Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen bei summarischer Prüfung stille Gesellschafter als Mitunternehmer des von einer Abschreibungs-KG betriebenen gewerblichen Unternehmens anzusehen sind.

 

Normenkette

FGO § 114; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft, Komplementärin ist die A-GmbH, einziger Komanditist der Kaufmann B.

Die Antragstellerin schloß durch "Beitrittserklärung" und "Annahme" nach Maßgabe eines in einem Prospekt veröffentlichten "stillen Gesellschaftsvertrags" vom - 1976 mit insgesamt 66 Personen, die sie durch das Inaussichtstellen von Verlustzuweisungen von ca. 270 % geworben hatte, eine stille Gesellschaft. Gegenstand dieser Gesellschaft ist lt. Gesellschaftsvertrag die Herstellung und Auswertung des Spielfilms - Der Gesellschaftsvertrag sieht u. a. vor: Die stillen Gesellschafter beteiligen sich mit ihren jeweiligen Einlagen am Unternehmen der KG. "Im Innenverhältnis und wirtschaftlich sind die stillen Gesellschafter am Vermögen einschließlich stiller Reserven und am Geschäftsergebnis der Geschäftsherrin beteiligt, obwohl rechtlich kein Gesamthandsvermögen gebildet wird. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft. Die stillen Gesellschafter gelten steuerlich als Mitunternehmer" (§ 1). Das Gesellschaftskapital beträgt bis zu 1, 5 Mio DM und wird ausschließlich von den stillen Gesellschaftern aufgebracht (§ 4 Nr. 1). Die KG als Geschäftsherrin erhält zur Abgeltung ihrer Tätigkeit und der Übernahme der Haftung eine Vergütung (§ 10). An dem nach Abzug der Vorwegvergütungen verbleibenden Gewinn oder Verlust sind die stillen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Festeinlage beteiligt; die Geschäftsherrin ist am Verlust nicht beteiligt; durch die Zuweisung von Verlusten wird keine Einzahlungsverpflichtung für die stillen Gesellschafter begründet (§ 11). Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter erstmals zum 31. Dezember 1982 gekündigt werden; kündigt ein stiller Gesellschafter, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst; der kündigende Gesellschafter scheidet aus; er erlangt ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich zusammensetzt "aus seinem buchmäßigen Anteil am Vermögen der Gesellschaft sowie der entsprechenden anteiligen Beteiligung an den stillen Reserven, jedoch ohne Berücksichtigung eines Firmenwerts und/oder schwebender Geschäfte" (§ 15). Bei einer Liquidation gelten für die Verteilung des Liquidationsvermögens die Vorschriften über die Verteilung des Geschäftsergebnisses (§ 17).

Die Antragstellerin produzierte in den Jahren 1976 und 1977 wie geplant, den Spielfilm - Die Erstaufführung fand am - statt. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin handelt es sich um einen "erotisch-sexuell-sadistischen Film mit zum Teil religionskritischen Momenten". Die Herstellungskosten beliefen sich ausweislich der Jahresabschlüsse der Antragstellerin auf ca. 3, 4 Mio DM.

Zur Finanzierung der Herstellungskosten gewährte die X-AG der Antragstellerin ein "zweckgebundenes Darlehen" von "maximal 2, 7 Mio DM", das die Antragstellerin im wesentlichen in voller Höhe in Anspruch nahm.

Der Darlehensvertrag sieht u. a. vor: Die Darlehensvaluten sind bis zur vollständigen Tilgung mit 9 % p. a. zu verzinsen (§ 2 I). Zur Sicherstellung des Darlehens zediert die Darlehensnehmerin der Darlehensgeberin die gesamten Auswertungsrechte am Film (§ 1 IV). Die Anteile der Darlehensnehmerin an den Einspielergebnissen sind je zu gleichen Teilen zur Deckung der laufenden Geschäftsunkosten der Darlehensnehmerin und zu Akontozahlungen auf den Zinsanspruch der Darlehensgeberin zu verwenden; aus hierfür nicht benötigten Beträgen sind laufende Tilgungsleistungen an die Darlehensgeberin und Ausschüttungen an die stillen Gesellschafter der Darlehensnehmerin zu gleichen Teilen vorzunehmen (§ 2 III). Kann die Darlehensnehmerin aus ihrem Anteil an den Einspielergebnissen des Films "weder den aufgelaufenen Zins noch die Tilgung des Darlehens ganz oder nur teilweise bezahlen", so "gehen die gesamten Erlöse aus den Auswertungsrechten des Films ab dem 31. Dezember 1982" an die Darlehensgeberin. Diese verpflichtet sich, die aus der Auswertung eingehenden Einspielergebnisse auf Zins- und Darlehensvaluta zu verrechnen, ohne die Darlehensnehmerin selbst in Anspruch zu nehmen (§ 2 V).

