Leitsatz

Käufer von so genannten "Schrottimmobilien" haben gegen die darlehensgebende Bank einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie vom Anlagevermittler über die Risiken und Chancen der Kapitalanlage arglistig getäuscht worden sind und die Bank sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss.

Zurechenbar ist die Täuschung, wenn die Bank in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammengearbeitet hat. Ist dies bewiesen, wird eine Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung im Wege der Beweiserleichterung zugunsten des Anlegers vermutet.

 

Sachverhalt

Eine Anlegerin hatte 1997 eine Eigentumswohnung gekauft. Die Finanzierung mit Bausparverträgen und einem Vorausdarlehen erfolgte durch die später beklagte Bausparkasse (Badenia). Vermittelt wurde der Kauf der Immobilie von der H. & B.-Gruppe. Auf Grund der Darlehensbedingungen der Bausparkasse war die Erwerberin gezwungen, einem so genannten Mietpool beizutreten, der für die Verwaltung dieser und weiterer Wohnungen zuständig war.

Die Käuferin widerrief, nachdem ihr klar geworden war, was für ein Desaster ihr Kauf zu diesen Bedingungen gewesen war, ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags. Außerdem verlangte sie von der Bausparkasse den Ersatz der auf das Darlehen gezahlten Zinsen, die Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag und die Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus dem Bausparvertrag. Im Gegenzug wollte sie der Bausparkasse die Eigentumswohnung übertragen.

Den Anspruch begründete sie damit, dass die Bausparkasse sie nicht hinreichend über die Risiken des Immobilienkaufs aufgeklärt hatte. Außerdem habe das Mietpoolkonzept von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, um eine bessere Rendite vorzutäuschen. Obwohl der Bausparkasse dies bekannt gewesen sei, habe sie dem Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht und die überhöhten Ausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das spräche dafür, dass die Bausparkasse mit den Immobilienverkäufern und Anlagevermittlern betrügerisch zusammengewirkt habe.

Das OLG gab der Klage statt, da der Bausparkasse die betrügerische Vorgehensweise der Anlagevermittler bekannt gewesen sei. Der BGH hob die Entscheidung nur auf, weil ihm die Tatsachenfeststellungen des OLG nicht ausreichend erschienen. Der BGH ließ aber, ebenso wie das OLG, Beweiserleichterungen gelten, wonach eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf den dubiosen Mietpool schon deshalb zu vermuten sei, weil die Bank in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammenarbeitet hatte. Sie muss sich daher deren Täuschungen über Rentabilität etc. zurechnen lassen, sofern es ihr nicht gelingt, die vermutete Kenntnis von Überschuldung und vorgetäuschter Rentabilität zu widerlegen. Nur weil das OLG insoweit nicht ausreichend ermittelt hatte, lehnte das BGH eine Schadensersatzpflicht der Bank zunächst ab.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.03.2007, XI ZR 414/04.

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