu kommt, daß § 29 Abs. 4 DMBG nach seiner Fassung weiter geht, als es der Ansicht der Schriftsteller entspricht, die seine steuerliche Bindung bejahen und behaupten, ihre Auffassung decke sich mit der Absicht des Gesetzgebers.

Auf Grund dieser Erwägungen sieht sich der Senat nicht in der Lage die steuerliche Bindung des § 29 Abs. 4 DMBG anzuerkennen.

Nach der Darstellung Finanz-Rundschau 1953 S. 22 sind an der Ausarbeitung des D-Markbilanzgesetzes beteiligte Bearbeiter bei der Schaffung der Bestimmung von andersartigen Auffassungen ausgegangen. Des weiteren wird zum Ausdruck gebracht, daß die Finanzverwaltungen diesem Umstand bei ihrer bisherigen Verwaltungsübung Rechnung getragen haben.

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Rechtsproblem nicht um die Frage, ob die in der DM-Eröffnungsbilanz nicht passivierten Rückstellungsbeträge das künftige betriebliche Ergebnis mindern, sondern lediglich darum, wann sie es mindern, ob bei der Zahlung der Pensionen oder bereits vorher durch Zuführung bestimmter Beträge zu einer Rückstellung. Es bleibt der Finanzverwaltung überlassen, ob sie bei einer übernahme der Bilanzierung der Handelsbilanz nach § 29 Abs. 4 DMBG entsprechend der in der Literatur vertretenen Auffassung in die Steuerbilanz von Beanstandungen absehen will. Eine derartige Maßnahme stellt im großen betrachtet im Ergebnis eine Stundung der Steuer bis zum Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen der Pensionen dar. Die Steuergerichte sind nicht verpflichtet, Verböserungen vorzunehmen. Es dürfte für sie in den anhängigen Streitsachen keine Veranlassung bestehen, eine derartige von der Verwaltung zugelassene Bilanzierung zu beanstanden. Ein im steuergerichtlichen Verfahren erzwingbarer Rechtsanspruch kann jedoch aus § 29 Abs. 4 DMBG nicht hergeleitet werden. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen eines Milderungserlasses sind bei einer derartigen entgegenkommenden Handhabung der Finanzverwaltungen nicht gegeben.

Die Rb. muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407584

BStBl III 1953, 102

BFHE 1954, 254

BFHE 57, 254

BB 1953, 345

DB 1953, 368

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