Ausweislich der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der Antragstellerin beliefen sich die Nettoproduzentenanteile der Antragstellerin an den Einspielergebnissen der Filmtheater in der Zeit von 1977 bis August 1979 auf 103 860 DM.

Die Antragstellerin reichte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Gewinnfeststellungserklärungen für 1976 und 1977 ein. In der Erklärung für 1976 wies die Antragstellerin für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1976 einen Verlust von 3 811 442 DM aus, den sie mit minus 3 815 942 DM den 66 stillen Gesellschaftern und mit plus 4 500 DM der Komplementärin zurechnete.

In der Erklärung für 1977 wies die Antragstellerin neben einem Sondergewinnanteil der Komplementärin von 18 000 DM einen Bilanzverlust von 304 146 DM aus, den sie vollständig den stillen Gesellschaftern zurechnete.

Das FA erließ am 10. August 1979 einen Bescheid, mit dem es ablehnte, für 1976 und 1977 die erklärten Verluste gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabanordnung (AO 1977) gesondert festzustellen und erklärungsgemäß den stillen Gesellschaftern und der Komplementärin zuzurechnen. Das FA vertrat die Auffassung, eine Mitunternehmerschaft der stillen Gesellschafter sei zu verneinen, weil diese ihr Kapital lediglich eingesetzt und so einen Verlust in Kauf genommen hatten, um einen außerbetrieblichen Vermögensvorteil (Steuerersparnis) zu erzielen. Dieser reiche für eine Gewinnerzielungsabsicht i. S. der Begriffsbestimmung des gewerblichen Unternehmens und damit auch für eine Mitunternehmerschaft nicht aus.

Hiergegen erhob die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage. Über diese ist noch nicht entschieden.

Des weiteren beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, daß das FA verpflichtet ist, "einen vorläufigen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Veranlagungszeitraume 1976 und 1977 nach den von der Antragstellerin eingereichten Erklärungen" zu erteilen. Das FG lehnte diesen Antrag ab.

Mit der Beschwerde beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und eine einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "betreffend Gewinnfeststellung für die Jahre 1976 und 1977" zu erlassen. Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gegen einen Bescheid, mit dem es das FA abgelehnt hat, eine gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durchzuführen, weil an den Einkünften nicht "mehrere Personen beteiligt" seien, da keine Mitunternehmerschaft bestehe, kann vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege einstweiliger Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1977 IV B 33-34/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15; vom 17. Oktober 1979 I S 9/78, BFHE 129, 289, BStBl II 1980, 212).

Allgemeine Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind grundsätzlich, daß der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, und zwar gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch sogenannte präsente Beweismittel.

In seinen Beschlüssen in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15, und vom 10. August 1978 IV B 41/77 (BFHE 125, 356, 360, BStBl II 1978, 584) hat der Senat entschieden, daß in Fällen, in denen gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid vorläufiger Rechtsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewährt werden soll, es entgegen dem Wortlaut des § 114 FGO ausnahmsweise keiner Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedarf; dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß die Rechtsprechung des BFH einen Anordnungsgrund i. S. von § 114 FGO nur für gegeben erachtet, wenn Nachteile drohen, die über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuerbetragen verbunden sind, und daß demgemäß für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid das Drohen derartiger Nachteile nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht (vgl. auch Anm. Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1980 S. 192 - HFR 1980, 192 -).

Im Streitfall bedarf es keiner ins einzelne gehenden Prüfung, ob und inwieweit die von der Vorentscheidung erhobenen Bedenken gegen dieses Gesetzesverständnis des Senats durchgreifen. Denn der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung muß jedenfalls daran scheitern, daß die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

2. Wird vorläufiger Rechtsschutz gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid begehrt, so besteht der Anordnungsanspruch in den Voraussetzungen einer gesonderten Gewinnfeststellung. Demgemäß ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn dem Gericht auf der Grundlage der präsenten Beweismittel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mindestens wahrscheinlich erscheint, daß die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn auf der erwähnten Grundlage präsenter Beweismittel bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, daß der Antragsteller in einem Hauptverfahren Erfolg haben wird. Zweifel in tatsächlicher Hinsicht gehen zu Lasten des Antragstellers, soweit dieser die objektive Feststellungslast im Hauptverfahren trägt.

a) Gemäß § 179 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften "mehrere Personen beteiligt sind und die

Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind". Wird ein gewerbliches Unternehmen betrieben, so sind an den Einkünften aus diesem gewerblichen Unternehmen dann "mehrere Personen beteiligt", wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, so sind an den Einkünften aus diesem gewerblichen Unternehmen nur dann "mehrere Personen", nämlich der tätige Teilhaber (Geschäftsherr) und der stille Gesellschafter beteiligt, wenn es sich bei der stillen Gesellschaft nicht um eine solche i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1975 bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1977, also eine typische stille Gesellschaft handelt, sondern vielmehr um eine "Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist" i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, also eine atypische stille Gesellschaft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muß die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder eine stille Beteiligung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1975 bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1977 (oder weder das eine noch das andere) vorliegt, "in jedem Falle unter Berücksichtigung aller Umstände nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden" (z. B. Urteile vom 21. März 1961 I 249/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 246; vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).

