Kommentar

Ein Unternehmen verweigerte seinem Betriebsrat die Übernahme der Kosten für eine Seminarveranstaltung mit dem Thema „Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz”. Das Unternehmen war der Ansicht, bei dem Veranstalter handle es sich um eine Untergliederung der IG Metall. Es sei daher nicht auszuschließen, daß gezahlte Referentenhonorare an die Gewerkschaften abgeführt würden. Damit würde aber in unzulässiger Weise die IG Metall als der soziale Gegenspieler finanziert. Der Betriebsrat habe im übrigen auch die erstattungsfähigen Kosten nicht nachgewiesen bzw. die pauschal in Rechnung gestellten Schulungsgebühren nicht aufgeschlüsselt. Das BAG erachtete diese Einwände jedoch als unbegründet . Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die dem Betriebsrat die durch die Ausübung seiner Tätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten. Hierzu gehören auch die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind ( § 40 Abs. 1 , § 37 Abs. 6 BetrVG ). Da sich der Veranstalter – ein als gemeinnützig anerkannter Verein – thematisch ausschließlich auf die Durchführung von Veranstaltungen beschränkte, die die gesetzlichen Aufgaben von Betriebsräten zum Gegenstand hatten, könne eine Aufschlüsselung pauschaler Schulungsgebühren grundsätzlich nicht beansprucht werden. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Finanzierung der Gewerkschaft vorliegen, was im entschiedenen Fall jedoch nicht zutraf.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 17.06.1998, 7 ABR 22/97

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