§ 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Menschen im Rollstuhl genutzt werden
(1) 1Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. 2In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 3Dazu gehören insbesondere Regelungen über
1. |
die Mitnahme von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aus dem Gefahrenbereich (z. B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen), |
2. |
das Verhalten im Brandfall, |
4. |
das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen. |
(2) 1Die Betriebsangehörigen der für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren. 2Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) 1Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern aufgesucht werden. 2Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn in der baulichen Anlage oder Teilen davon eine überdurchschnittliche Nutzung durch Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer, auf den Bevölkerungsanteil bezogen, anzunehmen ist. 3In diesem Fall sind zusätzliche bauliche Maßnahmen ergänzend zu § 33 der Bauordnung für Berlin für die Selbstrettung erforderlich.