Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung können für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge gemacht werden, wer als Betreuer bestellt werden soll. Daneben gibt sie die Möglichkeit, Vorstellungen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Betreuung zu äußern, darüber, wie das persönliche Umfeld im Falle der Betreuungsbedürftigkeit gestaltet werden soll.

Wurde eine Betreuungsverfügung errichtet, muss das Betreuungsgericht den Wünschen und Vorstellungen bei der Bestellung des Betreuers Beachtung schenken.

Allerdings ist es erforderlich, dass der Wunschbetreuer das ihm übertragene Amt auch annimmt. Lehnt er das Amt ab, wählt das Betreuungsgericht einen geeigneten (Berufs-)Betreuer aus.

Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, dass im Vorfeld der Errichtung der Verfügung mit den eingesetzten Personen die Bereitschaft für eine Betreuung abgestimmt wird. Die Inhalte der Verfügung werden erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht tatsächlich eine Betreuung anordnet. Vor diesem Zeitpunkt bleibt die Betreuungsverfügung ohne Wirkung.

Eine in der Verfügung benannte Person wird also nicht schon vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit ermächtigt, tätig zu werden.

Sollte ein unmittelbares Wirksamwerden gewünscht sein, muss eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Einkalkuliert werden muss, dass eine der gewünschten Personen das Amt nicht antreten kann oder will. Im Rahmen der Betreuungsverfügung hat es sich daher in der Praxis als hilfreich erwiesen, bei der Benennung geeigneter Personen alternative Vorschläge zu machen. Als Betreuer kommt grundsätzlich jede Person in Betracht, die selbst uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Die gewünschte Person muss zudem geeignet dazu sein, Ihre Angelegenheiten zu besorgen.

Bestimmte Personen dürfen daher von vornherein (trotz Vorschlag!) nicht zum Betreuer eingesetzt werden. Diese sind: Pflegepersonal des Heimes, in dem der Betreute untergebracht ist; Mitarbeiter eines Betreuungsvereines/einer Betreuungsbehörde, wenn der Verein/die Behörde damit nicht einverstanden ist.

Bei der Erstellung der Betreuungsverfügung müssen keine speziellen Formvorschriften beachtet werden. Es ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, die Verfügung schriftlich zu errichten und persönlich zu unterschreiben. Zudem besteht die Möglichkeit, die Echtheit der Unterschrift beglaubigen zu lassen. Beglaubigungen nimmt jeder Notar vor. Sie sind gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen derzeitig regelmäßig 20,00 – 70,00 EUR pro beglaubigtem Dokument zzgl. Auslagen und USt.

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