Leitsatz

Bestellung eines Verwaltungsbeirats: Beschlussungültigkeit nur bei formellen Beschlussmängeln oder wegen eines gegen die Wahl eines Eigentümers sprechenden wichtigen Grundes

 

Normenkette

(§ 29 WEG)

 

Kommentar

Die Ungültigerklärung eines Beirats-Bestellungsbeschlusses kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Beschlussfassung an formellen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Eigentümers zum Verwaltungsbeirat spricht.

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Vornherein nicht zu erwarten ist (BayObLG, ZfIR 1999, 375). Ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines bestimmten Eigentümers zum Beirat besteht, ist insbesondere an den dem Verwaltungsbeirat obliegenden Aufgaben zu messen.

Die Beurteilung, ob ein Eigentümer als Beirat geeignet ist und ein Eigentümerbeschluss über seine Bestellung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, obliegt im Wesentlichen den Richtern der Tatsacheninstanz. Diese Beurteilung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler, zu überprüfen und i. Ü. bindend (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde zu Recht die Wahl der Beiräte nicht beanstandet.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003, 2Z BR 127/02)

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