Mit der Erteilung einer Direktzusage (auch: Pensionszusage) wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch keinen Vermögenswert zu. Die Zusage löst daher keinen Arbeitslohnzufluss aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zur Absicherung der Direktzusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.[1]

Der BAV-Förderbetrag[2] wird dem Arbeitgeber für eine Direktzusage nicht gewährt.

Versorgungsleistungen des Arbeitgebers sind Arbeitslohn

Die Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage unterliegen in vollem Umfang der Lohnbesteuerung. Der Arbeitgeber muss folglich weiterhin die ELStAM der Versorgungsempfänger abrufen, ein Lohnkonto führen und eine Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermitteln. Versorgungsbezüge sind durch die Gewährung des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag[3] begünstigt.[4]

 
Hinweis

ELStAM bei verschiedenartigen Bezügen aus dem Dienstverhältnis

Zahlt der Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis (z. B. bei einem weiterbeschäftigten Rentner) auch Versorgungsbezüge, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer neben (Versorgungs-)Bezügen und weiteren Vorteilen aus dem eigenen früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge bezieht.[5]

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