Zusammenfassung

 
Überblick

Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Könnte sich der Arbeitnehmer hiergegen nicht wehren, stellte dies einen Verstoß gegen sein Recht auf freie Arbeitsplatzwahl und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit dar und würde seine Würde beeinträchtigen. Daher ist in § 613a Abs. 6 BGB das Recht des Arbeitnehmers geregelt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

1 Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Ein Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist und der Veräußerer erlischt. Das gilt auch in allen weiteren Fällen, in denen der bisherige Rechtsträger durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung seine Existenz verliert.[1]

2 Rechtsnatur des Widerspruchsrechts

Der Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgeverweigerungsrechts des Arbeitnehmers.[1] Die Erhebung einer Klage reicht für die Ausübung grundsätzlich nicht[2], es sei denn, der Widerspruch wird ausdrücklich oder konkludent erklärt und die Klage geht dem betreffenden, am Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist zu.[3] Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber übergeht, sondern zum bisherigen Betriebsinhaber bestehen bleibt, bzw. an diesen zurückfällt. Das Widerspruchsrecht ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.[4] Ein unter Bedingungen erklärter Widerspruch ist daher rechtlich unwirksam. Der Widerspruch kann auch nicht unter einen Vorbehalt gestellt werden.[5] Der Arbeitnehmer kann den wirksam ausgeübten Widerspruch nicht widerrufen. Ein Widerruf ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger vor oder gleichzeitig mit dem Widerspruch zugeht. Ein nachträglicher Widerruf des Widerspruchs entfaltet daher keine Rechtswirkung. Auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dem gegenüber der Widerspruch erklärt worden ist, dass dieser keine Rechtswirkung entfalten soll, ist bezogen auf das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu dem anderen an dem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber unbeachtlich. Es handelte sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter.[6] Der wirksam ausgeübte Widerspruch kann nur durch eine dreiseitige Vereinbarung zwischen den beteiligten Arbeitgebern und dem Arbeitnehmer aus der Welt geschafften werden.[7] Für eine solche Vereinbarung gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht. Der Widerspruch kann ggf. nach §§ 119, 123 BGB durch Anfechtung beseitigt werden. Die Anfechtungserklärung muss deutlich erkennen lassen, dass sich der Arbeitnehmer an seiner Widerspruchserklärung nicht festhalten lassen will.[8] Es muss ein ausreichender Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Motivirrtum des Arbeitnehmers über die Folgen des Widerspruchs berechtigt nicht zur Anfechtung.[9] Es kann aber durch Verschweigen von Umständen, die für die Willensbildung der Arbeitnehmer von Bedeutung sind, ein Eindruck erweckt werden, der zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB berechtigt.[10] Der Widerspruch kann nach mehreren Betriebsübergängen nur hinsichtlich des letzten Übergangs erklärt werden, nicht aber gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber.[11] Eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 5 BGB scheidet aus.[12]

3 Adressat des Widerspruchs

Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils erklärt werden. Das gilt unabhängig davon, welcher Arbeitgeber die Informationspflicht aus § 613a Abs. 5 BGB übernommen hat. Es ist somit Sache des Betriebsveräußerers bzw. Betriebserwerbers, die andere Partei des Betriebsübergangs von dem Widerspruch des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unterlässt er es, so berührt es die Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerspruchs nicht. Ist das Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang erneut im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf...

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