Danach reicht es für die Annahme, ein stiller Gesellschafter sei Mitunternehmer, jedenfalls nicht aus, daß er im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben.

Demgemäß ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann als Mitunternehmer zu werten, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen gewerblichen Unternehmens teilnimmt, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven des Anlagevermögens und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhaltnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (z. B. StRK, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 246, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1972 II R 116/69, BFHE 106, 239, 243, BStBl II 1972, 734). Fehlt eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens, so müssen nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien einer Mitunternehmerschaft (Unternehmerinitiative, Unternehmerrisiko) besondere Verhältnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen, z. B. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, typische unternehmerische Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Geschäftsführung, zu treffen (z. B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1969 IV 294/64, BFHE 98, 21, 24, BStBl II 1970, 320, für ein in die äußere Form eines Arbeitsverhältnisses gekleidetes Innengesellschaftsverhältnis; ferner BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß der stille Gesellschafter bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses an den stillen Reserven und damit an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens teilhaben soll, so kann nach der bei summarischer Prüfung der Rechtslage gewonnenen Rechtsüberzeugung des Senats diese vertragliche Bestimmung freilich nur dann dazu führen, daß die Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, wenn im Einzelfall nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien mehr als eine rein theoretische, nur durch außergewöhnliche Glücksfälle realisierbare Möglichkeit besteht, daß diese Bestimmung rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlangen kann. Denn vertragliche Regelungen, die nur bei ganz außergewöhnlichem, von den Beteiligten selbst nicht erwarteten Verlauf rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlangen, können die einkommensteuerrechtliche Wertung eines Rechtsverhältnisses grundsätzlich nicht maßgeblich bestimmen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, 484-85, BStBl II 1970, 264).

b) Für den Streitfall folgt aus den zu a) dargestellten Rechtsgrundsätzen, daß die stillen Gesellschafter der Antragstellerin nach gegenwärtiger Aktenlage bei summarischer Prüfung nicht als atypische stille Gesellschafter und Mitunternehmer eines von der Antragstellerin betriebenen gewerblichen Unternehmens beurteilt werden können.

Zwar ist im stillen Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die stillen Gesellschafter "im Innenverhaltnis und wirtschaftlich - am Vermögen einschließlich stiller Reserven" beteiligt sind (§ 1) und daß demgemäß beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters infolge Kündigung sein "Auseinandersetzungsguthaben" zu ermitteln ist, das sich "aus seinem buchmäßigen Anteil an dem Vermögen der Gesellschaft sowie der entsprechenden anteiligen Beteiligung an den stillen Reserven" zusammensetzt (§ 15). In tatsächlicher Hinsicht hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien mehr als eine rein theoretische (spekulative) Möglichkeit für eine Aktualisierung der in diesen Vertragsbestimmungen vorgesehenen Beteiligung an Wertsteigerungen des Betriebsvermögens der Antragstellerin bestand und besteht.

