Kommentar

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter ( § 3 MuSchG ) darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährden würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Arbeitsplatz oder die Arbeit als solche gesundheitsgefährdend sind. Ausreichend ist bereits, wenn die Fortdauer, d.h. die Fortsetzung der Beschäftigung allein aufgrund der individuellen Verhältnisse der Frau die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden. Das Beschäftigungsverbot kann auch lediglich für Teilbereiche im Betrieb des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Dann kann der Schwangeren eine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden ( Mutterschutz/Mutterschaftshilfe ).

Einem ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt hoher Beweiswert zu. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast, d.h., er muß im Streitfall das Gericht von der Unrichtigkeit des ärztlichen Zeugnisses überzeugen. Wie auch bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehören in das ärztliche Beschäftigungsverbot keine Angaben zum Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 12.03.1997, 5 AZR 766/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge