Die Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber und Betriebsrat auf derselben Urkunde zu unterzeichnen. Für den Betriebsrat unterzeichnet wegen § 26 Abs. 2 BetrVG der Vorsitzende, für den Arbeitgeber eine zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bevollmächtigte Person, beispielsweise ein Prokurist oder der Personalleiter. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.[1]

Aufseiten des Betriebsrats ist vorher ein Beschluss zu fassen, andernfalls ist die Betriebsvereinbarung trotz Unterzeichnung durch den Vorsitzenden unwirksam. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut bedarf es keines gemeinsamen Beschlusses von Arbeitgeber und Betriebsrat.

Kommt in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten[2] eine Einigung nicht zustande, so entscheidet regelmäßig die Einigungsstelle. Deren Spruch steht einer Betriebsvereinbarung gleich, wie sich aus § 77 Abs. 1 BetrVG ergibt.

Die Betriebsvereinbarung ist vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.[3] Die Durchführung obliegt allein dem Arbeitgeber. Auch wenn er gegen die Betriebsvereinbarung verstößt, darf der Betriebsrat nicht in die Leitungsbefugnis des Arbeitgebers eingreifen.

Es ist aber auch möglich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat formlose Vereinbarungen schließen, z. B. über eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer Überstundenanordnung im Einzelfall. Damit werden zwar die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt, diese sogenannte "Regelungsabrede" hat aber nicht die sonstigen Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung. Sie erzeugt insbesondere keine Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer und wirkt im Falle einer Kündigung auch nicht nach.

[1] § 77 Abs. 2 BetrVG wurde mit dem "Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.6.2021" um die Neuregelung zur elektronischen Signatur erweitert, BGBl. 2021 I S. 1762, 1763.
[2] Z. B. nach § 87 BetrVG.

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