(1) 1Die Behörde informiert und berät

 

1.

 

a)

Betreuungs- und Pflegebedürftige,

 

b)

Einrichtungsbeiräte und Einrichtungsfürsprecher,

 

c)

Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer sowie

 

d)

Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Betreiberinnen und Betreiber)

über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen,

 

2.

Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie

 

3.

Personen, die den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstreben, über deren Planung.

2Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.

 

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf

 

1.

lokale und regionale Beratungsstellen für Betreuungs- und Pflegebedürftige,

 

2.

die zuständige Behörde,

 

3.

Beschwerdestellen sowie

 

4.

ihre interne Beschwerdestelle.

 

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch den aktuellen Prüfbericht nach § 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge