Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung über die steuerliche Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter- Geschäftsführer gilt auch für Tantiemen, die kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr gewährt werden.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH, an der zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sind. Die Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer der Steuerpflichtigen. Sie erhielten für das Streitjahr 1960 als Vergütung für ihre Tätigkeit zusammen 56 006 DM. Neben den festen Gehältern waren darin Umsatzprovisionen von 22 400 DM und Tantiemen in Höhe von 12 000 DM enthalten. Die Gewährung der Tantiemen beruhte auf der folgenden Vereinbarung, die im Jahre 1958 in die Dienstverträge aufgenommen wurde: "Erstmalig für 1959 erfolgt die Zahlung einer Jahresabschlußtantieme, über deren Höhe jeweils eine für diesen Zweck einzuberufende Gesellschafterversammlung im letzten Monat des Kalenderjahres zu beschließen hat." Der Beschluß, für das Streitjahr 1960 an die Geschäftsführer je 6 000 DM Tantieme zu zahlen, wurde am 13. Dezember 1960 gefaßt.

Der Revisionsbeklagte (das FA) ließ die Tantiemen von 12 000 DM bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr nicht zum Abzug zu.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das FG hat die Auffassung vertreten, die Zahlung der Tantiemen stelle nach der Rechtsprechung des BFH über das Verbot rückwirkender Gewährung von Vergütungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, unbeschadet der zivilrechtlichen Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen.

Dagegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rb. der Steuerpflichtigen mit dem Antrag, die Tantiemen von je 6 000 DM als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Steuerpflichtige meint, ihre Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht beherrschend, da sie nicht zu mehr als 50 %, sondern zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt seien. Keiner könne somit dem anderen seinen Willen aufzwingen. Die Rechtsprechung des BFH über das Verbot der rückwirkenden Gewährung von Vergütungen sei daher nicht anzuwenden. Außerdem seien die Tantiemen vor Ablauf des Streitjahres festgesetzt und ausbezahlt worden. In diesem Fall seien sie nach dem BFH-Urteil I 160/62 vom 26. Februar 1964 (HFR 1964, 428) steuerlich abzugsfähig.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz inzwischen durch Beschluß des BVerfG 1 BvR 495/63 und 325/66 vom 11. Juli 1967 (HFR 1967, 465) bestätigt wurde, kann für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit steuerlicher Wirkung keine Vergütung für eine zurückliegende Zeit vereinbart und keine vereinbarte Vergütung für eine zurückliegende Zeit erhöht werden (BFH-Urteil I 119/64 vom 8. März 1967, BFH 88, 289, BStBl III 1967, 372). Zutreffend hat das FG entschieden, daß nach dieser Rechtsprechung auch im Streitfall die Tantiemen in Höhe von je 6 000 DM bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abgezogen werden können.

Zu Unrecht glaubt die Steuerpflichtige, das Verbot der rückwirkenden Vereinbarungen gelte im Streitfall nicht, weil die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nur zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt seien. Das Verbot setzt allerdings voraus, daß der Gesellschafter einen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausüben kann. Diese Voraussetzung ist aber erst dann nicht mehr erfüllt, wenn der Gesellschafter zu weniger als 25 % beteiligt ist (BFH-Urteil I 4/59 S vom 4. August 1959, BFH 69, 299, BStBl III 1959, 374), und wird selbst in diesem Fall als gegeben erachtet, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Lage des Einzelfalles als Gesellschafter einen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft ausgeübt hat (BFH-Urteil I 178/63 U vom 10. November 1965, BFH 84, 202, BStBl III 1966, 73). Richtig ist, daß nach neuerer Rechtsprechung des Senats die Grundsätze über Pensionsrückstellungen für Anwartschaften beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im allgemeinen dann nicht gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Gesellschaft nur mit 50 % beteiligt ist (BFH-Urteil I R 110/66 vom 30. November 1966, BFH 87, 343, BStBl III 1967, 153). Das gleiche gilt aber - wie der Senat inzwischen durch Urteil I 96/64 vom 29. November 1967 (BFH 91, 151, BStBl II 1968, 234) entschieden hat - nicht für die Rechtsprechung über das Verbot rückwirkender Vereinbarungen von Arbeitsvergütungen, da hier in der Regel die Interessen der Gesellschafter-Geschäftsführer in die gleiche Richtung gehen werden.

Die steuerliche Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarung gilt - wie bereits das BFH-Urteil I 164/62 U vom 31, Juli 1963 (BFH 77, 328, BStBl III 1963, 440) und neuerdings das BFH-Urteil I 96/64 (a. a. O.) betont haben - auch für umsatz- oder gewinnabhängige Bezüge. Steuerlich wirkungslos sind ferner auch - wie ebenfalls das BFH-Urteil I 164/62 U (a. a. O.) klargestellt hat - nachträgliche Vereinbarungen für das laufende Geschäftsjahr. Soweit der Senat in dem Urteil I 160/62 (a. a. O.) anders entschieden hat, hält er daran nicht fest. Die Steuerpflichtige kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Beschluß über die Gewährung der Tantiemen für das Streitjahr 1960 am 13. Dezember 1960 gefaßt worden sei. Durch diesen Beschluß wurde den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern für eine bereits verflossene Zeit des Geschäftsjahres eine zusätzliche Vergütung gewährt, deren Höhe vorher nicht genau bestimmt war. Die Abrede in den Dienstverträgen, daß eine Jahresabschlußtantieme bezahlt werde, über deren Höhe jeweils eine Gesellschafterversammlung im letzten Monat des Kalenderjahres zu beschließen habe, läßt völlig offen, wie hoch die Tantiemen jeweils sein sollen, und schließt somit Gewinnmanipulationen, die durch die angeführte Rechtsprechung des BFH unterbunden werden sollen, nicht aus. Wie auch das BVerfG durch den Beschluß 1 BvR 495/63 und 325/66 (a. a. O.) anerkannt hat, muß jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Vergütung von vornherein in ihrem ganzen Umfang festgelegt sein. Das bedeutet bei gewinnabhängigen Bezügen, daß der Bruchteil des Gewinns, der als Tantieme gewährt wird, im voraus festgesetzt werden muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68029

BStBl II 1968, 482

BFHE 1968, 205

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