(1) 1Die Behörde informiert und berät
2. |
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie |
3. |
Personen, die den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstreben, über deren Planung. |
2Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf
1. |
lokale und regionale Beratungsstellen für Betreuungs- und Pflegebedürftige, |
2. |
die zuständige Behörde, |
3. |
Beschwerdestellen sowie |
4. |
ihre interne Beschwerdestelle. |
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch den aktuellen Prüfbericht nach § 17.
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