Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse müssen unberücksichtigt bleiben. Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind (§ 9 Abs. 2 und 3 BewG).

Für bestimmte Vermögensgruppen verweist § 12 Abs. 27 ErbStG auf die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG:

  • Aktien: Börsenwert (§ 11 Abs. 1 und 3 BewG)[1]; bei nicht notierten Aktien Wertableitung aus Verkäufen oder Ermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder Wertableitung nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (§ 11 Abs. 2 und 3 BewG[2]).

    Ein vereinfachtes Ertragswertverfahren kann angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§§ 199203 BewG); s. auch Tz. 3.2[3]).

    Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).[4]

    Für nicht notierte Aktien einer inländischen Kapitalgesellschaft wird der gemeine Wert gesondert festgestellt, wenn er für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung benötigt wird (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG).

  • Ausländisches Sachvermögen, z. B. Betriebsvermögen, Grundvermögen: Gemeiner Wert (§ 12 Abs. 7 ErbStG, § 31 BewG[5]).
  • Bundesschatzbriefe: Typ A mit laufender Zinszahlung: Nennwert mit zusätzlicher Erfassung des Zinsanspruchs; Typ B: Rückzahlungswert (§ 12 Abs. 1 BewG[6]).
  • Einlage eines typisch stillen Gesellschafters: Grundsätzlich Nennwert, bei Über- oder Unterverzinsung entsprechend erhöht oder gemindert (§ 12 Abs. 1 BewG[7]).
  • Geldvermögen (Bargeld, Bankguthaben), Forderungen: Grundsätzlich Nennwert, es sei denn, besondere Umstände, z. B. unübliche Verzinsung, begründen einen höheren oder niedrigeren Wert (§ 12 Abs. 13 BewG[8]).
  • Grundstücke und Betriebsgrundstücke: Grundstückswert (s. Tz. 2.2). Für inländische Grundstücke wird der gemeine Wert gesondert festgestellt, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung benötigt wird (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).
  • Investmentfondsanteile: Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG).
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Grundbesitzwert (s. Tz. 2.1). Für inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird der gemeine Wert gesondert festgestellt, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung benötigt wird (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).
  • Noch nicht fällige Lebensversicherungsansprüche: Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG).
  • Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften: Wertableitung aus Verkäufen oder Ermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder Wertableitung aus einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (§ 11 Abs. 2 und 3 BewG[9]).

    Ein vereinfachtes Ertragswertverfahren kann angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§§ 199203 BewG; s. auch Tz. 3.2[10]).

    Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).[11]

    Für nicht notierte Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft wird der gemeine Wert gesondert festgestellt, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung benötigt wird (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG).

  • Renten und Nutzungsrechte (Wohn- und Nießbrauchsrechte): Kapitalwert, das ist der Jahreswert, kapitalisiert auf die Laufzeit (§§ 1316 BewG[12]). Auf bestimmte Zeit beschränkte Ansprüche sind mit dem aus Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Bei lebenslänglichen Ansprüchen ist der Vervielfältiger nach der jeweils aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts maßgebend.[13]
  • Sachleistungsanspruch: Bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstands, auf dessen Leistung sie gerichtet sind.[14] Für andere einseitige Sachleistungsansprüche, z. B. aus einem Sachvermächtnis, ist der Steuerwert des Gegenstands, auf den sich der Anspruch richtet, maßgeblich.[15]
  • Schulden und Lasten: Grundsätzlich Nennwert, es sei denn, besondere Umstände, z. B. unübliche Verzinsung, begründen einen höheren oder niedrigeren Wert (§ 12 Abs. 1 bis 3 BewG[16]).
  • Wertpapiere: Kurswert (§ 11 Abs. 1 und 3 BewG).
  • Zero-Bonds: Kurswert o...

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