Nach Aktenlage umfaßt das Vermögen der Antragstellerin im wesentlichen nur die Auswertungsrechte des Films. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, beträgt der Anteil der Antragstellerin an den Bruttoeinspielergebnissen nur rd. 15 %. Der behauptete höhere Anteil der Antragstellerin ist nicht glaubhaft gemacht. Unstreitig ist des weiteren, daß die Antragstellerin die Herstellungskosten des Films zu rd. 2, 7 Mio DM aus einem sog. Darlehen der X-AG finanzieren wollte und auch tatsächlich finanziert hat, daß dieses Darlehen mit 9 % zu verzinsen ist, daß Zinsen und Tilgungen nur aus dem Anteil der Antragstellerin an den Einspielergebnissen zu erbringen sind und erbracht werden können, daß die Auswertungsrechte der Darlehensgeberin sicherungsweise übertragen sind und daß die aus der Auswertung eingehenden Einspielergebnisse ab 31. Dezember 1982 in vollem Umfang der Darlehensgeberin bis zur vollen Tilgung von Darlehen und Zinsen zustehen. Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat die Schlußfolgerung naheliegend, daß stille Reserven, an denen die stillen Gesellschafter realiter teilhaben könnten, von vornherein nur entstehen könnten, wenn der Film für die Antragstellerin Einspielergebnisse erbringt, die der Antragstellerin bis 31. Dezember 1982 sowohl eine Darlehenstilgung als auch eine Erfüllung der Zinsansprüche der Darlehensgeberin ermöglichten. Denn nur in diesem Falle würde die Antragstellerin das freie Verfügungsrecht über die Auswertungsrechte am Film und damit auch die Möglichkeit erlangen, bei einer evtl. Auflösung der stillen Gesellschaft den stillen Gesellschaftern nicht nur ihre Einlage, sondern auch weitere Beträge, eben ihren Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens zu zahlen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, wie die im summarischen Verfahren bisher nicht widerlegten Berechnungen des FA ergeben, daß Bruttoeinspielergebnisse von mehr als 25 Mio DM anfallen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, daß sie und ihre stillen Gesellschafter mit mehr als einer rein theoretischen (spekulativen) Möglichkeit derartiger Einspielergebnisse ernstlich rechneten und auch rechnen konnten. Die Antragstellerin äußert sich allerdings in ihrer Klageschrift, die sie zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegt und auf die sie ausdrücklich Bezug genommen hat, zu den Ertragsaussichten des hergestellten Films. Die allgemeine und im übrigen nicht durch präsente Beweismittel glaubhaft gemachte Behauptung, nach dem Trend der Zeit wären bei einem "erotisch-sexuell-sadistischem Film mit religionskritischen Momenten" Einspielergebnisse von mehr als 25 Mio DM ernstlich zu erwarten gewesen, läßt jedoch für sich allein noch nicht wahrscheinlich erscheinen, daß die Antragstellerin und die stillen Gesellschafter mit mehr als einer rein theoretischen Möglichkeit von Einspielergebnissen in der erwähnten Höhe ernstlich rechneten und rechnen konnten, so daß bei normalem Verlauf der Dinge die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Beteiligung der stillen Gesellschafter an den stillen Reserven rechtliche und wirtschaftliche Relevanz erlangen konnten.

Besondere Verhältnisse, die unabhängig von einer aktuellen Beteiligung der stillen Gesellschafter an Wertsteigerungen des Betriebsvermögens die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen, wie z. B. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, typische Unternehmerentscheidungen zu treffen, sind nicht dargetan. Die Wahl eines Beirats durch die stillen Gesellschafter und die gesellschaftsvertraglichen Befugnisse des Beirats können schon deshalb nicht als solche besonderen Verhältnisse gewürdigt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Beirat vor Drehbeginn gewählt wurde.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren keiner Prüfung und vorläufigen Entscheidung, ob die Antragstellerin überhaupt ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 EStG betreibt, insbesondere, ob es für die insoweit begriffsnotwendige Gewinnerzielungsabsicht ausreicht, daß die Antragstellerin ihren stillen Gesellschaftern jedenfalls außerbetriebliche Vermögensmehrungen in der Form von Steuerersparnissen (durch Nichtversteuerung positiver Einkünfte aus anderen Einkunftsarten im Wege eines Verlustausgleichs) vermitteln will und die stillen Gesellschafter jedenfalls derartige außerbetriebliche Vermögensmehrungen mit ihrer Beteiligung erstreben und ob und ggf. in welcher Weise bei Bejahung dieser Frage derartige außerbetriebliche Vermögensmehrungen in die Ermittlung der gesondert festzustellenden Einkünfte der stillen Gesellschaft einbezogen werden müßten. Die Klärung dieser Fragen muß dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Dabei werden sowohl die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) als auch die Grundsätze der Entscheidungen in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15, und vom 14. April 1972 IV R 172/69 (BFHE 105, 360, BStBl II 1972, 599) zu berücksichtigen sein.

d) Offenbleiben kann, ob allein die Tatsache, daß die Antragstellerin zivilrechtlich eine KG mit zwei Gesellschaftern, einer Komplementärin und einem Kommanditisten ist, gesonderte Gewinnfeststellungen gebietet. Denn die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine Verpflichtung des FA, überhaupt gesonderte Gewinnfeststellungen vorzunehmen, sondern eine Verpflichtung des FA zur gesonderten Feststellung von Einkünften "nach den von der Antragstellerin eingereichten Erklärungen". In diesen Erklärungen sind aber nur der Komplementärin einerseits und den stillen Gesellschaftern andererseits Anteile an den erklärten Einkünften zugerechnet, nicht auch dem Kommanditisten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425974

BStBl II 1981, 424

BFHE 1981, 542

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