(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
1. |
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, |
2. |
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, |
3. |
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält;§ 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
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