(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck "Gleichbehandlungsgrundsatz", daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf.

 

(2) Im Sinne des in Absatz 1 genannten Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.

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