(1)[1] Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.

Bis 07.04.2023:

(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a)

bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

1.

Amfetamin 600 mg,

2.

Buprenorphin 800 mg,

2a.

Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100 000 mg,

2b.

Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) 1 000 mg,

3.

Codein als Substitutionsmittel 40 000 mg,

3a.

Dexamfetamin 600 mg,

3b.

Diamorphin 30 000 mg,

4.

Dihydrocodein als Substitutionsmittel 40 000 mg,

5.

Dronabinol 500 mg,

6.

Fenetyllin 2 500 mg,

7.

Fentanyl 500 mg,

7a.

Flunitrazepam 30 mg,

8.

Hydrocodon 1 200 mg,

9.

Hydromorphon 5 000 mg,

10. (weggefallen)

11.

Levomethadon 1 800 mg,

11a.

Lisdexamfetamindimesilat 2100 mg,

12.

Methadon 3 600 mg,

13.

Methylphenidat 2 400 mg,

14. (weggefallen)

15.

Morphin 24 000 mg,

16.

Opium, eingestelltes 4 000 mg,

17.

Opiumextrakt 2 000 mg,

18.

Opiumtinktur 40 000 mg,

19.

Oxycodon 15 000 mg,

20.

Pentazocin 15 000 mg,

21.

Pethidin 10 000 mg,

22. (weggefallen)

23.

Piritramid 6 000 mg,

23a.

Tapentadol 18 000 mg,

24.

Tilidin 18 000 mg

oder

b)

eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2)[2]

 

(2) 1In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

 

1.

der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

 

2.

der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. 2Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A” zu kennzeichnen.

 

(2[3] [Bis 07.04.2023: 3] ) 1Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten[4] [Bis 07.04.2023: aufgeführten] Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 3Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. 4Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

 

(3[5] [Bis 07.04.2023: 4] ) 1Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2Er darf die in Absatz 2[6] [Bis 07.04.2023: Absatz 3] bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 3Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Anzuwenden bis 07.04.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.04.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.04.2023.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Anzuwenden ab 08.04.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge