Leitsatz

Setzt ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber des Betriebs fort, hat der bisherige Betriebsinhaber den Urlaub des Arbeitnehmers auch dann nicht abzugelten, wenn er das Arbeitsverhältnis wirksam betriebsbedingt gekündigt hatte.

Ein Reinigungsunternehmen kündigte einer Reinigungskraft zum 31. 8. 1996, da es den Reinigungsauftrag für ein bestimmtes Objekt (Großfirma) zu diesem Termin verloren hatte. Ab 1. 9. 1996 wurden die Reinigungsarbeiten für besagtes Objekt durch eine andere Firma erledigt. Diese beschäftigt die bisher dort tätigen Reinigungskräfte einschließlich der gekündigten Reinigungskraft ohne Unterbrechung unverändert weiter. Die gekündigte Reinigungskraft verlangte vom bisherigen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung – ohne Erfolg.

Die wirtschaftliche Einheit des angeführten Reinigungsobjektes ist auf ein neues Reinigungsunternehmen übergegangen. Die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen bisherigem Betriebsinhaber und der Reinigungskraft, sei es aufgrund einer wirksamen Kündigung, sei es aufgrund des Betriebsübergangs, stellt angesichts der gesetzlich vorgesehenen Fortsetzung desselben Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, die zur Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung führt. Der Urlaub kann und muss vielmehr im fortgesetzten Arbeitsverhältnis gewährt und genommen werden; dies führt dann auch zur Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsentgelt. Die Rechtslage entspricht der im Falle des Betriebsübergangs ohne Ausspruch einer Kündigung. Das – von der Person des Arbeitgebers abgesehen – identische Arbeitsverhältnis wird mit dem Erwerber des Betriebs fortgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 02.12.1999, 8 AZR 774/98

Anmerkung

Praxishinweis: Wird ein Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang mit dem neuen Betriebsinhaber fortgesetzt, wird dieser auch Schuldner der aufgelaufenen Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer kann nur gegen ihn Urlaubsansprüche geltend machen. Auf welche Weise das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber endete, ist unerheblich.

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