Wird ein privates Grundstück an einen Dritten veräußert, so bleibt die Veräußerung von der Besteuerung verschont, wenn

Während die ersten beiden der obigen Punkte recht eindeutig sind, gab es bezüglich der rechtlichen Auslegung des 3. Punktes zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerbürger Streit. So musste zuletzt der BFH entscheiden, wie lange man denn beim 3. Punkt die Nutzungsvoraussetzung erfüllen muss.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung über mehr als 8 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im April 2014 zog er dann aus der Wohnung zum Zwecke des Verkaufs der Wohnung aus. Dies gelang ihm im Dezember 2014. Allerdings hatte er die Wohnung ab dem Monat April 2014 an einen Dritten vermietet. In der Vermietung sah die Finanzverwaltung eine Verletzung der Nutzungsvoraussetzung. Der Steuerpflichtige hätte im Jahr der Veräußerung 2014 sowie in den Jahren 2013 und 2012 die Eigentumswohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen müssen.

Der BFH widersprach mit seinem Urteil vom 3.9.2019 der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Richter sehen in der Formulierung der obigen 3. Alternative nur, dass das Veräußerungsobjekt im Jahr der Veräußerung sowie in den 2 vorangegangenen Jahren zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss. So reicht es aus, wenn das Objekt im Jahr der Veräußerung an einem Tag, im mittleren Jahr vollständig und im Jahr davor ebenfalls nur an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

 
Praxis-Beispiel

So rechnet der BFH

Sie wollen Ihr Einfamilienhaus im September 2020 veräußern. Sie haben das Objekt im Dezember 2018 erworben und seither zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Februar 2020 ziehen Sie aus dem Objekt aus. Nach der BFH-Rechtsprechung entsteht kein steuerbarer Veräußerungsgewinn, wenn Sie das Objekt im September 2020 veräußern. Der Verkauf bleibt steuerfrei, weil Sie das Objekt im Jahr der Veräußerung an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken (hier sogar von Januar bis Februar 2020), im Jahr 2019 vollständig und im Jahre 2018 ebenfalls an einem Tag (hier ab Einzug im Dezember) genutzt haben.

Fazit: Der BFH hat ein für den privaten Besitzer von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten positives Urteil gesprochen. Dies gilt vor allem für die Steuerpflichtigen, die aus den verschiedensten Gründen ihr Objekt schneller als gedacht (z. B. wegen einer Scheidung) veräußern müssen. Entgegen der zuvor vertretenen Meinung der Finanzverwaltung wird man nun nicht noch mit Einkommensteuern belastet, wenn man das Objekt schnell veräußern will oder muss.

Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.9.2019, IX R 10/19

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