Leitsatz

  • Grundsätzlich freie Vertretung im WE-Verfahren

    Wohnungsveräußerung für Beteiligungsfrage ohne Bedeutung

    Zur Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs (Zeit- und Umstandsmoment)

 

Normenkette

§ 43 WEG, § 242 BGB, § 12 FGG, § 13 FGG, § 265 ZPO

 

Kommentar

1. Grundsätzlich können sich die an einem WE-Verfahren Beteiligten in jeder Verfahrenslage und bei jeder Verfahrenshandlung vertreten lassen. Die Fähigkeit, Bevollmächtigter zu sein, ist grundsätzlich nicht an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Vorliegend wurde deshalb zu Unrecht gerügt, dass der weitere Beteiligte nicht seinem Sohn habe Verfahrensvollmacht erteilen können, weil dieser am Verfahren nicht beteiligt sei.

2. Der Übergang des Wohnungseigentums während eines WE-Verfahrens ist für die Frage der Beteiligung am Verfahren grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Vorschrift des § 265 ZPO ist auch im WE-Verfahren entsprechend anwendbar (h.R.M.).

3. Die Frage, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment vorliegt, liegt zum großen Teil auf tatsächlichem Gebiet. Die vom Tatrichter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Wie schon im Senatsbeschluss ( BayObLG, Beschluss v. 3. 8. 1998, Az.: 2Z BR 72/98) ausgeführt, kommt es auch bei einer Verwirkung nicht darauf an, ob (wie hier) Antragsteller vom Bestehen eines Unterlassungsanspruches Kenntnis hatten; es genügt vielmehr, dass sie bei objektiver Beurteilung hätten Kenntnis haben können.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 13.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.08.1999, 2Z BR 74/99)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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