Geht es um steuerbare Einkünfte, die nicht von der Einkommensteuer befreit sind, so können sich diese unterschiedlich auf die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer – das zu versteuernde Einkommen – auswirken.

So sind sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG etwa als Leibrenten oder andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, bis 2040 lediglich mit einem weniger als 100 % ausmachenden Besteuerungsanteil anzusetzen – § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG – oder als sonstige Leibrenten gar noch mit einem ggf. geringeren Ertragsanteil – § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG.

Mit dem Ertragsanteil steuerbar kann auch die vertragliche Verrentung eines – und sei es aufgrund eines Vergleichs (§ 779 BGB) – der Höhe nach feststehenden Schadensersatzanspruchs sein; durch die Vereinbarung einer zeitlichen Streckung überlässt der Gläubiger dem Schädiger Kapital zur Nutzung.[15] Die Rentenbeträge sind damit in reinen Schadensersatz- und Ertragsanteil als Zinsanteil zu zerlegen. Der Zinsanteil in der Rente sind in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[16]

Ansonsten fließen steuerbare Einkünfte, die nicht von der Einkommensteuer befreit sind, in vollem Umfang in das zu versteuernde Einkommen ein. Abstrakt kann dann jedwede Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–7 EStG einschlägig sein. Bei der Frage der Besteuerung von Erwerbsschadensersatz bei Personenschäden ist allerdings § 24 Nr. 1a) EStG besonders erwähnenswert.

Danach gehören zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Entschädigung bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt des Verlustes oder der Verringerung von Einnahmen oder einer Einnahmemöglichkeit erhält.[17] Allein darin liegt der Schaden; daher ist es unerheblich, wenn das schädigende Ereignis zugleich anderweitige Vorteile für den Steuerpflichtigen auslöst; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen.[18] Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG ist Schadensersatz nur, wenn er wegen Verletzung der Erwerbsgrundlage geleistet wird; Schadensersatz wegen anderer Rechtsgüter (Gesundheit, Leben, Eigentum) ist eben nicht steuerbar.

Die Entschädigung muss den Ersatz von Einnahmen ausgleichen; nicht erfasst wird der Ausgleich von Ausgaben.[19] Zwischen Schadensentstehung und Entschädigung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.[20] Die Entschädigung muss dem (teilweisen) Ausgleich des Einnahmeausfalls dienen – sie darf nicht aus anderen Gründen gezahlt werden.[21]

Die Entschädigung braucht nicht allein in Geld, sondern kann auch in Sachleistungen bestehen.[22] Der Höhe nach ist die Entschädigung nicht auf einen angemessenen oder billigen Betrag begrenzt.[23] Aus der Zugehörigkeit zu den Einkünften folgt, dass die um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geminderten Beträge anzusetzen sind.[24]

Handelt es sich um Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG, kann es um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG gehen – § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Verzugs- und Prozesszinsen stellen hingegen keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG dar. Solche Zinsen treten nicht an die Stelle anderer Ansprüche; sie sind nicht durch den Verlust von Zinseinnahmen ausgelöst worden.[25] Verzugs- und Prozesszinsen können abstrakt jedwede Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–7 EStG berühren,[26] vielfach zählen sie aber zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es ist unerheblich, ob die Kapitalforderung ihrerseits steuerbar ist, es etwa um Verzugs- und Prozesszinsen auf ein nicht einkommensteuerpflichtiges Schmerzensgeld geht. Diese Zinsen stellen keinen Ersatz für die Verletzung privater Güter, nämlich der Körperintegrität dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Ersatzberechtigten zustehenden Kapitals. Die fehlende Steuerbarkeit der Kapitalforderung erstreckt sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen nicht zugleich auf die Zinsen.[27]

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