Kommentar

In einem Rechtsstreit hatte sich das BAG mit der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung auseinanderzusetzen. Die Arbeitnehmerin war als Kindergärtnerin bei einer Gemeinde beschäftigt. Wegen rückläufiger Kinderzahlen hatte die Gemeinde schon verschiedene Kindertagesstätten schließen und Personal abbauen müssen. Mit Schreiben vom 12. 3. 1993 teilte der Bürgermeister der beklagten Gemeinde dem Personalrat die beabsichtigte Kündigung von 16 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten, u. a. der Klägerin, mit. In diesem Schreiben wurden dem Personalrat die Sozialdaten (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfrist) der zu Kündigenden mitgeteilt, nicht jedoch derjenigen Beschäftigten, die im Dienst verbleiben sollten.

Mit Schreiben vom 23. 3. 1993 stimmte der Personalrat den beabsichtigten Kündigungen zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und bekam in allen Instanzen recht. Die Kündigung war nämlich wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam . Da sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters an den Personalrat ergab, daß eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung sozialer Kriterien getroffen worden sei, war die Beklagte, so das BAG, verpflichtet, dem Personalrat die entscheidenden Kriterien mitzuteilen, um diesem eine Nachprüfung zu ermöglichen. Dazu war der Personalrat jedoch überhaupt nicht in der Lage, da ihm weder die Auswahlkriterien noch die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer mitgeteilt wurden. Dieser Mangel im Anhörungsverfahren wird auch nicht dadurch geheilt, daß der Personalrat der Kündigung zugestimmt hat.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.10.1995, 2 AZR 1026/94

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