Der Mieter kann grundsätzlich Einsicht in die Originalbelege verlangen. Strittig ist, ob Ausdrucke von gescannten Originalbelegen dem Original gleichstehen. Dies ist nach Auffassung des LG Hamburg jedenfalls dann der Fall, wenn eine Verfälschung aufgrund von technischen und administrativen Hürden in den internen Arbeitsabläufen praktisch ausgeschlossen werden kann (LG Hamburg, Urteil v. 5.12.2003, 311 S 123/02). Dagegen ist das LG Berlin der Auffassung, dass sich der Mieter nicht auf eingescannte Daten bzw. Kopien verweisen lassen muss (LG Berlin, Urteil v. 1.3.2011, 65 S 4/10).

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