Leitsatz (amtlich)

1. Die Revision kann nur beim zuständigen FG wirksam eingelegt werden.

2. Wird die Revision trotz einwandfreier Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Revisionsfrist beim BFH eingelegt, so war der Rechtsmittelführer nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten, wenn der BFH die Revisionsschrift an das zuständige FG weiterleitet, sie dort aber erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingeht.

 

Normenkette

FGO §§ 124, 120, 56

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtigen erwarben im Juni 1964 eine Eigentumswohnung, die erst im April 1965 bezugsfertig wurde. Sie nahmen bereits in der Einkommensteuererklärung 1964 die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG für diese Eigentumswohnung in Anspruch. Das FA lehnte die Anwendung des § 7b EStG für das Jahr 1964 ab. Die Klage blieb erfolglos. In der seinem Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wies das FG die Steuerpflichtigen darauf hin, daß die Revision beim FG einzulegen sei; es gab auch die genaue Anschrift des FG an. Die Steuerpflichtigen legten die Revision vor dem Ablauf der Revisionsfrist am 2. Oktober 1967 beim BFH ein. Die Geschäftsstelle des BFH leitete die Revisionsschrift an das zuständige FG weiter; dort ging sie erst am 4. Oktober 1967 ein.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Die Revision ist nach dem klaren und zwingenden Wortlaut des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO bei dem FG einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Wird die Revision beim BFH eingelegt, so kann sie also erst mit dem Eingang beim zuständigen FG wirksam werden. Die durch die Weiterleitung an das FG eintretende Verzögerung und eine dadurch bewirkte Versäumung der Frist geht zu Lasten des Revisionsklägers. Die Steuerpflichtigen waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten; denn das FG hatte sie über den Ort, die Form und die Frist für die Einlegung der Revision ordnungsgemäß belehrt. Außerdem waren die Steuerpflichtigen durch einen sachkundigen Berater vertreten. Sie konnten auch nicht damit rechnen, daß die beim BFH eingegangene Revision das FG noch fristgerecht erreichen würde. Wenn auch die Geschäftsstellen des BFH die bei ihnen eingehenden Revisionsschriften an das zuständige FG weiterzuleiten pflegen, so sind sie jedenfalls nicht verpflichtet, alles zu unternehmen, damit bei ihnen eingegangene Revisionsschriften noch rechtzeitig an das FG gelangen. Das Risiko, daß in solchen Fällen die Revisionsschrift erst verspätet an das FG gelangt, trägt allein der Rechtsmittelführer. Die einwandfreie Rechtsmittelbelehrung des FG hatte hier die Revisionskläger in die Lage gesetzt, die Revision ordnungsgemäß und rechtzeitig beim FG einzulegen. Lag wie im Streitfall kein Hinderungsgrund vor, daß die Revisionskläger ihren Rechtsbehelf ordnungsgemäß einbrachten, so besteht keine rechtliche Möglichkeit und bei vernünftiger Abwägung der Interessen auch kein Anlaß, eine Revision, die nicht bei der zuständigen Stelle eingelegt wurde, zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67697

BStBl II 1968, 350

BFHE 1968, 341

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