Leitsatz (amtlich)

Zu den Ehescheidungskosten, die nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, gehören nicht die Kosten für die Beschäftigung eines Detektivs, der im Auftrag des Steuerpflichtigen Material zum Nachweis eines Verschuldens des Ehegatten beschaffen soll.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist auf die Klage seiner Ehefrau durch Urteil vom 21. Mai 1968 aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden. Der Kläger hatte Widerklage erhoben und einen Privatdetektiv mit Ermittlungen beauftragt, um zumindest ein Mitverschulden seiner Ehefrau nachweisen zu können. Die Detektivkosten machte er neben den unstreitigen Anwalts- und Gerichtskosten in seiner Einkommensteuererklärung für 1968 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Berücksichtigung des an den Detektiv gezahlten Betrags ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das FG führte unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1958 VI 14/54 U (BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329) aus, die Detektivkosten seien nicht abzugsfähig, weil sie nicht zwangsläufig im Sinn des § 33 Abs. 2 EStG seien. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 91 ZPO, die für die Beurteilung der Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliege, herangezogen werden könne. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte könne Ersatz von Auslagen für einen Detektiv im Kostenfestsetzungsverfahren des Ehescheidungsprozesses nur verlangt werden, wenn die Beauftragung des Detektivs notwendig und erfolgreich gewesen sei, wenn das Ergebnis im Scheidungsurteil verwertet worden sei und wenn sich die Aufwendungen hierfür in einem angemessenen Rahmen hielten. Im Fall des Klägers sei die Tätigkeit des Detektivs nicht erfolgreich gewesen, so daß die Kosten im Zivilprozeß nicht erstattungsfähig gewesen wären. Es erscheine daher nicht unbillig, wenn der Kläger die Kosten, deren Erstattung er vom Prozeßgegner nicht verlangen könne, auch nicht nach § 33 EStG auf die Allgemeinheit abwälzen könne.

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 33 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH entstünden einem Steuerpflichtigen Ehescheidungskosten grundsätzlich zwangsläufig, auch wenn die Ehe aus seinem Verschulden geschieden werde. Ehescheidungskosten in diesem Sinne seien auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen im Ehescheidungsverfahren eingesetzten Detektiv. Wenn das FG die Frage der Zwangsläufigkeit solcher Detektivkosten danach entscheide, ob diese Kosten als erstattungsfähige Auslagen im Sinn von § 91 ZPO anzusehen seien oder nicht, setze es sich in Widerspruch zu den vom BFH zur Frage der Zwangsläufigkeit von Ehescheidungskosten entwickelten Grundsätzen. Der BFH halte es nicht für vertretbar, bei Ehescheidungskosten die Schuldfrage zu prüfen und sehe deshalb Ehescheidungskosten unabhängig von einem etwaigen Schuldspruch des Scheidungsurteils als zwangsläufig an. Das bedeute, daß auch bei einer Konventionalscheidung die von einem der Beteiligten übernommenen Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Folglich könnten für die anläßlich eines Scheidungsverfahrens aufgewendeten Detektivkosten bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit nicht die gleichen Maßstäbe wie im Zivilprozeß bei der Prüfung der erstattungsfähigen Auslagen angelegt werden. Andernfalls führe dies dazu, daß entgegen der Rechtsprechung des BFH letztlich der Schuldspruch des Scheidungsurteils maßgebend sei. Es sei für die Anwendung des § 33 EStG lediglich zu prüfen, ob bei den Detektivkosten besondere Umstände gegen die Anerkennung der Zwangsläufigkeit sprächen. Diese Prüfung habe das FG, da es von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, unterlassen, obwohl er dazu in seiner Klageschrift ausgeführt habe, daß die Beauftragung des Detektivs erforderlich gewesen sei, um Beweismittel für ein Verschulden seiner Ehefrau vorzulegen. Für den Verdacht eines Verschuldens der Ehefrau hätten konkrete Anhaltspunkte vorgelegen. Der beauftragte Detektiv habe auch entsprechendes Beweismaterial beschafft. Dieses sei jedoch vom Gericht wegen gegenteiliger eidlicher Aussagen der Ehefrau nicht anerkannt worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1968 dahin abzuändern, daß die streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Senat stimmt dem FG im Ergebnis zu, daß die Detektivkosten dem Kläger nicht zwangsläufig im Sinn von § 33 EStG entstanden sind. Der Senat hält daran fest, daß Ehescheidungskosten einem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig im Sinn des § 33 EStG entstehen, auch wenn die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wird (siehe Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407). Der Senat bejaht die Zwangsläufigkeit der Ehescheidungskosten deshalb, weil eine Ehe bei Lebzeiten des anderen Ehegatten nur durch eine gerichtliche Scheidung gelöst werden kann. Daraus folgt, daß nur solche Ehescheidungskosten zwangsläufig sind, die unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstehen. Dazu gehören die Detektivkosten des Klägers nicht; denn diese Ausgaben beruhen auf dem freien Entschluß des Klägers und sollten lediglich zur Ausforschung und Herbeischaffung von Beweismitteln dienen. Es ist auch zu beachten, daß die Beschäftigung des Detektivs dem Bemühen des Klägers diente, einen für ihn günstigen Urteilsausspruch durch Feststellung eines Verschuldens der Ehefrau bei der Scheidung der Ehe herbeizuführen. Die Frage des ehelichen Verschuldens ist aber - wie der Senat im Urteil VI R 239/67 ausgeführt hat - für die Frage der Zwangsläufigkeit von Ehescheidungskosten unerheblich. Ob die Detektivkosten nach dem Ehescheidungsurteil erstattungsfähig sind oder nicht, ist entgegen der Auffassung des FG für die Anwendung des § 33 EStG unerheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71183

BStBl II 1975, 111

BFHE 1975, 90

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