§ 2 Technische Anlagen und Einrichtungen
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden prüfen zu lassen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder soweit an diese bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
(2) 1Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden
1. |
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, |
4. |
Druckbelüftungsanlagen, |
5. |
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen, |
6. |
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, |
7. |
Sicherheitsstromversorgungen. |
2Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters durchgeführt werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe.
(3) 1Die Prüfungen nach Absatz 2 sind vor der Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage oder Einrichtung sowie alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen). 2Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen beginnt diese Frist mit der letzten Prüfung nach dem bisher geltenden Recht.
(4) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen gemäß § 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben. 2Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1Durch Sachkundige Personen nach Absatz 6 müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1. |
Sicherheitsbeleuchtungen, |
2Die Prüfungen sind alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen). 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Sachkundige Personen sind alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen. 2Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht.
(7) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 5 die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(8) Die Aufgaben nach Absatz 2 dürfen auch von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 44 Abs. 4 der Bautechnischen Prüfungsverordnung wahrgenommen werden.
§ 3 Raumlufttechnische Anlagen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber muss raumlufttechnische Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 fachgerecht warten.
(2) 1Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. 2Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. 4Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach § 2 Abs. 6 zu überprüfen.
§ 4 Private überwachungsbedürftige Anlagen
(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3, des § 5 Absatz 2, des § 10 Absatz 1, der §§ 19, 20 und 24, des Anhangs 1 Nummer 4, sowie des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, sowie des § 35 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, finden auf überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.