Leitsatz

Der landesgesetzliche Ausschluss der Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Inventaraufnahme lässt die Zuständigkeit für die Entgegennahme eines Antrags auf amtliche Inventaraufnahme unberührt. Der Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme schließt die Bestimmung der Inventarfrist auf Antrag des Nachlassgläubigers nicht aus.

 

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) ist Alleinerbe. Er beantragt, die Inventarfrist des Beteiligten zu 2) - eines Nachlassgläubigers - aufzuheben. Bei Antragstellung auf amtliche Inventaraufnahme nach § 2003 BGB wies das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) auf die Zuständigkeit der Notare für die Erstellung in Bayern hin. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) setzte es dem Beteiligten zu 1) sodann eine Inventarfrist von einem Monat. Da der Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme noch nicht abschließend bearbeitet war, beauftragte das AG hierzu einen Notar. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1), da er meint, die Bestimmung einer Inventarfrist sei nach Beantragung der amtlichen Aufnahme des Inventars unzulässig.

 

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der landesgestezliche Ausschluss der Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Inventaraufnahme lässt die Zuständigkeit für die Entgegennahme eines Antrags auf amtliche Inventaraufnahme unberührt. In diesem Fall hat das Gericht einen Notar zu beauftragen.

Doch ein nur beantragtes, aber noch nicht errichtetes amtliches Inventarverzeichnis lässt das Rechtsschutzbedürfnis eines Nachlassgläubigers auf Fristsetzung gemäß § 1994 BGB nicht entfallen, vgl. §§ 2002 f. BGB. Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander. Anderenfalls könnte der Erbe durch Rücknahme des Antrags die Herbeiführung der unbeschränkten Erbenhaftung hinauszögern.

Jedoch führt die Fristsetzung auf Antrag des Gläubigers solange nicht zu einer Fristversäumnis, als die amtliche Inventaraufnahme läuft. Nur so ist der Erbe, der den Antrag vor Fristsetzung stellt, nicht schlechter gestellt als der, der ihn danach stellt. Die fristwahrende Wirkung entfällt mit Rücknahme des Antrags. Ein Verbot der Antragsrücknahme kann in der Inventartreue gem. § 2005 Abs. 1 BGB nicht gesehen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.07.2008, 31 Wx 027/08

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