Leitsatz (amtlich)

Die von der Rechtsprechung (BFH-Beschluß VI R 129/67 vom 21. Juli 1967, BFH 89, 509, BStBl III 1967, 706, und die dort genannten weiteren Entscheidungen) verlangten Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung sind nicht erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer zwar die nach seiner Meinung verletzte Rechtsnorm bezeichnet, im übrigen jedoch lediglich geltend macht, das FG habe sich bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von falschen Schlüssen leiten lassen.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Tatbestand

Dem Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist das Zwischenurteil des FG vom 8. Mai 1967 in der Umsatzsteuersache 1957 bis 1961 am 31. Mai 1967 zugestellt worden. Das FG hat für Recht erkannt, daß der Steuerpflichtige Unternehmer im Sinne des UStG ist und daß ihm die von der Firma H getätigten Umsätze zuzurechnen sind. Mit Schreiben vom 26. Juni 1967, eingegangen am 30. Juni 1967, hat der Steuerpflichtige gegen das genannte Zwischenurteil Revision eingelegt und die Nachreichung der Revisionsbegründung angekündigt. In dem am 31. Juli 1967 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juli 1967 beantragt der Steuerpflichtige, das angefochtene Urteil aufzuheben. Er wendet sich, soweit das ebenfalls beim BFH anhängige Einkommensteuerverfahren in Betracht kommt, ohne nähere Darlegungen gegen die Zurechnung gewerblicher Einkünfte und macht in der Umsatzsteuersache geltend:

"Mit gleicher Begründung liegt im Hinblick auf § 2 Abs. 1 UStG eine Gesetzesverletzung vor. Sowohl bei der Zurechnung der gewerblichen Einkünfte als auch bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Sachlage ließ sich das Gericht von falschen Schlüssen leiten."

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsschrift vom 26. Juni 1967 ist rechtzeitig eingegangen. Der innerhalb der am 31. Juli 1967 ablaufenden Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 29. Juli 1967 erfüllt, soweit die Umsatzsteuer in Betracht kommt, die an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht. Der Steuerpflichtige hat zwar in allgemeiner Form auf die Verletzung des § 2 Abs. 1 UStG 1951 hingewiesen und Aufhebung der Vorentscheidung beantragt. In der formellen Revisionsbegründung muß jedoch nach der ständigen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse IV R 168/66 vom 23. August 1966, BFH 86, 567 -, BStBl III 1966, 596; I R 185/66 vom 8. März 1967, BFH 88, 230, BStBl III 1967, 342; VI R 129/67 vom 21. Juli 1967, BFH 89, 509, BStBl III 1967, 706; V R 58/67 vom 13. August 1970, BFH 100, 177, BStBl II 1970, 849, und BFH-Urteil II R 118/67 vom 5. November 1968, BFH 94, 116, BStBl II 1969, 84, sowie die dort zitierten Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes) dargelegt werden, weshalb der Rechtsmittelführer dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit dessen Gründen, die aus sich selbst erkennen läßt, daß der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat. Der unsubstantiierte Hinweis des Steuerpflichtigen, das FG habe sich bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von falschen Schlüssen leiten lassen, läßt Zweifel über Inhalt und Umfang der Revisionsangriffe offen und erfüllt somit den Zweck der vom Gesetz geforderten formellen Revisionsbegründung nicht, weil unklar geblieben ist, mit welchen Erwägungen der Steuerpflichtige die Vorentscheidung angreift. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BFH als Revisionsgericht, das bisherige Vorbringen des Steuerpflichtigen auf Revisionsgründe hin zu überprüfen.

Der Schriftsatz vom 23. Oktober 1967, in dem der Steuerpflichtige in Erwiderung auf die Stellungnahme des FA auf einen Teil der Gründe des angefochtenen Urteils eingeht, kann nicht als ordnungsgemäße Revisionsbegründung gewertet werden, da er erst etwa drei Monate nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist.

Die Revision des Steuerpflichtigen war daher gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69204

BStBl II 1971, 331

BFHE 1971, 356

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