§ 23 Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten
a) |
mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
b) |
im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen, |
c) |
die als Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, genutzt werden, und mehr als 5.000 Besucher fassen. |
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind.
(2) 1Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. 2Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 3Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
§ 24 Anzahl der Besucher
1Wurde die Anzahl der Besucher einer Versammlungsstätte nicht in einer Bau- und Betriebsbeschreibung festgelegt, ist diese wie folgt zu bemessen:
1. |
für Sitzplätze an Tischen: |
ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. |
für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: |
zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. |
für Stehplätze auf Stufenreihen: |
zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. |
bei Ausstellungsräumen: |
ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. |
2Besuchern nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.
§ 25 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden.
(2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
(3) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 3Die Sicherheitszeichen der Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen gut sichtbar sein.
§ 26 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. 2Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan festgelegten Besucherplätze darf nicht überschritten und die Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.
(3) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung festgelegten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(4) 1In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer mindestens ein Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein. 2Den Plätzen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 3Die Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer und die Wege zu diesen Plätzen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
§ 27 Brandverhütung
(1) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. 3Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. 4Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 5Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(2) 1Ausschmückungen sind unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen anzubringen. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
(3) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird.
(4) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
§ 28 Aufbewahrung von brennbarem Material
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen ...