Leitsatz (amtlich)

Einkünfte zusammenzuveranlagender Eheleute aus Vermietung und Verpachtung eines ihnen gemeinsam gehörenden Mietwohnhauses sind einheitlich und gesondert festzustellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung des Gebäudes im Rahmen eines sich auf mehrere Veranlagungszeiträume erstreckenden Bauvorgangs (Ladenumbau) nicht verhältnismäßig leicht zu ermitteln sind.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 7 Abs. 1 S. 4; AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966, ob und inwieweit die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute - im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ihnen gemeinsam gehörenden Mietwohnhauses in A u. a. zur Inanspruchnahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung des Gebäudes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG berechtigt sind.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hatte in der bestandskräftigen Einkommensteuerzusammenveranlagung 1965 der Eheleute eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung wegen eines im Jahre 1965 begonnenen und im Jahre 1966 beendeten Umbaus eines Ladens im Erdgeschoß - unter Entfernung von Gebäudeteilen - mangels entsprechenden Antrags der Kläger nicht berücksichtigt. Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres lehnte er ihren Antrag, eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG von 33 606 DM wegen außergewöhnlicher Abnutzung des Hauses durch Substanzverlust im Rahmen des Umbaus zuzubilligen, ab. Der Einspruch mit welchem die Kläger geltend machten, es handle sich bei den Abbruch- und Umbaumaßnahmen um einen einheitlichen Vorgang, der erst nach der im Streitjahr vorliegenden Beendigung der Arbeiten umfangmäßig bestimmt und berücksichtigt werden könnte, hatte keinen Erfolg.

Die Klage, mit welcher die Kläger ihr Begehren aufrechterhielten, wies das FG als unbegründet ab. Eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung wegen Abbruchs von Gebäudeteilen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, so führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, müsse in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem die Voraussetzungen für diese Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung erstmals gegeben seien. Dieser Zeitpunkt liege im Streitfall spätestens an dem Tage, an dem mit dem Abbruch des zu beseitigenden Gebäudeteils begonnen sei. Da die Abbruchsarbeiten unstreitig 1965 eingeleitet worden seien, scheide die begehrte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung für das Streitjahr aus.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts mit dem sinngemäßen Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und - unter Zugrundelegung einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung von (60 v. H. von 33 606 DM =) 20 164 DM sowie einer gegenüber der veranlagten um 939 DM höheren 7 b-AfA - die Einkommensteuer herabzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß über die Höhe der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung des Mietwohnhauses, das den Eheleuten gemeinsam gehört, in der vorliegenden Einkommensteuersache zu befinden ist.

a) Gemäß § 215 Abs. 2 Nr. 4 AO werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind, im besonderen Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Überschusses der Mieteinnahmen über die Werbungskosten - außerhalb der Einkommensteuerveranlagung - ermittelt. Bei den der Höhe nach umstrittenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Hauses der Kläger handelt es sich nach dem Inhalt der Vorentscheidung um gemeinschaftlich bezogene Einkünfte der klagenden Eheleute. Auf das Bestehen einer gemeinsamen Einkunftsquelle mit Einkunftsbeteiligung beider Kläger ist aus den vorliegend einheitlich für die Mieteinkünfte der Kläger getroffenen Feststellungen und Ausführungen des FG, die dem Akteninhalt entsprechen, zu schließen.

b) Das Erfordernis einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der gemeinsamen Mieteinkünfte der Kläger entfällt vorliegend nicht wegen untergeordneter Bedeutung der Sache im Sinne von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO. Die Frage, ob ein Fall dieser Art vorliegt oder nicht, ist unter Berücksichtigung des Zweckes des § 215 AO zu entscheiden; die einheitliche und gesonderte Feststellung darf nicht lediglich zu einer Erschwerung des Verfahrens führen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht oder gering ist (Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 215 AO Rdnr. 7). Die Frage nach der Gefährdung der Einheitlichkeit des Verfahrens läßt sich nicht nur im Einzelfall beantworten, sie kann auch für Gruppen im wesentlichen gleichgelagerter Fälle entschieden werden. Der Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit insbesondere nicht schwieriger Einnahmen(Ausgaben)-Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel beruht (Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437). Davon kann in der Regel ausgegangen werden, falls Mieteinkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus, das ihnen je zur Hälfte gehört, durch das für die einheitliche Feststellung der Mieteinkünfte zuständige FA ermittelt werden (Hinweis wie zuvor). Diese Voraussetzungen oder andere, welche die Annahme einer geringeren Bedeutung des Falles rechtfertigen könnten, sind hier nicht gegeben. Von einem leicht überschaubaren Sachverhalt hinsichtlich der Ermittlung der Mieteinkünfte der Kläger kann nicht gesprochen werden; außerdem handelt es sich im Hinblick auf den Laden nicht um ein ausschließlich wohnlich genutztes Gebäudes.

Im Streitfall geht es um die Ermittlung und Abgrenzung von Besteuerungsgrundlagen zwischen mehreren Veranlagungszeiträumen (Streitjahr und Vorjahr) aufgrund eines nicht ohne Schwierigkeiten zu überblickenden Sachverhalts. Denn es kommt darauf an, ob und inwieweit - aufgrund einer sowohl das Streitjahr wie schon das Vorjahr berührenden weitgehend einheitlichen Baumaßnahme (Umbau eines Ladens durch den Mieter unter Entfernung von Gebäudeteilen in 1965 und 1966) - im Vorjahr oder/und im Streitjahr eine wirtschaftliche und/oder technische Gebäudeabnutzung, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigen ist, vorgelegen hat. Dabei ist aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht wesentlich, ob und inwieweit bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung der Vorgänge (§ 1 StAnpG) ein technischer und/oder wirtschaftlicher Wertverzehr des Mietwohnhauses im Rahmen des Umbaus des Erdgeschosses u. a. auch durch Entfernung von Gebäudeteilen eingetreten ist, der die Kläger zu einer Absetzung von entsprechenden Buchwerten berechtigt. Hierzu bedarf es besonderer tatsächlicher Feststellungen - erforderlichenfalls im Schätzungswege -, die bisher nicht getroffen worden sind. Zudem fehlt es an einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Mieteinkünfte für das Vorjahr, wie der Akteninhalt zeigt.

2. Da die verfahrensmäßige Trennung zwischen der Veranlagung zur Einkommensteuer einerseits und der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemeinsamer Mieteinkünfte andererseits zur Grundordnung des Verfahrensrechts gehört, der vorliegende Streit um die Höhe der gemeinsamen Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zwischen ihnen und dem FA mangels geringerer Bedeutung der Sache nur im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 215 AO entschieden werden kann, das FG jedoch über den Streit im Klageverfahren über die Einkommensteuerveranlagung befunden hat, ist die Vorentscheidung wegen der hierin zu findenden, von Amts wegen auch ohne dahin gehende Rügen zu berücksichtigenden Verletzung der verfahrensrechtlichen Grundordnung aufzuheben.

3. Die Sache ist mangels Entscheidungsreife an das FG zurückzuverweisen, das unter Aussetzung der Verhandlung in der vorliegenden Einkommensteuersache gemäß § 74 FGO das Ergebnis des vom FA noch durchzuführenden Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Mieteinkünfte der Kläger für das Streitjahr abzuwarten und seiner Entscheidung in der Einkommensteuersache gemäß § 218 Abs. 4 AO zugrunde zu legen hat. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren erhoben werden, die in einem erforderlichen (hier bisher nicht eingeleiteten) Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Mieteinkünften zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß des BFH vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Das Finanzgericht wird bei der endgültigen Kostenentscheidung zu prüfen haben, ob berücksichtigt werden kann, daß das FA die Einspruchsentscheidung nicht bis zum Ergehen eines Grundlagenbescheides ausgesetzt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71827

BStBl II 1976, 396

BFHE 1976, 135

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